Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen

Anfrage an: Stadt Leipzig

Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen im jahr 2022 und 2023.
- Anzahl der daraus reslutierenden Verfahren
- Anzahl der daraus resultierenden Verwarngelder

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. März 2024
  • Frist
    17. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig, Umweltinformationsgesetz Sachsen (SächsUIG) Guten…
An Stadt Leipzig Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen [#303219]
Datum
15. März 2024 16:48
An
Stadt Leipzig
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig, Umweltinformationsgesetz Sachsen (SächsUIG) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen im jahr 2022 und 2023. - Anzahl der daraus reslutierenden Verfahren - Anzahl der daraus resultierenden Verwarngelder
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Leipzig (Informationsfreiheitssatzung Leipzig). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303219 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303219/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Leipzig
Ihr Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig / sächs. UIG Sehr << Antragsteller:in &g…
Von
Stadt Leipzig
Betreff
AW: Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen [#303219]
Datum
18. März 2024 07:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig / sächs. UIG Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag auf Auskunft nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig/ sächs. UIG zur Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen haben wir erhalten und an das Ordnungsamt weitergeleitet. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für Amtshandlungen aufgrund der Informationsfreiheitssatzung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den entsprechenden Regelungen der Verwaltungskostensatzung der Stadt Leipzig erhoben werden können. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem bestehenden Kostenverzeichnis. Ansprechpartner für Ihren Antrag ist das Ordnungsamt E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Leipzig
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr o. g. Anliegen wurde mir zur weiteren Bearbeitung sowie Beantwortung…
Von
Stadt Leipzig
Betreff
Anfrage nach der Informationsfreiheitssatzung: Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen
Datum
18. März 2024 13:03
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr o. g. Anliegen wurde mir zur weiteren Bearbeitung sowie Beantwortung übergeben. Gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien An­ge­legenheiten der Stadt Leipzig (Informationsfreiheitssatzung IFS) sind ausschließlich Informationen hinsichtlich weisungsfreier Angelegenheiten der Stadt Leipzig i. S. des § 2 Abs. 1 und 2 SächsGemO von dieser Satzung erfasst. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht ist eine Pflichtaufgabe nach Weisung i. S. des § 2 Abs. 3 SächsGemO. Dabei ist das Weisungsrecht nicht beschränkt. Ihrem Antrag auf Information gemäß v. g. Satzung kann daher nicht entsprochen werden. Im Übrigen gilt die Informationsfreiheitssatzung für natürliche Person, die Einwohner/in (i. S. v. § 10 Abs. 1 SächsGemO) der Stadt Leipzig sind und in dieser seine/ihre Hauptwohnung haben. Mit freundlichen Grüßen