Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet"

(1) Welche genaue Organisationseinheit innerhalb Ihrer Behörde ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO zuständig?

(2) Alle Ihnen vorliegenden von Ihnen erlassenen Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH)

(3) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH),
von Interesse ist insbesondere die Frage:

Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) wurden bei Ihnen angezeigt,
für wie viele waren sie tatsächlich zuständig,
wie viele wurden mit einer Geldbuße belegt,
welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?

Soweit möglich aufgeschlüsselt nach
- Kalenderjahr,
- Art der Verarbeitung,
- Art der Zuständigkeit entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO?

§ 68 LDSG (SH) (vom 2. Mai 2018) lautet:
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten,
die nicht offenkundig sind,
verarbeitet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG
ist in der Anlage zur
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZustVO)
geregelt:

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-OWiZustVSHV130Anlage

Danach sind die zuständigen Behörden
für Ordnungswidrigkeiten nach § 68
entweder die

Obersten Landesbehörden (Ziffer 1.1.1 der Anlage)

a)
bei Verstößen ihrer Beschäftigten

b)
bei Verstößen bei Landesoberbehörden und unteren Landesbehörden,
soweit es sich um Gerichte handelt als Dienstaufsichtsbehörde,
im Übrigen als Fachaufsichtsbehörde

c)
bei Verstößen bei sonstigen öffentlichen Stellen
als Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde über diese Stellen
und soweit nicht die Landrätin oder der Landrat
nach der Gliederungsnummer 2.5.1.1 zuständig ist

oder die

Landrätinnen und Landräte als
untere Fachaufsichtsbehörde oder
Kommunalaufsichtsbehörde (Ziffer 2.5.1.1 der Anlage).

Ergebnis der Anfrage

(1) § 68 LDSG-SH ist begrenzt auf den Anwendungsbereich JI-Richtlinie RL-2016/680 bzw. § 20 LDSG-SH.
"... verarbeitet keine personenbezogenen Daten zu dem Zweck... ... liegt nicht in seiner Zuständigkeit. ... weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung mit der originären Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten betraut. Dementsprechend gibt es ... auch keine hierfür zuständige Organisationseinheit."
(2) keine
(3) keine

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juni 2023
  • Frist
    29. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Welche genaue Organisationseinhei…
An Landesrechnungshof Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#282553]
Datum
27. Juni 2023 09:36
An
Landesrechnungshof Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Welche genaue Organisationseinheit innerhalb Ihrer Behörde ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO zuständig? (2) Alle Ihnen vorliegenden von Ihnen erlassenen Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) (3) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH), von Interesse ist insbesondere die Frage: Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) wurden bei Ihnen angezeigt, für wie viele waren sie tatsächlich zuständig, wie viele wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, - Art der Verarbeitung, - Art der Zuständigkeit entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO? § 68 LDSG (SH) (vom 2. Mai 2018) lautet: (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG ist in der Anlage zur Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZustVO) geregelt: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-OWiZustVSHV130Anlage Danach sind die zuständigen Behörden für Ordnungswidrigkeiten nach § 68 entweder die Obersten Landesbehörden (Ziffer 1.1.1 der Anlage) a) bei Verstößen ihrer Beschäftigten b) bei Verstößen bei Landesoberbehörden und unteren Landesbehörden, soweit es sich um Gerichte handelt als Dienstaufsichtsbehörde, im Übrigen als Fachaufsichtsbehörde c) bei Verstößen bei sonstigen öffentlichen Stellen als Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde über diese Stellen und soweit nicht die Landrätin oder der Landrat nach der Gliederungsnummer 2.5.1.1 zuständig ist oder die Landrätinnen und Landräte als untere Fachaufsichtsbehörde oder Kommunalaufsichtsbehörde (Ziffer 2.5.1.1 der Anlage).
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282553 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282553/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesrechnungshof Schleswig-Holstein
Ihr Antrag nach IZG zu § 68 LDSG Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer …
Von
Landesrechnungshof Schleswig-Holstein
Betreff
Ihr Antrag nach IZG zu § 68 LDSG
Datum
27. Juni 2023 15:47
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

image001.png
8,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Landesrechnungshof Schleswig-Holstein
Ihr IZG-Antrag nach § 68 LDSG (SH) Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach …
Von
Landesrechnungshof Schleswig-Holstein
Betreff
Ihr IZG-Antrag nach § 68 LDSG (SH)
Datum
20. Juli 2023 15:10
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
8,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach § 4 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 27.06.2023 zu „Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) "personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet" [#282553]. Ihre Fragen werden nachfolgend beantwortet: 1. Welche genaue Organisationseinheit innerhalb Ihrer Behörde ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO zuständig? § 68 LDSG (SH) in Verbindung mit Ziff. 1.1.1 der Anlage zur Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind beim Landesrechnungshof Schleswig-Holstein nicht einschlägig. Diese setzten voraus, dass der Anwendungsbereich des dritten Abschnitts des Landesdatenschutzgesetztes eröffnet ist. Der Anwendungsbereich dieses Abschnitts wird in § 20 LDSG (SH) definiert. Danach gelten die Vorschriften der §§ 20 bis 68 LDSG (SH) nur für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein verarbeitet keine personenbezogenen Daten zu dem Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt nicht in seiner Zuständigkeit. Er ist weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung mit der originären Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten betraut. Dementsprechend gibt es beim Landesrechnungshof auch keine hierfür zuständige Organisationseinheit. 1. Alle Ihnen vorliegenden von Ihnen erlassenen Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) Da der Landesrechnungshof - wie unter 1. ausgeführt - nicht zuständig ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH), gibt es keine entsprechenden Handlungsanweisungen, Rundschreiben, Hinweise oder Ähnliches. 1. Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH), von Interesse ist insbesondere die Frage: Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) wurden bei Ihnen angezeigt, für wie viele waren sie tatsächlich zuständig, wie viele wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, - Art der Verarbeitung, - Art der Zuständigkeit entsprechend Ziffer 1.1.1 der Anlage der OWiZustVO? Da der Landesrechnungshof - wie unter 1. ausgeführt - nicht zuständig ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH), gibt es keine statistischen Auswertungen hierzu. Es wurden hier auch keine Ordnungswidrigkeiten angezeigt. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IZG-Antrag nach § 68 LDSG (SH) [#282553] Guten Tag, herzlichen Dank für Ihre umfangreiche, vollständige, …
An Landesrechnungshof Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IZG-Antrag nach § 68 LDSG (SH) [#282553]
Datum
20. Juli 2023 15:40
An
Landesrechnungshof Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, herzlichen Dank für Ihre umfangreiche, vollständige, fristgerechte, informative Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282553 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282553/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>