OPAL Freistellungsentscheidung - Beschluss der BK7 zur Umsetzung des Urteils des EuG vom 10.9.2019
Sie schreiben auf Ihrer Internetseite (Stand 16.9.2016): "Durch die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 28.10.2016 sind zumindest die materiellen Regelungen des Vergleichsvertrags vom 25./26./28.11.2016 derzeit nicht mehr anwendbar. Folglich gilt derzeit die OPAL-Freistellungsänderungsentscheidung vom 25.02.2009 in der Fassung des Beschlusses vom 07.07.2009." Nach Pressemitteilung vom 13.9.2019 erfolgt die Aufhebung des Vergleichsvertrags vom 25./26./28.11.2016 über einen Beschluss: "Die Bundesnetzagentur hat heute Aufsichtsmaßnahmen gegen die OPAL Gastransport und die Gazprom beschlossen. Ziel ist die sofortige Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichts, das einen Beschluss der Europäischen Kommission zu den modifizierten Nutzungsbedingungen der Gasleitung OPAL für nichtig erklärt hat." Auch die OPAL Gastransport GmbH & Co. KG bestätigt auf ihrer Webseite, dass ein solcher Beschluss zugegangen ist: "Die Kapazität, die als teilregulierte entkoppelte Verbindungskapazität in Höhe von 15,86 Mio. kWh/h angeboten wurde, darf mit Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13. September 2019 aktuell weder vermarktet noch genutzt werden. Der Beschluss der Bundesnetzagentur untersagt jedoch nicht die generelle Möglichkeit der OPAL Gastransport GmbH & Co. KG, Vermarktung und Transport auf Basis des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2009 (BK7-08-009) regulierte Kapazität zu vermarkten sowie Transport von regulierter Kapazität und ausgenommener gekoppelter Verbindungskapazität durchzuführen."
Ich kann diesen Beschluss auf Ihrer Internetseite nicht finden. Bitte senden Sie mir den Beschluss und seine Begründung zu.
Anfrage eingeschlafen
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Datum8. Oktober 2019
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12. November 2019
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