Ordnungswidrigkeiten Verkehr

1.) Gemäß StVO muss beim Abbiegen entgegenkommender/gleicher Richtun geradeaus weiterfahrenden Radfahrer Durchfahrt gewährt werden. Wie ahndet die Stadt Köln Fahrer, die diese Durchfahrt nicht gewähren?
Der Bußgeldkatalog sieht mit TBNR 109612 nur einen Tatbestand für Gefährdung vor, aber keinen wenn es bloß zu einer Behinderung kommt. Dementsprechend liegt das Verwarngeld im Ermessen der Bußgeldstelle. Senden Sie mir bitte also die entsprechende Information zu.
2.)
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Wie ahndet die Stadt Köln Fahrer, die den Schutzstreifen dauerhaft befahren und dann beispielsweise an einer Ampel auf diesem zum Stehen kommen? Einen Tatbestand dazu gibt es im Bußgeldkatalog nicht oder wird dies als Halten auf dem Fahrradschutzstreifen geahndet?
Vielen Dank für die Informationen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Mai 2023
  • Frist
    27. Juni 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ordnungswidrigkeiten Verkehr [#279559]
Datum
22. Mai 2023 22:21
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) Gemäß StVO muss beim Abbiegen entgegenkommender/gleicher Richtun geradeaus weiterfahrenden Radfahrer Durchfahrt gewährt werden. Wie ahndet die Stadt Köln Fahrer, die diese Durchfahrt nicht gewähren?<< Antragsteller:in >> Der Bußgeldkatalog sieht mit TBNR 109612 nur einen Tatbestand für Gefährdung vor, aber keinen wenn es bloß zu einer Behinderung kommt. Dementsprechend liegt das Verwarngeld im Ermessen der Bußgeldstelle. Senden Sie mir bitte also die entsprechende Information zu.<< Antragsteller:in >> 2.)<< Antragsteller:in >> Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Wie ahndet die Stadt Köln Fahrer, die den Schutzstreifen dauerhaft befahren und dann beispielsweise an einer Ampel auf diesem zum Stehen kommen? Einen Tatbestand dazu gibt es im Bußgeldkatalog nicht oder wird dies als Halten auf dem Fahrradschutzstreifen geahndet?<< Antragsteller:in >> Vielen Dank für die Informationen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).<< Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279559 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279559/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Köln
Guten Morgen << Antragsteller:in >> Ihre Mail wurde mir heute zur Beantwortung zugeleitet. Zu Frag…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
WG: Mü. / Ordnungswidrigkeiten Verkehr [#279559]
Datum
5. Juni 2023 09:26
Status
Warte auf Antwort
Guten Morgen << Antragsteller:in >> Ihre Mail wurde mir heute zur Beantwortung zugeleitet. Zu Frage 1. In dem von Ihnen geschilderten Fall, wäre der nachfolgend aufgeführte Tatbestand einschlägig und entsprechend anzuwenden: [cid:image001.png@01D9978F.CABDE3A0] Zu Frage 2. Wie Sie selbst richtigerweise schreiben, soll das Befahren des Fahrradschutzstreifens nur im Bedarfsfall geschehen. Liegt ein solcher Bedarfsfall vor, so hat die fahrzeugführende Person jedoch darauf zu achten, dass eine Beeinträchtigung des Radverkehrs ausgeschlossen ist. Verboten ist allerdings das Halten und das Parken auf diesen Fahrradschutzstreifen. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass das Halten vor einer Ampel nicht unter diese Regelung fällt. Die Kommentierung zur Straßenverkehrsordnung (StVO) sagt diesbezüglich nämlich Folgendes: „…Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist….“ (StVO, Kommentar Hentschel/König/Dauer Rd.-Nr. 16 zu § 12) Eine entsprechende Ahndung ist daher nicht möglich. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das zum Stehen kommen auf einem…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Mü. / Ordnungswidrigkeiten Verkehr [#279559]
Datum
5. Juni 2023 09:53
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das zum Stehen kommen auf einem Fahrradschutzstreifen vor einer Ampel ist also kein Halten. Dennoch ist es doch ordnungswidrig, weil der Schutzstreifen ja nicht mehr benutzbar ist und der Radverkehr somit behindert /gefährdet wird. Wenn der Bußgeldkatalog hierfür keine passende TBNR vorsieht, müsste die Bußgeldstelle dann nicht nach Ermessen ein Bußgeld festlegen, welches sich beispielsweise am Halten auf dem Fahrradschutzstreifen orientieren könnte ? Vielen Dank für die Rückmeldung, Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279559 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279559/
Kommunalverwaltung Köln
Hallo << Antragsteller:in >> zunächst möchte ich vorwegschicken, dass im Ordnungswidrigkeitenrecht da…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
AW: WG: Mü. / Ordnungswidrigkeiten Verkehr [#279559]
Datum
6. Juni 2023 11:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Hallo << Antragsteller:in >> zunächst möchte ich vorwegschicken, dass im Ordnungswidrigkeitenrecht das Opportunitätsprinzip gilt. Dies bedeutet, das Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden können, die Behörde dazu aber nicht verpflichtet ist. Sie entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Darüber hinaus obliegt die Überwachung des fließenden Verkehrs grundsätzlich der Polizei, so dass uns von dort entsprechende Verfahren zur Entscheidung zugeleitet werden müssten. Bis zum heutigen Tag ist mir persönlich jedoch kein Vorgang bekannt, wo der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zur Anzeige gebracht wurde. In diesem Zusammenhang möchte ich zudem anmerken, dass es vielerorts nahezu unmöglich ist, den Fahrradschutzstreifen nicht zu befahren bzw. auf Grund verkehrsbedingter Umstände nicht darauf anzuhalten. Würde daher in einem Einzelfall tatsächlich eine entsprechende Anzeige eingehen, so müssten die genauen Tatumstände ermittelt, aufgeklärt und bewertet werden. Welcher Tatbestand hier dann letztendlich einschlägig sein könnte, müsste für jeden Fall separat festgelegt werden. Da ich aber bereits in meiner vorherigen Mail mitgeteilt habe, dass das Halten eine gewollte Fahrtunterbrechung ist, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist, sähe ich hier eher einen Verstoß gegen § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dieser könnte gegebenenfalls mit dem Tatbestand 101106 oder 101112 geahndet werden. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> Vielen Dank, dies beantwortet meine Frage abschließend. Mit freundl…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Mü. / Ordnungswidrigkeiten Verkehr [#279559]
Datum
6. Juni 2023 11:59
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> Vielen Dank, dies beantwortet meine Frage abschließend. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279559 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279559/