Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet"

(1) Welche genaue Organisationseinheit innerhalb Ihrer Behörde ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO zuständig?

(2) Alle Ihnen vorliegenden von Ihnen erlassenen Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH)

(3) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH),
von Interesse ist insbesondere die Frage:

Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) wurden bei Ihnen angezeigt, für wie viele waren sie tatsächlich zuständig, wie viele wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?

Soweit möglich aufgeschlüsselt nach
- Kalenderjahr,
- Art der Verarbeitung,
- Art der Zuständigkeit entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO?

§ 68 LDSG (SH) (vom 2. Mai 2018) lautet:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68
LDSG ist in der Anlage zur Landesverordnung zur Bestimmung der
zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung -
OWiZustVO) geregelt:

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-OWiZustVSHV130Anlage

Danach sind die zuständigen Behörden für Ordnungswidrigkeiten nach § 68
entweder die

Obersten Landesbehörden (Ziff. 1.1.1 der Anlage)

a)
bei Verstößen ihrer Beschäftigten

b)
bei Verstößen bei Landesoberbehörden und unteren Landesbehörden,
soweit es sich um Gerichte handelt als Dienstaufsichtsbehörde,
im Übrigen als Fachaufsichtsbehörde

c)
bei Verstößen bei sonstigen öffentlichen Stellen
als Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde über diese Stellen
und soweit nicht die Landrätin oder der Landrat
nach der Gliederungsnummer 2.5.1.1 zuständig ist

oder die

Landrätinnen und Landräte als
untere Fachaufsichtsbehörde oder
Kommunalaufsichtsbehörde (Ziff. 2.5.1.1 der Anlage).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Juni 2023
  • Frist
    22. Juli 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Welche genaue Organisationseinhei…
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#281459]
Datum
19. Juni 2023 22:10
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Welche genaue Organisationseinheit innerhalb Ihrer Behörde ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO zuständig? (2) Alle Ihnen vorliegenden von Ihnen erlassenen Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) (3) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH), von Interesse ist insbesondere die Frage: Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) wurden bei Ihnen angezeigt, für wie viele waren sie tatsächlich zuständig, wie viele wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, - Art der Verarbeitung, - Art der Zuständigkeit entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO? § 68 LDSG (SH) (vom 2. Mai 2018) lautet: (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG ist in der Anlage zur Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZustVO) geregelt: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-OWiZustVSHV130Anlage Danach sind die zuständigen Behörden für Ordnungswidrigkeiten nach § 68 entweder die Obersten Landesbehörden (Ziff. 1.1.1 der Anlage) a) bei Verstößen ihrer Beschäftigten b) bei Verstößen bei Landesoberbehörden und unteren Landesbehörden, soweit es sich um Gerichte handelt als Dienstaufsichtsbehörde, im Übrigen als Fachaufsichtsbehörde c) bei Verstößen bei sonstigen öffentlichen Stellen als Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde über diese Stellen und soweit nicht die Landrätin oder der Landrat nach der Gliederungsnummer 2.5.1.1 zuständig ist oder die Landrätinnen und Landräte als untere Fachaufsichtsbehörde oder Kommunalaufsichtsbehörde (Ziff. 2.5.1.1 der Anlage).
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281459 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281459/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen vom 19.06.2023 nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Ho…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Betreff
WG: [EXTERN] Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#281459]
Datum
6. Juli 2023 13:26
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
9,6 KB


Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen vom 19.06.2023 nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) Guten Tag << Antragsteller:in >> wir haben Ihre Anfrage intern bearbeitet. In Beantwortung Ihrer IZG-Anfrage „Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" übersende ich Ihnen folgende Informationen: (1) Welche genaue Organisationseinheit innerhalb Ihrer Behörde ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO zuständig? Die Ahndung für Ordnungswidrigkeiten ergibt sich aus der Zuständigkeit des für personal- und datenschutzrechtlichen Grundsatzfragen zuständigem Personalreferat (Referat VII10 - Personal, Organisation, Fortbildung) im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT) Schleswig-Holstein. (2) Alle Ihnen vorliegenden von Ihnen erlassenen Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) Es sind keine Ordnungswidrigkeiten gemäß § 68 LDSG-SH eigegangen. Sollte dies der Fall sein, werden diese unverzüglich an das in Frage 1 aufgeführte Referat sowie an den Datenschutzbeauftragten gemeldet. (3) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH), von Interesse ist insbesondere die Frage: Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) wurden bei Ihnen angezeigt, für wie viele waren sie tatsächlich zuständig, wie viele wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Es wurden keine Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG SH angezeigt. Somit sind wir für keine zuständig und es wurden keine Geldbußen verhängt. Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, - Art der Verarbeitung, - Art der Zuständigkeit entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO? Da keine Ordnungswidrigkeiten angezeigt wurden, ist auch keine Aufschlüsselung möglich. Ihre Anfrage gem. § 4 Abs. 1 IZG-SH betrachten wir hiermit als beantwortet. Mit freundlichen Grüßen

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Guten Tag, vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in…
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Danke! Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#281459]
Datum
6. Juli 2023 13:52
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281459 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281459/