OPAL Freistellungsentscheidung - Beschluss der BK7 zur Umsetzung des Urteils des EuG vom 10.9.2019

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Sie schreiben auf Ihrer Internetseite (Stand 16.9.2016): "Durch die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 28.10.2016 sind zumindest die materiellen Regelungen des Vergleichsvertrags vom 25./26./28.11.2016 derzeit nicht mehr anwendbar. Folglich gilt derzeit die OPAL-Freistellungsänderungsentscheidung vom 25.02.2009 in der Fassung des Beschlusses vom 07.07.2009." Nach Pressemitteilung vom 13.9.2019 erfolgt die Aufhebung des Vergleichsvertrags vom 25./26./28.11.2016 über einen Beschluss: "Die Bundesnetzagentur hat heute Aufsichtsmaßnahmen gegen die OPAL Gastransport und die Gazprom beschlossen. Ziel ist die sofortige Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichts, das einen Beschluss der Europäischen Kommission zu den modifizierten Nutzungsbedingungen der Gasleitung OPAL für nichtig erklärt hat." Auch die OPAL Gastransport GmbH & Co. KG bestätigt auf ihrer Webseite, dass ein solcher Beschluss zugegangen ist: "Die Kapazität, die als teilregulierte entkoppelte Verbindungskapazität in Höhe von 15,86 Mio. kWh/h angeboten wurde, darf mit Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13. September 2019 aktuell weder vermarktet noch genutzt werden. Der Beschluss der Bundesnetzagentur untersagt jedoch nicht die generelle Möglichkeit der OPAL Gastransport GmbH & Co. KG, Vermarktung und Transport auf Basis des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2009 (BK7-08-009) regulierte Kapazität zu vermarkten sowie Transport von regulierter Kapazität und ausgenommener gekoppelter Verbindungskapazität durchzuführen."
Ich kann diesen Beschluss auf Ihrer Internetseite nicht finden. Bitte senden Sie mir den Beschluss und seine Begründung zu.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. Oktober 2019
  • Frist
    12. November 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sie schreiben auf I…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
OPAL Freistellungsentscheidung - Beschluss der BK7 zur Umsetzung des Urteils des EuG vom 10.9.2019 [#168097]
Datum
8. Oktober 2019 11:41
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sie schreiben auf Ihrer Internetseite (Stand 16.9.2016): "Durch die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 28.10.2016 sind zumindest die materiellen Regelungen des Vergleichsvertrags vom 25./26./28.11.2016 derzeit nicht mehr anwendbar. Folglich gilt derzeit die OPAL-Freistellungsänderungsentscheidung vom 25.02.2009 in der Fassung des Beschlusses vom 07.07.2009." Nach Pressemitteilung vom 13.9.2019 erfolgt die Aufhebung des Vergleichsvertrags vom 25./26./28.11.2016 über einen Beschluss: "Die Bundesnetzagentur hat heute Aufsichtsmaßnahmen gegen die OPAL Gastransport und die Gazprom beschlossen. Ziel ist die sofortige Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichts, das einen Beschluss der Europäischen Kommission zu den modifizierten Nutzungsbedingungen der Gasleitung OPAL für nichtig erklärt hat." Auch die OPAL Gastransport GmbH & Co. KG bestätigt auf ihrer Webseite, dass ein solcher Beschluss zugegangen ist: "Die Kapazität, die als teilregulierte entkoppelte Verbindungskapazität in Höhe von 15,86 Mio. kWh/h angeboten wurde, darf mit Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13. September 2019 aktuell weder vermarktet noch genutzt werden. Der Beschluss der Bundesnetzagentur untersagt jedoch nicht die generelle Möglichkeit der OPAL Gastransport GmbH & Co. KG, Vermarktung und Transport auf Basis des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2009 (BK7-08-009) regulierte Kapazität zu vermarkten sowie Transport von regulierter Kapazität und ausgenommener gekoppelter Verbindungskapazität durchzuführen." Ich kann diesen Beschluss auf Ihrer Internetseite nicht finden. Bitte senden Sie mir den Beschluss und seine Begründung zu.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!