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Opferechte nach Opferschutzrefomgesetzen, Prozessrechte der unbemittelten Prozesspartei, Akteneinsicht in Dienstaufsichtsbeschwerdeakten

Antrag nach BayDSG/VIG, StPO

Sehr geehrter Herr Eisenreich,

der Gesetzgeber hat seit 1986 mit den sog. Opferschutzreformgesetzen systematisch mit § 406 StPO die Verletztenrechte gestärkt. Am 1.1.2018 trat § 406 e Abs.3 StPO in Kraft, der Verletzten ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht einräumt. Schon am 4.12.2008 hatte das BVerfG gegen einen Beschuldigten entschieden - 2 BvR 1043/08, dass der/die Verletzte ein Akteneinsichtrecht hat.

1. Auf welcher Rechtsgrundlage lehnen die Staatsanwältinnen Dr. Götz und Erlwein die Strafermittlungen und Vernehmungen seit 15.6.2018 ab (1116 Js 11089/18), obwohl

- das Urteil des OLG Bamberg vom 29.11.2017 gegen den Beschuldigten und die entsprechenden Aktenteile
- die Eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten vom 5.2.2018
- Strafanzeigen und Strafantrag vom 15.6.2018
- Beweismittel

vorliegen?

Auf welcher Rechtsgrundlage werden Verletzte über Ermittlungen getäuscht und erhalten keine Auskünfte gemäß Opferschutzreformgesetzen/StPO bzw. werden verwaltungsrechtliche Anordnungen erlassen, keine Auskünfte zu erteilen?

2. Das BVerfG hat seit 1980 - Einführung der Beratungs- und Prozesskostenhilfe - eine Angleichung des Zugangs zum Recht für die "unbemittelte Prozesspartei" sichergestellt.

Auf welcher Rechtsgrundlage setzen das LG Bamberg und das OLG Bamberg grundsätzliche Prozessrechte (§§ 78, 78b, 149, 223, 299 u.a. ZPO) für die unbemittelte Prozesspartei außer Kraft?

3. In der Bayerischen Verfassung Art. 103 und Art. 115 ist das Erbrecht und das Petitions- und Beschwerderecht verfassungsrechtlich garantiert. Am 25.5.2018 trat die DSGVO in Kraft und wurde das BayDSG angeglichen.

Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Akteneinsicht und Aktenauskunft zu personenbezogenen Daten in Dienst-, Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerden beim Justizministerium, Behörden, Gerichte versagt?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 406 StPO, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. Februar 2019
  • Frist
    13. März 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/VIG, StPO Sehr geehrt<< Anrede >> der Gesetzgeber hat seit 1986 mit den sog. Opfe…
An Bayerisches Staatsministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Opferechte nach Opferschutzrefomgesetzen, Prozessrechte der unbemittelten Prozesspartei, Akteneinsicht in Dienstaufsichtsbeschwerdeakten [#56727]
Datum
11. Februar 2019 10:56
An
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/VIG, StPO Sehr geehrt<< Anrede >> der Gesetzgeber hat seit 1986 mit den sog. Opferschutzreformgesetzen systematisch mit § 406 StPO die Verletztenrechte gestärkt. Am 1.1.2018 trat § 406 e Abs.3 StPO in Kraft, der Verletzten ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht einräumt. Schon am 4.12.2008 hatte das BVerfG gegen einen Beschuldigten entschieden - 2 BvR 1043/08, dass der/die Verletzte ein Akteneinsichtrecht hat. 1. Auf welcher Rechtsgrundlage lehnen die Staatsanwältinnen Dr. Götz und Erlwein die Strafermittlungen und Vernehmungen seit 15.6.2018 ab (1116 Js 11089/18), obwohl - das Urteil des OLG Bamberg vom 29.11.2017 gegen den Beschuldigten und die entsprechenden Aktenteile - die Eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten vom 5.2.2018 - Strafanzeigen und Strafantrag vom 15.6.2018 - Beweismittel vorliegen? Auf welcher Rechtsgrundlage werden Verletzte über Ermittlungen getäuscht und erhalten keine Auskünfte gemäß Opferschutzreformgesetzen/StPO bzw. werden verwaltungsrechtliche Anordnungen erlassen, keine Auskünfte zu erteilen? 2. Das BVerfG hat seit 1980 - Einführung der Beratungs- und Prozesskostenhilfe - eine Angleichung des Zugangs zum Recht für die "unbemittelte Prozesspartei" sichergestellt. Auf welcher Rechtsgrundlage setzen das LG Bamberg und das OLG Bamberg grundsätzliche Prozessrechte (§§ 78, 78b, 149, 223, 299 u.a. ZPO) für die unbemittelte Prozesspartei außer Kraft? 3. In der Bayerischen Verfassung Art. 103 und Art. 115 ist das Erbrecht und das Petitions- und Beschwerderecht verfassungsrechtlich garantiert. Am 25.5.2018 trat die DSGVO in Kraft und wurde das BayDSG angeglichen. Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Akteneinsicht und Aktenauskunft zu personenbezogenen Daten in Dienst-, Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerden beim Justizministerium, Behörden, Gerichte versagt? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 406 StPO, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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