Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Lärmanzeigen: Versagung von Rechten der Betroffenen, intransparente Verfahrensführung
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO, BlnDSG, OWiG
Sehr geehrter Herr Schruoffeneger,
bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. geben Sie mir Auskunft (Ord A 216-2606/22):
1. Auf welcher Rechtgrundlage oder internen Handlungsanweisungen wird Betroffenen/Lärmanzeigen nach § 49 OWiG die Akteneinsicht versagt?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage oder internen Handlungsanweisungen müssen Betroffene die Ermittlungsarbeit und Beweisführung des Ordnungsamts übernehmen?
3. Auf welcher Rechtsgrundlage oder internen Handlungsanweisungen werden Zeugenangebote, Lärmprotokolle, Verfahrensunfähigkeitsatteste nicht akzeptiert?
4. Auf welcher Rechtsgrundlage oder internen Handlungsanweisungen finden §§ 1-5, 15, 16 LImSchG und § 3 BImSchG, § 117 OWiG keine Anwendung?
5. Auf welcher Rechtsgrundlage oder internen Handlungsanweisungen werden Feststellungen der Polizei oder des Außendienstes des Ordnungsamts nicht herangezogen?
6. Wie prüft das Ordnungsamt Lärmpegel, Dauer, Immissionswerte?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach Art. 15, Abs.3 DSGVO und § 24 Abs.6 BlnDSG, bzw. § 49 OWiG
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum6. September 2022
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8. Oktober 2022
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