Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet"

(1) Welche genaue Organisationseinheit innerhalb Ihrer Behörde ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) entsprechend Ziffer 2.5.1.1 der Anlage der OWiZustVO zuständig?

(2) Alle Ihnen vorliegenden von Ihnen erlassenen Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH)

(3) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH),
von Interesse ist insbesondere die Frage:

Wie viele wurden bei Ihnen von extern angezeigt
wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen,
für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig,
wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt,
welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?

Soweit möglich aufgeschlüsselt nach
- Kalenderjahr,
- Behörden-intern/extern
- Zuständigkeit (nicht) gegeben
- Geldbuße (nicht) verhängt
- Art der Verarbeitung

§ 68 LDSG (SH) (vom 2. Mai 2018) lautet:
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten,
die nicht offenkundig sind,
verarbeitet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG
ist in der Anlage zur
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZustVO)
geregelt:

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-OWiZustVSHV130Anlage

Danach sind die zuständigen Behörden
für Ordnungswidrigkeiten nach § 68
entweder die

Obersten Landesbehörden (Ziffer 1.1.1 der Anlage)

a)
bei Verstößen ihrer Beschäftigten

b)
bei Verstößen bei Landesoberbehörden und unteren Landesbehörden,
soweit es sich um Gerichte handelt als Dienstaufsichtsbehörde,
im Übrigen als Fachaufsichtsbehörde

c)
bei Verstößen bei sonstigen öffentlichen Stellen
als Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde über diese Stellen
und soweit nicht die Landrätin oder der Landrat
nach der Gliederungsnummer 2.5.1.1 zuständig ist

oder die

Landrätinnen und Landräte als
untere Fachaufsichtsbehörde oder
Kommunalaufsichtsbehörde (Ziffer 2.5.1.1 der Anlage).

Ergebnis der Anfrage

(1) ... ist der Kreis Dithmarschen, Fachdienst Ordnung und Sicherheit - Bußgeldstelle,
Rungholtstraße 9, 25746 Heide, zuständig.
Der Kreis Steinburg hat durch den zwischen den Kreisen Steinburg und Dithmarschen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Übertragung der Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 14./19.10.2009 seine Zuständigkeit auf den Kreis Dithmarschen übertragen.
(2) keine
(3) Es wurde im Kalenderjahr 2022 ein Verstoß nach § 68 LDSG angezeigt.
Dieses Verfahren wurde eingestellt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juni 2023
  • Frist
    29. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Welche genaue Organisationseinhei…
An Der Landrat des Kreises Steinburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#282558]
Datum
27. Juni 2023 09:47
An
Der Landrat des Kreises Steinburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Welche genaue Organisationseinheit innerhalb Ihrer Behörde ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) entsprechend Ziffer 2.5.1.1 der Anlage der OWiZustVO zuständig? (2) Alle Ihnen vorliegenden von Ihnen erlassenen Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) (3) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH), von Interesse ist insbesondere die Frage: Wie viele wurden bei Ihnen von extern angezeigt wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen, für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig, wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, - Behörden-intern/extern - Zuständigkeit (nicht) gegeben - Geldbuße (nicht) verhängt - Art der Verarbeitung § 68 LDSG (SH) (vom 2. Mai 2018) lautet: (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG ist in der Anlage zur Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZustVO) geregelt: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-OWiZustVSHV130Anlage Danach sind die zuständigen Behörden für Ordnungswidrigkeiten nach § 68 entweder die Obersten Landesbehörden (Ziffer 1.1.1 der Anlage) a) bei Verstößen ihrer Beschäftigten b) bei Verstößen bei Landesoberbehörden und unteren Landesbehörden, soweit es sich um Gerichte handelt als Dienstaufsichtsbehörde, im Übrigen als Fachaufsichtsbehörde c) bei Verstößen bei sonstigen öffentlichen Stellen als Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde über diese Stellen und soweit nicht die Landrätin oder der Landrat nach der Gliederungsnummer 2.5.1.1 zuständig ist oder die Landrätinnen und Landräte als untere Fachaufsichtsbehörde oder Kommunalaufsichtsbehörde (Ziffer 2.5.1.1 der Anlage).
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282558 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282558/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landrat des Kreises Steinburg
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 27.06.2023, gerichtet an den Kreis Steinburg, ist am 27.…
Von
Der Landrat des Kreises Steinburg
Betreff
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#282558]
Datum
28. Juni 2023 09:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 27.06.2023, gerichtet an den Kreis Steinburg, ist am 27.06.2023 zuständigkeitshalber zur Beantwortung an mich weitergeleitet worden. Ich prüfe derzeit Ihre Anfrage und komme unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück. Mit freundlichen Grüßen
Der Landrat des Kreises Steinburg
Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihre nachstehende Mail beantworte ich Ihre Fragen wi…
Von
Der Landrat des Kreises Steinburg
Betreff
WG: [EXTERN] Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#282558]
Datum
20. Juli 2023 08:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihre nachstehende Mail beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: Antwort zu Frage 1: Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) ist der Kreis Dithmarschen, Fachdienst Ordnung und Sicherheit - Bußgeldstelle, Rungholtstraße 9, 25746 Heide, zuständig. Der Kreis Steinburg hat durch den zwischen den Kreisen Steinburg und Dithmarschen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Übertragung der Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 14./19.10.2009 seine Zuständigkeit auf den Kreis Dithmarschen übertragen. Antwort zu Frage 2: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen hier keine Handlungsanweisungen / Rundschreiben / Hinweise oder ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG vor. Antwort zu Frage 3: Es wurde im Kalenderjahr 2022 ein Verstoß nach § 68 LDSG angezeigt. Dieses Verfahren wurde eingestellt. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, herzlichen Dank für Ihre umfangreiche, vollständige, fristgerechte, informative Antwort. Mit freundli…
An Der Landrat des Kreises Steinburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [EXTERN] Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#282558]
Datum
20. Juli 2023 15:41
An
Der Landrat des Kreises Steinburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, herzlichen Dank für Ihre umfangreiche, vollständige, fristgerechte, informative Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282558 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282558/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>