Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet"

(1) Welche genaue Organisationseinheit innerhalb Ihrer Behörde ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) entsprechend Ziffer 2.5.1.1 der Anlage der OWiZustVO zuständig?

(2) Alle Ihnen vorliegenden von Ihnen erlassenen Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH)

(3) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH),
von Interesse ist insbesondere die Frage:

Wie viele wurden bei Ihnen von extern angezeigt
wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen,
für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig,
wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt,
welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?

Soweit möglich aufgeschlüsselt nach
- Kalenderjahr,
- Behörden-intern/extern
- Zuständigkeit (nicht) gegeben
- Geldbuße (nicht) verhängt
- Art der Verarbeitung

§ 68 LDSG (SH) (vom 2. Mai 2018) lautet:
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten,
die nicht offenkundig sind,
verarbeitet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG
ist in der Anlage zur
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZustVO)
geregelt:

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-OWiZustVSHV130Anlage

Danach sind die zuständigen Behörden
für Ordnungswidrigkeiten nach § 68
entweder die

Obersten Landesbehörden (Ziffer 1.1.1 der Anlage)

a)
bei Verstößen ihrer Beschäftigten

b)
bei Verstößen bei Landesoberbehörden und unteren Landesbehörden,
soweit es sich um Gerichte handelt als Dienstaufsichtsbehörde,
im Übrigen als Fachaufsichtsbehörde

c)
bei Verstößen bei sonstigen öffentlichen Stellen
als Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde über diese Stellen
und soweit nicht die Landrätin oder der Landrat
nach der Gliederungsnummer 2.5.1.1 zuständig ist

oder die

Landrätinnen und Landräte als
untere Fachaufsichtsbehörde oder
Kommunalaufsichtsbehörde (Ziffer 2.5.1.1 der Anlage).

Ergebnis der Anfrage

(1) Fachdienst Ordnung und Sicherheit - Bußgeldstelle
(2) keine
(3) 2022: keine

Ähnlich, geringfügig andere Zuständigkeit: https://fragdenstaat.de/a/282558

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juni 2023
  • Frist
    29. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Welche genaue Organisationseinhei…
An Der Landrat des Kreises Dithmarschen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#282563]
Datum
27. Juni 2023 09:50
An
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Welche genaue Organisationseinheit innerhalb Ihrer Behörde ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) entsprechend Ziffer 2.5.1.1 der Anlage der OWiZustVO zuständig? (2) Alle Ihnen vorliegenden von Ihnen erlassenen Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) (3) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH), von Interesse ist insbesondere die Frage: Wie viele wurden bei Ihnen von extern angezeigt wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen, für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig, wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, - Behörden-intern/extern - Zuständigkeit (nicht) gegeben - Geldbuße (nicht) verhängt - Art der Verarbeitung § 68 LDSG (SH) (vom 2. Mai 2018) lautet: (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG ist in der Anlage zur Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZustVO) geregelt: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-OWiZustVSHV130Anlage Danach sind die zuständigen Behörden für Ordnungswidrigkeiten nach § 68 entweder die Obersten Landesbehörden (Ziffer 1.1.1 der Anlage) a) bei Verstößen ihrer Beschäftigten b) bei Verstößen bei Landesoberbehörden und unteren Landesbehörden, soweit es sich um Gerichte handelt als Dienstaufsichtsbehörde, im Übrigen als Fachaufsichtsbehörde c) bei Verstößen bei sonstigen öffentlichen Stellen als Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde über diese Stellen und soweit nicht die Landrätin oder der Landrat nach der Gliederungsnummer 2.5.1.1 zuständig ist oder die Landrätinnen und Landräte als untere Fachaufsichtsbehörde oder Kommunalaufsichtsbehörde (Ziffer 2.5.1.1 der Anlage).
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282563 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282563/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Da…
An Der Landrat des Kreises Dithmarschen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#282563]
Datum
2. August 2023 20:37
An
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet"“ vom 27.06.2023 (#282563) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Sehr << Antragsteller:in >> nach meinem Kenntnisstand hat Herr Pieper Ihre Anfrage vom 27.06.2023 mit…
Von
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#282563]
Datum
3. August 2023 12:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> nach meinem Kenntnisstand hat Herr Pieper Ihre Anfrage vom 27.06.2023 mit E-Mail vom 20.07.2023 beantwortet. Sollte dies nicht korrekt sein, melden Sie sich bitte nochmals bei mir. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 3. August 2023 12:16 Uhr. [geschwärzt] hat meine Anfrage bzgl. des Kr…
An Der Landrat des Kreises Dithmarschen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#282563]
Datum
3. August 2023 12:29
An
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 3. August 2023 12:16 Uhr. [geschwärzt] hat meine Anfrage bzgl. des Kreises Steinburg, siehe https://fragdenstaat.de/a/282558 vom 27.06.2023 mit E-Mail vom 20.07.2023 beantwortet. Darin war von EINER bearbeiteten Ordnungswidrigkeit in den letzten Jahren die Rede, was sich wohl auf den Kreis Steinburg bezog, die Zahlen für Dithmarschen selbst können ja anders aussehen. Oder wird intern nicht mehr nach Zugehörigkeit von Arbeiten zu einem der Kreise unterschieden? Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 282563 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]

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Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Sehr << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie, dass auf die Anfrage #282563 bislang noch keine …
Von
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] AW: Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#282563]
Datum
3. August 2023 16:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie, dass auf die Anfrage #282563 bislang noch keine Antwort erfolgt ist. Ich war davon ausgegangen, dass es ich um dieselbe Anfrage handelt. unter Bezugnahme auf Ihre ursprüngliche E-Mail vom beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: Antwort zu Frage 1: Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) ist der Kreis Dithmarschen, Fachdienst Ordnung und Sicherheit - Bußgeldstelle, Rungholtstraße 9, 25746 Heide, zuständig. Antwort zu Frage 2: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen hier keine Handlungsanweisungen / Rundschreiben / Hinweise oder ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG vor. Antwort zu Frage 3: Es wurde im Kalenderjahr 2022 kein Verstoß nach § 68 LDSG angezeigt. Mit freundlichen Grüßen