Sehr geehrte Frau Nguyen,
Sie wandten sich über die Plattform „FragDenStaat“ mit E-Mail vom 18. Juli 2023 an die Generalzolldirektion (GZD) und baten unter Bezug auf das IFG um
1. Auskunft, wie viele verdachtsunabhängige Spontanprüfungen, Initiativprüfungen aus Anlass eigener Risikoeinschätzungen und hinweisbezogene Prüfmaßnahmen im Jahr 2022 durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
durchgeführt wurden,
2. eine Aufschlüsselung der Branchen nach Anzahl der Prüfungen, die am häufigsten untersucht wurden und wie viele davon unter besonders schwere Ausbeutungsverhältnisse fallen und
3. Informationen, ob die laut Bundeskriminalamt 47 Clangruppen von der FKS kontrolliert wurden.
Im Hinblick auf 2. präzisierten Sie Ihren Antrag auf den ergangenen Hinweis vom 7. August 2023 mit E-Mail vom 17. August 2023 dahingehend, dass sich Ihr Antrag hinsichtlich der besonders schweren Ausbeutungsverhältnisse auf die entsprechend eingeleiteten Ermittlungsverfahren bezieht.
Auf entsprechenden Hinweis vom 1. August 2023 erklärten Sie am 4. August 2023 zudem die Übernahme der entstehenden Gebühren. |
Über Ihren Antrag entscheide ich als zuständige Stelle der GZD für Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG gemäß § 1 Abs. 1 S.1i.V.m. §9
IFG wie folgt:
l. Dem Antrag wird bezüglich 2. stattgegeben. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt.
II . Für die Auskunft werden Gebühren i. H. v. 45,00 EUR erhoben.
Begründung:
Zu l.:
§ 1 Abs. 1 S. 1 IFG gewährt gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen i. S.d.§ 2 Nr. 1 IFG. Nach §1 Abs. 2IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf Informationszugang besteht jedoch nur für die bei der jeweiligen Behörde vorhandenen Informationen bzw. Akten.
Da im Hinblick auf die durchgeführten Prüfungen und die eingeleiteten Strafverfahren wegen §§ 232b Abs. 1 Nr. 1 und 233 StGB keine Ausschlussgründe nach dem IFG vorliegen, können die erbetenen Informationen den beiden Anlagen entnommen werden.
Die Auskunft, wie viele verdachtsunabhängige Spontanprüfungen, Initiativprüfungen aus Anlass eigener Risikoeinschätzungen und hinweisbezogene Prüfmaßnahmen im
Jahr 2022 durch die FKS durchgeführt wurden, kann nicht gegeben werden, da die entsprechenden Informationen nicht vorliegen.
Die FKS der Zollverwaltung führt Prüfungen auf Grundlage der §§ 2 ff. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durch. Die Auswahl der Prüfungsobjekte erfolgt risikoorientiert. Die FKS verfolgt einen ganzheitlichen Prüfungsansatz, welcher alle in Frage kommenden Prüffelder aufgrund des Auftrages in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG umfasst.
Die Arbeitsstatistik der FKS wertet lediglich die Anzahl der in einem Zeitraum durchgeführten Prüfungen aus. Eine weitere Differenzierung findet nicht statt.
Die Informationen, ob die laut Bundeskriminalamt 47 Clangruppen von der FKS kontrolliert wurden, kann anhand der vorliegenden Daten nicht ermittelt werden. So lassen sich die entsprechenden Daten der Arbeitsstatistik der FKS nicht entnehmen.
zul.
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben. Lediglich die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrags ist gebührenfrei, § 10 Abs. 1 S.2
IFG.
Die Höhe dieser Kosten orientiert sich am entstandenen Verwaltungsaufwand; die Gebühren sind zudem so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in
Anspruch genommen werden kann.
Die Gebühren und Auslagen richten sich im Einzelnen nach § 10 Abs. 3 S. 1 IFG, § 1 Abs. 1i. V. m. Nr. 1.2 Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Danach ist für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 250,00 EUR vorgesehen.
Bei der Bearbeitung Ihres Antrages ist unter Anwendung pauschalierter Stundensätze ein Aufwand von insgesamt einer Stunde gehobener Dienst (pauschalierter Stundensatz 45,00 EUR) für die Recherche und Auswertung der Informationen, mithin ein | Gesamtaufwand von 45,00 EUR, entstanden.
Die Auskunft, wie viele verdachtsunabhängige Spontanprüfungen, Initiativprüfungen aus Anlass eigener Risikoeinschätzungen und hinweisbezogene Prüfmaßnahmen im
Jahr 2022 durch die FKS durchgeführt wurden, kann nicht gegeben werden, da die entsprechenden Informationen nicht vorliegen.
- Die FKS der Zollverwaltung führt Prüfungen auf Grundlage der §§ 2 ff. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durch. Die Auswahl der Prüfungsobjekte erfolgt risikoorientiert. Die FKS verfolgt einen ganzheitlichen Prüfungsansatz, welcher alle in Frage kommenden Prüffelder aufgrund des Auftrages in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG umfasst.
Die Arbeitsstatistik der FKS wertet lediglich die Anzahl der in einem Zeitraum durchgeführten Prüfungen aus. Eine weitere Differenzierung findet nicht statt.
Die Informationen, ob die laut Bundeskriminalamt 47 Clangruppen von der FKS kontrolliert wurden, kann anhand der vorliegenden Daten nicht ermittelt werden. So lassen sich die entsprechenden Daten der Arbeitsstatistik der FKS nicht entnehmen.
zul.
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben. Lediglich die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrags ist gebührenfrei, § 10 Abs. 1 S.2
IFG.
Die Höhe dieser Kosten orientiert sich am entstandenen Verwaltungsaufwand; die Gebühren sind zudem so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in
Anspruch genommen werden kann.
Die Gebühren und Auslagen richten sich im Einzelnen nach § 10 Abs. 3 S. 1 IFG, § 1
Abs. 1i. V. m. Nr. 1.2 Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Danach ist für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 250,00 EUR vorgesehen.
Bei der Bearbeitung Ihres Antrages ist unter Anwendung pauschalierter Stundensätze ein Aufwand von insgesamt einer Stunde gehobener Dienst (pauschalierter Stundensatz 45,00 EUR) für die Recherche und Auswertung der Informationen, mithin ein | Gesamtaufwand von 45,00 EUR, entstanden.
Tatbestände, die eine Gebührenermäßigung oder -befreiung im Sinne von §2 IFGGebV begründen, haben Sie nicht vorgebracht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Insbesondere ist auch kein öffentliches Interesse erkennbar. So muss das öffentliche Interesse in dem Informationszugang selbst liegen. Nicht ausreichend ist, wenn sich der Informationszugang auf eine Tätigkeit bezieht, die überwiegend dem öffentlichen Interesse dient, vgl. Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. August
2021, 22 K 2185/20, Juris-Rn. 47.
Ich bitte Sie daher, die Gebühr in Höhe von 45,00 EUR bis zum 22. September 2023 unter Angabe des Kassenzeichens 1062 4022 5030 BEW 03018314 als Verwendungszweck auf das Konto der Bundeskasse - Dienstort Weiden bei der Deutschen Bundesbank, Filiale Regensburg (IBAN: DE08 7500 0000 0075 0010 07; BIC: MARKDEFF1750) zu überweisen.
Die Gebühr ist innerhalb der angegebenen Frist auch dann zu entrichten, wenn Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben, da der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2S. 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Generalzolldirektion, Am Propsthof 78a in 53121 Bonn, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen