Ordnungswidrigkeiten nach § 27 HmbDSG

(1) Welche Behörden sind zur Verhängung von Geldbußen nach § 27 Absatz 2 HmbDSG berechtigt?

(2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 27 HmbDSG

Von Interesse ist insbesondere die Frage:
Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Absatz 1 HmbDSG, aufgeschlüsselt nach Alternative 1 und 2, wurden, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr, begangen, und welche Geldbußen wurden verhängt?

§ 27 HmbDSG lautet
(1) Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1. unbefugt verarbeitet, oder
2. durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere Person übermitteln lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Ergebnis der Anfrage

(1) Es wurde "bislang keine Geldbuße gemäß § 27 HmbDSG verhängt".

(2) "Mitarbeiterexzesse" – "Soweit Beschäftigte von Behörden und öffentlichen Stellen personenbezogene Daten, zu denen sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Zugang haben, rechtswidrig für private Zwecke verarbeiten, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Diese Ahndung richtet sich aber nicht nach § 27 HmbDSG, sondern nach Art. 83 DS-GVO.

Vergleiche https://www.datenschutz-notizen.de/die-…

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Juni 2023
  • Frist
    14. Juli 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ordnungswidrigkeiten nach § 27 HmbDSG [#280837]
Datum
10. Juni 2023 13:04
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
(1) Welche Behörden sind zur Verhängung von Geldbußen nach § 27 Absatz 2 HmbDSG berechtigt? (2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 27 HmbDSG Von Interesse ist insbesondere die Frage: Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Absatz 1 HmbDSG, aufgeschlüsselt nach Alternative 1 und 2, wurden, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr, begangen, und welche Geldbußen wurden verhängt? § 27 HmbDSG lautet (1) Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, 1. unbefugt verarbeitet, oder 2. durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere Person übermitteln lässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280837/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.6.2023 Az.: J1/ 02.01-1201/2023 Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.6.2023
Datum
29. Juni 2023 13:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: J1/ 02.01-1201/2023 Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihren Antrag auf Informationszugang vom 10.6.2023 erhalten. Ihr Antrag wird unter dem Aktenzeichen J1/ 02.01-1201/2023 bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Behörde an. Gemäß § 24 Abs. 3 HmbDSG können gegenüber Behörden und öffentlichen Stellen keine Geldbußen verhängt werden. Soweit Beschäftigte von Behörden und öffentlichen Stellen personenbezogene Daten, zu denen sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Zugang haben, rechtswidrig für private Zwecke verarbeiten, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Diese Ahndung richtet sich aber nicht nach § 27 HmbDSG, sondern nach Art. 83 DS-GVO. Von dieser Möglichkeit der Ahndung von „Mitarbeiterexzessen“ hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seinem Zuständigkeitsbereich seit 2018 regelmäßig Gebrauch gemacht. Eine Aufschlüsselung nach Kalenderjahr und Bußgeldhöhe für diese Fälle ist derzeit nicht vorhanden und müsste händisch erstellt werden. Hierfür würden voraussichtlich Gebühren anfallen. Dies vorausgeschickt teile ich Ihnen zu Ihrem Informationsersuchen folgendes mit: (1) Welche Behörden sind zur Verhängung von Geldbußen nach § 27 Absatz 2 HmbDSG berechtigt? Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (§ 19 Abs. 4 HmbDSG). (2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 27 HmbDSG Zu § 27 HmbDSG gibt es keine statistischen Erhebungen, da bislang keine Geldbuße gemäß § 27 HmbDSG verhängt wurde. Falls Sie noch Fragen zu der Bearbeitung Ihres Antrags haben, können Sie sich gerne an mich wenden. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.6.2023 [#280837] Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Auf die g…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.6.2023 [#280837]
Datum
29. Juni 2023 14:51
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Auf die gebührenpflichtige Aufstellung von Statistiken zu Art. 83 DSGVO verzichte ich vorerst dankend. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280837/