Pachtverträge zwischen Saarbrücken und Q-Park

- Dokumente zu den Pachtverträgen zwischen Saarbrücken und Q-Park, zum einen mit Bezug auf den Vertrag von 1999 (allgemein hin bekannt in Verbindung mit dem "Erlebnisbad Saarbrücken"), sowie seit dem geschlossene Verträge, soweit vorhanden.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    19. Oktober 2017
  • Frist
    21. November 2017
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Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Dokumente zu…
An Landeshauptstadt Saarbrücken Details
Von
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Betreff
Pachtverträge zwischen Saarbrücken und Q-Park [#24982]
Datum
19. Oktober 2017 18:19
An
Landeshauptstadt Saarbrücken
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dokumente zu den Pachtverträgen zwischen Saarbrücken und Q-Park, zum einen mit Bezug auf den Vertrag von 1999 (allgemein hin bekannt in Verbindung mit dem "Erlebnisbad Saarbrücken"), sowie seit dem geschlossene Verträge, soweit vorhanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Pachtverträge zwischen Saarbrücken und Q-Park“…
An Landeshauptstadt Saarbrücken Details
Von
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Betreff
AW: Pachtverträge zwischen Saarbrücken und Q-Park [#24982]
Datum
26. Dezember 2017 14:13
An
Landeshauptstadt Saarbrücken
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Pachtverträge zwischen Saarbrücken und Q-Park“ vom 19.10.2017 (#24982) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 36 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Landeshauptstadt Saarbrücken
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Zugangsantrag dürfte einen Vertrag vom 30.5.2000 zwischen der Fa. Euro-Q-Park Saa…
Von
Landeshauptstadt Saarbrücken
Betreff
AW: Pachtverträge zwischen Saarbrücken und Q-Park [#24982]
Datum
2. Januar 2018 11:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Zugangsantrag dürfte einen Vertrag vom 30.5.2000 zwischen der Fa. Euro-Q-Park Saarbrücken GmbH und der Parkhausgesellschaft Saarbrücken mbH betreffen. Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist nicht Vertragspartei. Sie können Ihr Anliegen der Rechtsnachfolgerin der Parkhausgesellschaft vortragen, nämlich der Gesellschaft für Kommunalanlagen und Beratung Saarbrücken mbH, Talstraße 34-42, 66119 Saarbrücken. Ich mache Sie auf Folgendes aufmerksam: 1. Der genannte Vertrag enthält nach Angaben der Vertragsparteien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Zugang darf nur gewährt werden, soweit die Betroffenen ausdrücklich einwilligen. Im Verlauf eines früheren Informationszugangsantrages haben beide Parteien eine Zustimmung verweigert. Die Sache befindet sich im Rechtsbehelfsverfahren. 2. Antragsteller im Informationsfreiheitsrecht müssen zweifelsfrei identifizierbar sein. Dazu gehören Angaben zu Name und Anschrift, ferner handschriftliche Unterschrift oder Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises Mit freundlichen Grüßen