Paketnachweisführung des Hermes Versandes bei Abholung im Paketshop

Ist es aus Datenschutzrichtlinien dem Hermes Versand gestattet, das bei Abholung von Paketen im Paketshop nachfolgende Daten erfasst und elektronisch weiterverarbeitet werden: - Empfänger Adresse in Verbindung mit Personalausweisnummer des Empfängers/Abhohlers.
Falls JA - wieso?, welche Genehmigung liegt vor?, falls - NEIN welche Möglichkeiten hat der Kunde von Hermes dagegen vorzugehen, da die Paketshopbetreiber durch Hermes auf diese Verfahrensweise eingeschworen wurden und er sonst sein Paket nicht erhällt!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Januar 2021
  • Frist
    16. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist es aus Datensch…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Paketnachweisführung des Hermes Versandes bei Abholung im Paketshop [#208717]
Datum
14. Januar 2021 14:52
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist es aus Datenschutzrichtlinien dem Hermes Versand gestattet, das bei Abholung von Paketen im Paketshop nachfolgende Daten erfasst und elektronisch weiterverarbeitet werden: - Empfänger Adresse in Verbindung mit Personalausweisnummer des Empfängers/Abhohlers. Falls JA - wieso?, welche Genehmigung liegt vor?, falls - NEIN welche Möglichkeiten hat der Kunde von Hermes dagegen vorzugehen, da die Paketshopbetreiber durch Hermes auf diese Verfahrensweise eingeschworen wurden und er sonst sein Paket nicht erhällt!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208717 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208717/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Sehr geehrteAntragsteller/in für Anfragen zum Thema "Datenschutz" ist das Bundesamt für Sicherheit in d…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Paketnachweisführung des Hermes Versandes bei Abholung im Paketshop [#208717]
Datum
15. Januar 2021 10:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in für Anfragen zum Thema "Datenschutz" ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage an den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) unter <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Paketnachweisführung des Hermes Versandes bei A…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Paketnachweisführung des Hermes Versandes bei Abholung im Paketshop [#208717]
Datum
16. Februar 2021 10:07
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Paketnachweisführung des Hermes Versandes bei Abholung im Paketshop“ vom 14.01.2021 (#208717) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208717 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208717/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
17. Februar 2021 19:06
Status
Warte auf Antwort
138,2 KB
signature.asc
1,2 KB


Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.