OWI-Verfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 UHVG

- Anzahl der in den Jahren 2010 bis 2020 durch die Unterhaltsvorschusskasse (UHVK) Karlsruhe eingeleiteten OWI-Verfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 UHVG (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren).

- Anzahl der in den Jahren 2010 bis 2020 durch die UHVK Karlsruhe geführten Verfahren, in denen eine Geldbuße nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UHVG festgesetzt wurde (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren).

- Anzahl der durch die UHVK/Beistandschaft Karlsruhe erstatteten Strafanzeigen nach § 170 StGB in den Jahren 2010 bis 2020 (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren).

- Falls vorhanden: Interne Weisungen bzw. Vorgaben der UHVK/Beistandschaft, wann ein OWI-Verfahren nach § 10 Abs. 1 UHVG einzuleiten und/oder eine Strafanzeige nach § 170 StGB zu erstatten und/oder dem alleinerziehenden Elternteil zur Anzeige nach § 170 StGB zu raten ist.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. November 2021
  • Frist
    10. Dezember 2021
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Anzahl der i…
An Stadt Karlsruhe - Sozial- und Jugendbehörde Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
OWI-Verfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 UHVG [#232578]
Datum
8. November 2021 16:13
An
Stadt Karlsruhe - Sozial- und Jugendbehörde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Anzahl der in den Jahren 2010 bis 2020 durch die Unterhaltsvorschusskasse (UHVK) Karlsruhe eingeleiteten OWI-Verfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 UHVG (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren). - Anzahl der in den Jahren 2010 bis 2020 durch die UHVK Karlsruhe geführten Verfahren, in denen eine Geldbuße nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UHVG festgesetzt wurde (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren). - Anzahl der durch die UHVK/Beistandschaft Karlsruhe erstatteten Strafanzeigen nach § 170 StGB in den Jahren 2010 bis 2020 (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren). - Falls vorhanden: Interne Weisungen bzw. Vorgaben der UHVK/Beistandschaft, wann ein OWI-Verfahren nach § 10 Abs. 1 UHVG einzuleiten und/oder eine Strafanzeige nach § 170 StGB zu erstatten und/oder dem alleinerziehenden Elternteil zur Anzeige nach § 170 StGB zu raten ist.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232578/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Karlsruhe - Sozial- und Jugendbehörde
Sehr Antragsteller/in das LIFG eröffnet den Zugang zu amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtig…
Von
Stadt Karlsruhe - Sozial- und Jugendbehörde
Betreff
Antwort: WG: OWI-Verfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 UHVG [#232578]
Datum
19. November 2021 10:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in das LIFG eröffnet den Zugang zu amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle vorliegen. Einen Anspruch auf Informationsbeschaffung gibt dieses Gesetz nicht. Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen in der von Ihnen gewünschten Form ( Statistik, Tabelle, Übersicht) bei der Stadt Karlsruhe nicht vor. Es gibt keine amtlichen Dokumente, weder analog noch digital, in denen, wie von Ihnen gewünscht, die Anzahl der in den Jahren 2010 bis 2020 durch die Unterhaltsvorschusskasse (UHVK) Karlsruhe eingeleiteten OWI-Verfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 UHVG (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren). Anzahl der in den Jahren 2010 bis 2020 durch die UHVK Karlsruhe geführten Verfahren, in denen eine Geldbuße nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UHVG festgesetzt wurde (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren). Anzahl der durch die UHVK/Beistandschaft Karlsruhe erstatteten Strafanzeigen nach § 170 StGB in den Jahren 2010 bis 2020 (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren). aufgelistet sind. Entsprechende Informationen zur Frage, ob ein OWi- Verfahren eingeleitet wurde, Bußgelder verhängt wurden oder Strafanzeige erstattet wurde, finden sich möglicherweise in den einzelnen Fallakten. Es wurden bei der Stadt Karlsruhe in den von Ihnen genannten Zeiträumen mehrere tausende Fallakten geführt, so dass es gänzlich unmöglich ist, die gewünschten Daten diesen Akten zu entnehmen und zusammen zu stellen. Der diesbezügliche Verwaltungsaufwand wäre nicht nur im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG unverhältnismäßig hoch, er wäre schlichtweg überhaupt nicht zu leisten. Eine stadtinterne Weisung bzgl. OWi- Verfahren oder Strafanzeigen gibt es ebenfalls nicht. Die Stadt verfährt nach den Vorgaben der UVG- Richtlinien. Diese können aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden. Ihr Anspruch ist daher insgesamt nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 LIFG abzulehnen. Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG teilen wir Ihnen außerdem mit, dass die gewünschten amtliche Informationen auch zu einem späteren Zeitpunkt aus den genannten Gründen nicht vorgelegt werden können. Sie haben das Recht, gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der Stadt Karlsruhe einzulegen. Mit freundlichen Grüßen