Sehr Antragsteller/in
zu Ihrem Antrag vom 13. Juni 2021 ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihr Antrag wird abgelehnt.
2. Gebühren werden nicht erhoben.
zu 1.:
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informations-recht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern.
Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, es bestehen Aus-schlussgründe nach dem LIFG. Vorliegend begehren Sie die „aktuellen Organigramme der 13 regionalen Polizeipräsidien in Baden-Württemberg, wenn möglich mit Angabe der Amtsbezeichnungen der Leiter der einzelnen Organisationseinheiten (Direktionen, Abteilungen, Stäbe, ...). Zudem begehren Sie die entsprechenden Organigramme für das Polizeipräsidium Einsatz (PP E) sowie für das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei (PTLS Pol).
Vorliegend sind durch die Mitteilung der Organigramme in der gewünschten Form personenbezogene Daten i. S. d. Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 betroffen, da der Nachname, auch gemeinsam mit der Amtsbezeichnung, einen konkreten Personenbezug ermöglicht.
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 5 Abs. 1 LIFG nur, soweit und solange die jeweils betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informations-zugangs überwiegt.
Nach einer Abfrage bei den betroffenen Dienststellen und Einrichtungen der Landespolizei möchten wir Ihnen mitteilen, dass die benötigten Einwilligungen der betroffenen Personen nicht vorliegen.
Daher ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem schutzwürdigen Interesse am Unterbleiben der Auskunft zu treffen. Hierbei kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der geschützten Person nur im „überwiegenden Interesse der Allgemeinheit“ eingeschränkt werden. Im Zweifelsfall genießt der Schutz personenbezogener Informationen Vorrang vor dem Auskunftsanspruch (vgl. Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, § 5 LIFG Rdnr. 18). Ein rein privates Interesse an der Information überwiegt regelmäßig das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person nicht.
Für die Interessenabwägung trifft zusätzlich § 5 Abs. 3 LIFG eine Wertung: Danach überwiegt das öffentliche Informationsinteresse „nicht bei personenbezogenen Daten aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in Zusammenhang stehen“. Dies ist vorliegend der Fall. Die Organigramme mit den enthaltenen Nachnamen und Amtsbezeichnungen würden die Identifizierbarkeit der betroffenen Person ermöglichen. Die Organigramme in der gewünschten Form dienen der internen Organisation und Erreichbarkeit der Behörden, wie Geschäftsverteilungspläne oder Tele-fonlisten und eben nicht der allgemeinen Information der Öffentlichkeit. Daher überwiegt im vorliegenden Fall das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen nach § 5 Abs. 3 LIFG. Aus vorbezeichneten Gründen ist Ihr Antrag auf Herausgabe der Organigramme in der gewünschten Form abzulehnen.
Zudem finden sich die Organigramme der regionalen Polizeipräsidien sowie des PP E und des PTLS Pol ohne die erweiterten Angaben frei zugänglich im Internet, ein Besuch der verschiedenen Internetpräsenzen ist zumutbar, so dass auch aus diesem Grund die Herausgabe abgelehnt wird im Sin-ne des § 9 Absatz 3 Nr. 5 LIFG.
Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG teilen wir Ihnen mit, dass der Informationszugang aus den vorgenannten Gründen auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird.
Die von Ihnen ebenfalls benannten Auskunftsanspruchsgrundlagen aus dem Umweltverwaltungs-gesetz und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da weder Umweltinformationen noch Verbraucherin-formationen im Sinne der Vorschriften angefragt sind.
zu 2.:
Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Landesgebührengesetzes nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen