Parken auf dem Gehweg: vom Bundesrecht abweichende Rechtsauffassung
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ausweislich eines Beitrags im Hamburger Abendblatt vom 22. März 1960 (siehe https://twitter.com/Strandbeutel/status… ) beschloss der Senat der FHH seinerzeit (entgegen dem Bundesrecht durch Änderung der StVO 1960) "in Hamburg bleibt alles beim alten": insbesondere dürfe in Hamburg "immer dort geparkt werden [...], wo von einer Behinderung anderer nicht gesprochen werden kann." Der Senator spricht hierbei allerdings von einer "vorüberhenende[n] Behelfsmaßnahme". Außerdem gebe es "in jedem Polizeirevier Listen, die jeder einsehen kann. Sie enthalten alle Straßen im Reviergebiet, auf deren Bürgersteigen das Parken gestattet ist."
Ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
1. die aktuellen Anordnungen zur hamburgweit geltenden Abweichung von der StVO mit Bezug auf die vom Bundesrecht abweichende Erlaubnis des Gehwegparken (vermutlich im Zuständigkeitsbereich BIS A3?).
2. vorhandene Aufzeichnungen darüber, bis wann die vorübergehende Behelfsmaßnahme des außerordentlichen Gehwegparkens vorgesehen ist.
3. die derzeit aktuellen Listen welche (abweichend von der nach StVO vorgesehenen Gestattung durch Verkehrszeichen) die Straßen in denen das Gehwegparken erlaubt ist enthalten für die Polizeireviere (bzw. -kommissariate) PK 17, PK 23, sowie PK 33.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
In Hamburg ist das Parken auf den Nebenflächen ausnahmslos nur in durch VZ315 oder eine Parkflächenmarkierung gekennzeichneten Bereichen erlaubt.
Anfrage erfolgreich
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Datum29. Juni 2021
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31. Juli 2021
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