Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet"

(1) Welche genaue Organisationseinheit innerhalb Ihrer Behörde ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO zuständig?

(2) Alle Ihnen vorliegenden von Ihnen erlassenen Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH)

(3) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH),
von Interesse ist insbesondere die Frage:

Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) wurden bei Ihnen angezeigt,
für wie viele waren sie tatsächlich zuständig,
wie viele wurden mit einer Geldbuße belegt,
welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?

Soweit möglich aufgeschlüsselt nach
- Kalenderjahr,
- Art der Verarbeitung,
- Art der Zuständigkeit entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO?

§ 68 LDSG (SH) (vom 2. Mai 2018) lautet:
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten,
die nicht offenkundig sind,
verarbeitet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG
ist in der Anlage zur
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZustVO)
geregelt:

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-OWiZustVSHV130Anlage

Danach sind die zuständigen Behörden
für Ordnungswidrigkeiten nach § 68
entweder die

Obersten Landesbehörden (Ziffer 1.1.1 der Anlage)

a)
bei Verstößen ihrer Beschäftigten

b)
bei Verstößen bei Landesoberbehörden und unteren Landesbehörden,
soweit es sich um Gerichte handelt als Dienstaufsichtsbehörde,
im Übrigen als Fachaufsichtsbehörde

c)
bei Verstößen bei sonstigen öffentlichen Stellen
als Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde über diese Stellen
und soweit nicht die Landrätin oder der Landrat
nach der Gliederungsnummer 2.5.1.1 zuständig ist

oder die

Landrätinnen und Landräte als
untere Fachaufsichtsbehörde oder
Kommunalaufsichtsbehörde (Ziffer 2.5.1.1 der Anlage).

Ergebnis der Anfrage

(1) § 68 LDSG-SH ist begrenzt auf den Anwendungsbereich JI-Richtlinie RL-2016/680 bzw. § 20 LDSG-SH.
"... Eine derartige Verarbeitung von personenbezogenen Daten findet dem Grunde nach im Zuständigkeitsbereich ... nicht statt."
(2) keine
(3) keine

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Juni 2023
  • Frist
    28. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Welche genaue Organisationseinhei…
An Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#282538]
Datum
26. Juni 2023 19:45
An
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Welche genaue Organisationseinheit innerhalb Ihrer Behörde ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO zuständig? (2) Alle Ihnen vorliegenden von Ihnen erlassenen Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) (3) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH), von Interesse ist insbesondere die Frage: Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) wurden bei Ihnen angezeigt, für wie viele waren sie tatsächlich zuständig, wie viele wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, - Art der Verarbeitung, - Art der Zuständigkeit entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO? § 68 LDSG (SH) (vom 2. Mai 2018) lautet: (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG ist in der Anlage zur Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZustVO) geregelt: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-OWiZustVSHV130Anlage Danach sind die zuständigen Behörden für Ordnungswidrigkeiten nach § 68 entweder die Obersten Landesbehörden (Ziffer 1.1.1 der Anlage) a) bei Verstößen ihrer Beschäftigten b) bei Verstößen bei Landesoberbehörden und unteren Landesbehörden, soweit es sich um Gerichte handelt als Dienstaufsichtsbehörde, im Übrigen als Fachaufsichtsbehörde c) bei Verstößen bei sonstigen öffentlichen Stellen als Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde über diese Stellen und soweit nicht die Landrätin oder der Landrat nach der Gliederungsnummer 2.5.1.1 zuständig ist oder die Landrätinnen und Landräte als untere Fachaufsichtsbehörde oder Kommunalaufsichtsbehörde (Ziffer 2.5.1.1 der Anlage).
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282538 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282538/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach § 4 Informationszugangsgesetz Schle…
Von
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Betreff
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#282538]
Datum
21. Juli 2023 08:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach § 4 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 26.06.2023 zu „Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet". Hierzu antworte ich Ihnen wie folgt: Zu Ihrer ersten Frage: § 68 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG-SH) gehört zu Abschnitt 3 des LDSG. Der Anwendungsbereich dieses Abschnittes wird in § 20 LDSG auf die zuständigen öffentlichen Stellen begrenzt, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständig sind (Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680). Eine derartige Verarbeitung von personenbezogenen Daten findet dem Grunde nach im Zuständigkeitsbereich des Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) des Landes Schleswig-Holstein nicht statt. Zu Ihrer zweiten Frage: Es liegen hier keine "Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH)" vor. Zu Ihrer dritten Frage: Es wurden hier keine "Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH)" angezeigt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) des Landes Schleswig-Holstein einzulegen. Der Widerspruch kann: • schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) des Landes Schleswig-Holstein oder durch eine • De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an <<E-Mail-Adresse>> erhoben werden. Informationen zum Datenschutz und Ihren Datenschutzrechten finden Sie hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/VIII/Service/Impressum/Datenschutzhinweise/Datenschutz_Petitionen_Download.pdf?__blob=publicationFile&v=7 . Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre fristgerechte, vollständige, umfängliche Antwort. Ich danke Ihnen herzlich dafür.…
An Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#282538]
Datum
24. Juli 2023 17:18
An
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre fristgerechte, vollständige, umfängliche Antwort. Ich danke Ihnen herzlich dafür. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282538 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282538/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>