Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH)

(1) Welche Behörden sind zur Verhängung von Geldbußen nach § 68 LDSG (SH) berechtigt? Welche Behörde ist primär dafür zuständig?

(2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH)

Von Interesse ist insbesondere die Frage:
Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH), aufgeschlüsselt nach Art der Verarbeitung, wurden, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr, begangen, und welche Geldbußen wurden verhängt?

§ 68 LDSG (SH) (vom 2. Mai 2018) lautet:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Ergebnis der Anfrage

Zuständig sind hierfür die "Obersten Landesbehörden" und die Landräte der Landkreise.

Alle 10 Landräte wurden angeschrieben:
https://fragdenstaat.de/a/282556 Landrat Kreis Plön
https://fragdenstaat.de/a/282557 Landrat Kreis Nordfriesland
https://fragdenstaat.de/a/282558 Landrat Kreis Steinburg
https://fragdenstaat.de/a/282559 Landrat Kreis Pinneberg
https://fragdenstaat.de/a/282560 Landrat Kreis Segeberg
https://fragdenstaat.de/a/282561 Landrat Kreis Stormarn
https://fragdenstaat.de/a/282562 Landrat Kreis Herzogtum Lauenburg
https://fragdenstaat.de/a/282563 Landrat Kreis Dithmarschen
https://fragdenstaat.de/a/282564 Landrat Kreis Ostholstein
https://fragdenstaat.de/a/282565 Landrat Kreis Schleswig-Flensburg

An alle 8 Ministerien (diese sind Oberste Landesbehörde):
https://fragdenstaat.de/a/281455 Justiz-Ministerium (zuständig für Gerichte)
https://fragdenstaat.de/a/281456 Innen-Ministerium
https://fragdenstaat.de/a/281457 Energiewende-Ministerium
https://fragdenstaat.de/a/281458 Landwirtschafts-Ministerium
https://fragdenstaat.de/a/281459 Wirtschafts-Ministerium
https://fragdenstaat.de/a/281460 Bildungs-Ministerium
https://fragdenstaat.de/a/282535 Finanz-Ministerium
https://fragdenstaat.de/a/282538 Sozial-Ministerium

An 4 der 5 weiteren obersten Landesbehörden
https://fragdenstaat.de/a/282552 Landesverfassungsgericht
https://fragdenstaat.de/a/282553 Landesrechnungshof
https://fragdenstaat.de/a/282554 Der Ministerpräsident - Staatskanzlei
https://fragdenstaat.de/a/282555 Präsident des Landtags

Diese "Oberste Landesbehörde" ist nicht auf fragdenstaat.de verzeichnet:
Die Landesregierung Schleswig-Holstein

Alle Obersten Landesbehörden gibt es hier:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/la…

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Juni 2023
  • Frist
    14. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Welche Behörden sind zur Verhängu…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) [#280838]
Datum
10. Juni 2023 13:16
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Welche Behörden sind zur Verhängung von Geldbußen nach § 68 LDSG (SH) berechtigt? Welche Behörde ist primär dafür zuständig? (2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) Von Interesse ist insbesondere die Frage: Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH), aufgeschlüsselt nach Art der Verarbeitung, wurden, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr, begangen, und welche Geldbußen wurden verhängt? § 68 LDSG (SH) (vom 2. Mai 2018) lautet: (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280838 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280838/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese …
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) [#280838]
Datum
12. Juni 2023 10:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Az. 18.01/23.017 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail. > Antrag nach dem IZ…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) [#280838]
Datum
19. Juni 2023 08:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Az. 18.01/23.017 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail. > Antrag nach dem IZG-SH/VIG > > Guten Tag, > bitte senden Sie mir Folgendes zu: > > (1) Welche Behörden sind zur Verhängung von Geldbußen nach § 68 LDSG > (SH) berechtigt? Welche Behörde ist primär dafür zuständig? > > (2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu > Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH) > > Von Interesse ist insbesondere die Frage: > Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG (SH), aufgeschlüsselt nach > Art der Verarbeitung, wurden, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr, > begangen, und welche Geldbußen wurden verhängt? > > § 68 LDSG (SH) (vom 2. Mai 2018) lautet: > (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses > Gesetzes personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet. > (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro > geahndet werden. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG ist in der Anlage zur Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZustVO) geregelt: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-OWiZustVSHV130Anlage Danach sind die zuständigen Behörden für Ordnungswidrigkeiten nach § 68 entweder die Obersten Landesbehörden (Ziff. 1.1.1 der Anlage) a) bei Verstößen ihrer Beschäftigten b) bei Verstößen bei Landesoberbehörden und unteren Landesbehörden, soweit es sich um Gerichte handelt als Dienstaufsichtsbehörde, im Übrigen als Fachaufsichtsbehörde c) bei Verstößen bei sonstigen öffentlichen Stellen als Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde über diese Stellen und soweit nicht die Landrätin oder der Landrat nach der Gliederungsnummer 2.5.1.1 zuständig ist oder die Landrätinnen und Landräte als untere Fachaufsichtsbehörde oder Kommunalaufsichtsbehörde (Ziff. 2.5.1.1 der Anlage). Die Landesbeauftragte für Datenschutz ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 LDSG nicht zuständig. Aus diesem Grund verfüge ich nicht über Informationen über die Anzahl der von den Behörden durchgeführten Bußgeldverfahren und die Höhe der verhängten Bußgelder. Mit freundlichen Grüßen