Pädophilie

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Welche Fälle sind dem Bundeskriminalamt und der Abteilung "Zentralstelle für die Bekämpfung von Sexualdelikten zum Nachteil von Kinder und Jugendlichen" bekannt, in denen KonsumentInnen von Kinderpornographie rote Bobbycars als Verständigungszeichen nutzten?

Welche Beamten des BKA wurden aufgrund pädophiler Neigungen von ihrem Amt seit dem Jahr 2000 entbunden?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Dezember 2021
  • Frist
    8. Januar 2022
  • 5 Follower:innen
Valerie Lux
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Fälle sind…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Valerie Lux
Betreff
Pädophilie [#234695]
Datum
6. Dezember 2021 12:07
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Fälle sind dem Bundeskriminalamt und der Abteilung "Zentralstelle für die Bekämpfung von Sexualdelikten zum Nachteil von Kinder und Jugendlichen" bekannt, in denen KonsumentInnen von Kinderpornographie rote Bobbycars als Verständigungszeichen nutzten? Welche Beamten des BKA wurden aufgrund pädophiler Neigungen von ihrem Amt seit dem Jahr 2000 entbunden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Valerie Lux Anfragenr: 234695 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234695/
Mit freundlichen Grüßen Valerie Lux

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundeskriminalamt
Sehr geehrte Frau Lux, der Bescheid in Erledigung Ihres Auskunftsersuchens liegt zum Versand bereit. Leider liegt…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
AW: Pädophilie [#234695] - V 2021-0015584262
Datum
4. Februar 2022 18:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Lux, der Bescheid in Erledigung Ihres Auskunftsersuchens liegt zum Versand bereit. Leider liegt dem BKA jedoch keine zustellfähige Adresse vor. Ich bitte Sie daher, mir diese unter Angabe des obigen Aktenzeichens mitzuteilen und – sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen – mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Sie können die Angaben zur Vereinfachung des Verfahrens auch gerne direkt an die E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> senden. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Ich bitte um Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort zurückstellen muss. Mit freundlichen Grüßen