Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Lärmanzeigen: Versagung von Rechten der Betroffenen, intransparente Verfahrensführung

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO, BlnDSG, OWiG

Sehr geehrter Herr Schruoffeneger,

bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. geben Sie mir Auskunft (Ord A 216-2606/22):

1. Auf welcher Rechtgrundlage oder internen Handlungsanweisungen wird Betroffenen/Lärmanzeigen nach § 49 OWiG die Akteneinsicht versagt?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage oder internen Handlungsanweisungen müssen Betroffene die Ermittlungsarbeit und Beweisführung des Ordnungsamts übernehmen?
3. Auf welcher Rechtsgrundlage oder internen Handlungsanweisungen werden Zeugenangebote, Lärmprotokolle, Verfahrensunfähigkeitsatteste nicht akzeptiert?
4. Auf welcher Rechtsgrundlage oder internen Handlungsanweisungen finden §§ 1-5, 15, 16 LImSchG und § 3 BImSchG, § 117 OWiG keine Anwendung?
5. Auf welcher Rechtsgrundlage oder internen Handlungsanweisungen werden Feststellungen der Polizei oder des Außendienstes des Ordnungsamts nicht herangezogen?
6. Wie prüft das Ordnungsamt Lärmpegel, Dauer, Immissionswerte?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach Art. 15, Abs.3 DSGVO und § 24 Abs.6 BlnDSG, bzw. § 49 OWiG

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. September 2022
  • Frist
    8. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
Ulrike Kopetzky
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO, BlnDSG, OWiG Sehr geehrter Herr Schruoffeneger, bi…
An Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Lärmanzeigen: Versagung von Rechten der Betroffenen, intransparente Verfahrensführung [#258541]
Datum
6. September 2022 11:59
An
Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO, BlnDSG, OWiG Sehr geehrter Herr Schruoffeneger, bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. geben Sie mir Auskunft (Ord A 216-2606/22): 1. Auf welcher Rechtgrundlage oder internen Handlungsanweisungen wird Betroffenen/Lärmanzeigen nach § 49 OWiG die Akteneinsicht versagt? 2. Auf welcher Rechtsgrundlage oder internen Handlungsanweisungen müssen Betroffene die Ermittlungsarbeit und Beweisführung des Ordnungsamts übernehmen? 3. Auf welcher Rechtsgrundlage oder internen Handlungsanweisungen werden Zeugenangebote, Lärmprotokolle, Verfahrensunfähigkeitsatteste nicht akzeptiert? 4. Auf welcher Rechtsgrundlage oder internen Handlungsanweisungen finden §§ 1-5, 15, 16 LImSchG und § 3 BImSchG, § 117 OWiG keine Anwendung? 5. Auf welcher Rechtsgrundlage oder internen Handlungsanweisungen werden Feststellungen der Polizei oder des Außendienstes des Ordnungsamts nicht herangezogen? 6. Wie prüft das Ordnungsamt Lärmpegel, Dauer, Immissionswerte? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach Art. 15, Abs.3 DSGVO und § 24 Abs.6 BlnDSG, bzw. § 49 OWiG Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky Anfragenr: 258541 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258541/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf
Sehr geehrte Frau Kopetzky, ich habe Ihre Anfrage an den Stadtrat weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Von
Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf
Betreff
AW: Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Lärmanzeigen: Versagung von Rechten der Betroffenen, intransparente Verfahrensführung [#258541]
Datum
6. September 2022 12:03
Status
Warte auf Antwort
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Ulrike Kopetzky
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Lärmanzeigen:…
An Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Lärmanzeigen: Versagung von Rechten der Betroffenen, intransparente Verfahrensführung [#258541]
Datum
31. Oktober 2022 13:28
An
Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Lärmanzeigen: Versagung von Rechten der Betroffenen, intransparente Verfahrensführung“ vom 06.09.2022 (#258541) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 24 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky