Ordnungswidrigkeiten nach § 27 HmbDSG
(1) Welche Behörden sind zur Verhängung von Geldbußen nach § 27 Absatz 2 HmbDSG berechtigt?
(2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 27 HmbDSG
Von Interesse ist insbesondere die Frage:
Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Absatz 1 HmbDSG, aufgeschlüsselt nach Alternative 1 und 2, wurden, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr, begangen, und welche Geldbußen wurden verhängt?
§ 27 HmbDSG lautet
(1) Ordnungswidrig handelt, wer personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1. unbefugt verarbeitet, oder
2. durch Vortäuschung falscher Tatsachen an sich oder eine andere Person übermitteln lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Ergebnis der Anfrage
(1) Es wurde "bislang keine Geldbuße gemäß § 27 HmbDSG verhängt".
(2) "Mitarbeiterexzesse" – "Soweit Beschäftigte von Behörden und öffentlichen Stellen personenbezogene Daten, zu denen sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Zugang haben, rechtswidrig für private Zwecke verarbeiten, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Diese Ahndung richtet sich aber nicht nach § 27 HmbDSG, sondern nach Art. 83 DS-GVO.
Vergleiche https://www.datenschutz-notizen.de/die-…
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum10. Juni 2023
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14. Juli 2023
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