Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr in Mannheim 2020, 2021 und 2022

1. Wieviele Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr wurden jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung Mannheim bearbeitet?
2. In wie vielen Fällen wurde ein Bußgeldbescheid jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung Mannheim verschickt?
3. Wie viele Anzeigen gingen über die Dienste weg.li und oder wegeheld jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung Mannheim ein?
4. In wie vielen Fällen, der über weg.li und oder wegeheld eingereichten Anzeigen, wurde ein Bußgeldbescheid jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung Mannheim bzw. der Bußgeldstelle verschickt?
5. Wie viele Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr wurden jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 im Rahmen der Arbeit des Polizeipräsidiums Mannheim erstellt?
6. Wie viele Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr wurden jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 von Personal des Fachbereich Sicherheit und Ordnung erstellt?
7. Wie viele Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr wurden jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 über das Web-Formular der Stadt Mannheim erstellt?
8. Welche Gründe gab es, aufgrund derer Privatanzeigen nicht verfolgt werden konnten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Juli 2023
  • Frist
    5. August 2023
  • Kosten dieser Information:
    35,40 Euro
  • 14 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wieviele Anzeigen zu Ordnungswi…
An Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr in Mannheim 2020, 2021 und 2022 [#282982]
Datum
2. Juli 2023 17:55
An
Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wieviele Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr wurden jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung Mannheim bearbeitet? 2. In wie vielen Fällen wurde ein Bußgeldbescheid jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung Mannheim verschickt? 3. Wie viele Anzeigen gingen über die Dienste weg.li und oder wegeheld jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung Mannheim ein? 4. In wie vielen Fällen, der über weg.li und oder wegeheld eingereichten Anzeigen, wurde ein Bußgeldbescheid jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung Mannheim bzw. der Bußgeldstelle verschickt? 5. Wie viele Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr wurden jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 im Rahmen der Arbeit des Polizeipräsidiums Mannheim erstellt? 6. Wie viele Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr wurden jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 von Personal des Fachbereich Sicherheit und Ordnung erstellt? 7. Wie viele Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr wurden jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 über das Web-Formular der Stadt Mannheim erstellt? 8. Welche Gründe gab es, aufgrund derer Privatanzeigen nicht verfolgt werden konnten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282982/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 2. Juli 2023. Ihre Anfrage ist a…
Von
Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung
Betreff
WG: Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr in Mannheim 2020, 2021 und 2022 [#282982]
Datum
18. Juli 2023 18:23
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 2. Juli 2023. Ihre Anfrage ist als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) zu werten. Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Für eine Auskunftserteilung, mittels derer Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gewährt wird, ist gemäß § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit Tarifstelle 5 des Gebührenverzeichnis 1 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren vom 19. Dezember 2006 (Verwaltungsgebührensatzung) eine Gebühr zu erheben. Bei der Gebührenpflichtigkeit kommt es nicht auf eine etwaige geringe Komplexität („Einfachheit“) an, da § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG für die Stadt Mannheim nicht zur Anwendung kommt. Gemäß o.g. Tarifstelle 5 sind je angefangene Viertelstunde € 17,70 anzusetzen. Die Anfrage beinhaltet insgesamt 8 Fragen. Davon kann der Fachbereich Sicherheit und Ordnung 4 Fragen - Nr. 3, 4, 7 und 8 - nicht beantworten, weil es darüber keine Statistik oder Aufzeichnungen gibt. Der Anspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz besteht für vorhandene Informationen, auch wenn diese ggf. noch zusammengetragen werden müssen. Nicht vorhandene Informationen müssen indes generell nicht beschafft werden. Falls Sie Ihren Antrag insoweit aufrechterhalten, werden wir diesen formal ablehnen und eine Gebühr erheben (vgl. Ziff. 1 des Gebührenverzeichnis 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mannheim). Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie den Antrag unter diesen Voraussetzungen unverändert weiterverfolgen möchten. Hinsichtlich der Frage zu Nr. 5 ist anzumerken, dass der Dienstbezirk vom Polizeipräsidium Mannheim nicht nur die Stadt Mannheim umfasst. Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung kann allenfalls eine Auskunft über die Anzahl der bearbeiteten Anzeigen der Polizei erteilen, als das Stadtgebiet Mannheim betroffen ist. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie den Antrag unter diesen Voraussetzungen unverändert weiterverfolgen oder modifizieren möchten. Für die von Ihnen begehrte Auskunft zu den Fragen 1, 2 und 6 wird ein Zeitaufwand von 15 Minuten prognostiziert, der bei einer Gebührenmessung nach der Verwaltungsgebührensatzung zugrunde zu legen ist. Eine zu erhebende Gebühr beträgt hiernach 17,70 €. Soweit Sie auch die Auskunft zur Frage Nr. 5 nach Maßgabe der o.g. Einschränkung begehren sollten, wird insgesamt ein Zeitaufwand von 20 Minuten prognostiziert, so dass die Gebühr 35,40 € betragen würde. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Unter anderem bzgl. der dritten Frage, wie viele Anz…
An Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr in Mannheim 2020, 2021 und 2022 [#282982]
Datum
2. August 2023 13:48
An
Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Unter anderem bzgl. der dritten Frage, wie viele Anzeigen über weg.li in den Jahren 2020, 2021, 2022 eingingen, schreiben Sie: "Der Anspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz besteht für vorhandene Informationen, auch wenn diese ggf. noch zusammengetragen werden müssen. Nicht vorhandene Informationen müssen indes generell nicht beschafft werden." Gehe ich demzufolge recht in der Annahme, dass Sie Anzeigen, die per E-Mail über Portale wie weg.li bei Ihnen eingegangen sind, nicht archiviert haben? Frage 8 "Welche Gründe gab es, aufgrund derer Privatanzeigen nicht verfolgt werden konnten?" wurde mit gleicher Begründung abgelehnt. Im Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg von 2020-05-11 (Aktenzeichen 4-38.51.1-00/1527) steht: "Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt trotz des Opportunitätsprinzips der Grundsatz, dass gesetzwidrige Taten im Regelfall zu verfolgen sind. Daher bedarf auch nicht das Eingreifen des Amtsträgers einer Begründung, sondern die Nicht-Ahndung braucht als Ausnahme eines zusätzlichen Kriteriums, welches zu dokumentieren ist." Ist also in der Folge davon auszugehen, dass in bei Privatanzeigen, zu denen keine Rückmeldung an die anzeigende Person ergeht, eine Ahndung stattgefunden hat? Bezüglich der Fälle, in denen keine Ahndung erfolgen konnte, wo und wie wird die Nicht-Ahndung als Ausnahme eines zusätzlichen Kriteriums dokumentiert (siehe dazu auch Karlsruher Kommentar, 5. Aufl., OWiG- Mitsch, Einleitung Rn. 155, 156)? Fragen 1, 2, 5, 6 erhalte ich aufrecht. Ihre Einschränkung bzgl. Frage 5 "Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung kann allenfalls eine Auskunft über die Anzahl der bearbeiteten Anzeigen der Polizei erteilen, als das Stadtgebiet Mannheim betroffen ist." ist nachvollziehbar und ich bin mit einer Modifikation der Frage wie folgt einverstanden: "5. Wie viele Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr wurden jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 im Rahmen der Arbeit des Polizeipräsidiums Mannheim für das Stadtgebiet Mannheim erstellt?" Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282982/

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Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Fragen in der Fassung vom 02.08.2023 werden wie folgt beantwortet: …
Von
Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung
Betreff
WG: WG: Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr in Mannheim 2020, 2021 und 2022 [#282982]
Datum
31. August 2023 15:16
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Fragen in der Fassung vom 02.08.2023 werden wie folgt beantwortet: 1. Wie viele Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr wurden jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung Mannheim bearbeitet? Für die Jahr 2020 bis 2023 ist die Anzahl bearbeiten Ordnungswidrigkeitenverfahren im ruhenden Verkehr aus nachfolgender Tabelle zu entnehmen. Anzeigen / Jahr 2020 2021 2022 208.552 231.667 233.185 2. In wie vielen Fällen wurde ein Bußgeldbescheid jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung Mannheim verschickt? Die Anzahl der erlassenen Bußgeldbescheide ist aus nachfolgender Tabelle zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der größte Teil der Verfahren durch Zahlung der Verwarnung abgeschlossen werden, die dem Bußgeldverfahren vorgeschaltet ist. Anzahl Bußgeldbescheide / Jahr 2020 2021 2022 37.636 36.928 42.606 5. Wie viele Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr wurden jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 im Rahmen der Arbeit des Polizeipräsidiums Mannheim für das Stadtgebiet Mannheim erstellt?? Die Anzahl der Polizeianzeigen im ruhenden Verkehr, die der Fachbereich Sicherheit und Ordnung bearbeitet hat, ist aus der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Polizeianzeigen / Jahr 2020 2021 2022 10.101 7.554 3.804 6. Wie viele Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr wurden jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 von Personal des Fachbereich Sicherheit und Ordnung erstellt? Anzeigen des Ordnungs- und Servicedienst / Jahr 2020 2021 2022 190.978 217.084 221.597 Für den Antrag sind Gebühren zu erheben, § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit Tarifstelle 5 des Gebührenverzeichnis 1 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren vom 19. Dezember 2006 (Verwaltungsgebührensatzung Mannheim). Die für die Beauskunftung festzusetzende Gebühren in Höhe von 35,40 Euro werden mit gesondertem Kostenbescheid erhoben. Zu Ihren Rückfragen betreffend der Rückmeldungen zu Fragen 3 und 8 (Archivierung von Anzeigen per E-Mail und Ahndungen bei Privatanzeigen sowie Dokumentation der Nicht-Ahndung) bitten wir um Mitteilung, ob diesen Fragen neue Anträge auf Auskunftsbegehren darstellen, die ebenfalls gebührenpflichtig wären. Der Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG ist auf Informationen gerichtet, Bewertungen oder Rechtsrat sind nicht erfasst. Insoweit wird überobligatorisch auf Folgendes hingewiesen: Daten aus abgeschlossenen Verfahren werden gemäß § 49c OWiG im Regelfall bei Verwarngeld- und Kostenbescheidverfahren nach einem Jahr, bei einer Geldbuße von mehr als 250 Euro nach fünf Jahren und in allen übrigen Fällen nach zwei Jahren gelöscht. Die Form der Übermittlung einer Meldung über einen Halt- oder Parkverstoß wird nicht als Merkmal elektronisch erfasst wird. Ein derartiger Erfassungsaufwand ist nicht erforderlich, da es für das Bußgeldgeldverfahren im Allgemeinen nicht relevant ist, ob eine E-Mail mit Hilfe einer App wie weg.li erstellt worden ist oder mit einem Formular übermittelt wurde. Das macht eine entsprechende Auswertung von Datensätzen unmöglich. Eine manuelle Aufbereitung der Informationen aus allen noch vorhandenen Akten würde aufgrund der Vielzahl der Fälle einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand darstellen, wodurch wir erheblich gehindert wären, unsere Kernaufgabe, nämlich die Ahnung von Ordnungswidrigkeiten zu erfüllen. Nach § 46 Abs. 3 Satz 3 OWiG findet zum Einen ein Klageerzwingungsverfahren nicht statt. Zum anderen sind die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren mit Ausnahme des § 406e der Strafprozessordnung nicht anzuwenden. Danach gibt es keine rechtliche Grundlage für eine Auskunft über den Stand des Verfahrens nach § 406d StPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Mannheim einzulegen. Mit freundlichen Grüßen