Parken auf dem Gehweg: vom Bundesrecht abweichende Rechtsauffassung

Anfrage an: Polizei Hamburg

Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ausweislich eines Beitrags im Hamburger Abendblatt vom 22. März 1960 (siehe https://twitter.com/Strandbeutel/status/1345025907749228549 ) beschloss der Senat der FHH seinerzeit (entgegen dem Bundesrecht durch Änderung der StVO 1960) "in Hamburg bleibt alles beim alten": insbesondere dürfe in Hamburg "immer dort geparkt werden [...], wo von einer Behinderung anderer nicht gesprochen werden kann." Der Senator spricht hierbei allerdings von einer "vorüberhenende[n] Behelfsmaßnahme". Außerdem gebe es "in jedem Polizeirevier Listen, die jeder einsehen kann. Sie enthalten alle Straßen im Reviergebiet, auf deren Bürgersteigen das Parken gestattet ist."

Ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:

1. die aktuellen Anordnungen zur hamburgweit geltenden Abweichung von der StVO mit Bezug auf die vom Bundesrecht abweichende Erlaubnis des Gehwegparken (vermutlich im Zuständigkeitsbereich BIS A3?).

2. vorhandene Aufzeichnungen darüber, bis wann die vorübergehende Behelfsmaßnahme des außerordentlichen Gehwegparkens vorgesehen ist.

3. die derzeit aktuellen Listen welche (abweichend von der nach StVO vorgesehenen Gestattung durch Verkehrszeichen) die Straßen in denen das Gehwegparken erlaubt ist enthalten für die Polizeireviere (bzw. -kommissariate) PK 17, PK 23, sowie PK 33.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

In Hamburg ist das Parken auf den Nebenflächen ausnahmslos nur in durch VZ315 oder eine Parkflächenmarkierung gekennzeichneten Bereichen erlaubt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Juni 2021
  • Frist
    31. Juli 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ausweislich eines …
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Parken auf dem Gehweg: vom Bundesrecht abweichende Rechtsauffassung [#224097]
Datum
29. Juni 2021 07:19
An
Polizei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ausweislich eines Beitrags im Hamburger Abendblatt vom 22. März 1960 (siehe https://twitter.com/Strandbeutel/status/1345025907749228549 ) beschloss der Senat der FHH seinerzeit (entgegen dem Bundesrecht durch Änderung der StVO 1960) "in Hamburg bleibt alles beim alten": insbesondere dürfe in Hamburg "immer dort geparkt werden [...], wo von einer Behinderung anderer nicht gesprochen werden kann." Der Senator spricht hierbei allerdings von einer "vorüberhenende[n] Behelfsmaßnahme". Außerdem gebe es "in jedem Polizeirevier Listen, die jeder einsehen kann. Sie enthalten alle Straßen im Reviergebiet, auf deren Bürgersteigen das Parken gestattet ist." Ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden: 1. die aktuellen Anordnungen zur hamburgweit geltenden Abweichung von der StVO mit Bezug auf die vom Bundesrecht abweichende Erlaubnis des Gehwegparken (vermutlich im Zuständigkeitsbereich BIS A3?). 2. vorhandene Aufzeichnungen darüber, bis wann die vorübergehende Behelfsmaßnahme des außerordentlichen Gehwegparkens vorgesehen ist. 3. die derzeit aktuellen Listen welche (abweichend von der nach StVO vorgesehenen Gestattung durch Verkehrszeichen) die Straßen in denen das Gehwegparken erlaubt ist enthalten für die Polizeireviere (bzw. -kommissariate) PK 17, PK 23, sowie PK 33. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224097/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Parken auf dem Gehweg: vom Bundesrecht abweiche…
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Parken auf dem Gehweg: vom Bundesrecht abweichende Rechtsauffassung [#224097]
Datum
31. Juli 2021 09:59
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Parken auf dem Gehweg: vom Bundesrecht abweichende Rechtsauffassung“ vom 29.06.2021 (#224097) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224097/
Polizei Hamburg
Sehr Antragsteller/in in der Anlage finden Sie die Antwort auf Ihren Antrag nach dem Hamburgischen Tranparentgese…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
AW: Antrag nach HmbTG, Thema: Parken auf dem Gehweg: vom Bundesrecht abweichende Rechtsauffassung
Datum
3. August 2021 08:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in in der Anlage finden Sie die Antwort auf Ihren Antrag nach dem Hamburgischen Tranparentgesetz. Ich bitte Sie die Verspätung zu entschuldigen, es kam zu einem internen Missverständnis, wer Ihnen die Antwort zukommen lässt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Bearbeitung (zumindest nach der Mahnung ging es ja recht schnel…
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach HmbTG, Thema: Parken auf dem Gehweg: vom Bundesrecht abweichende Rechtsauffassung [#224097]
Datum
3. August 2021 12:11
An
Polizei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Bearbeitung (zumindest nach der Mahnung ging es ja recht schnell). Ich darf Sie freundlich bitten mir mitzuteilen, ob und wenn ja welche Richtlinien es zu Parkflächenmarkierungen auf Gehwegen in Hamburg gibt. Werden auch bestimmte Pflasterungen (wenn ja: welche?) genutzt um Parkflächenmarkierungen anzuzeigen, oder erfolgt die Kennzeichnung durch Markierungen im Wortsinn (also weiße Linien)? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224097/

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Polizei Hamburg
Ihre Anfrage zum Thema: Richtlinien Parkflächenmarkierung Sehr Antragsteller/in in der Anlage finden Sie die Antw…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Ihre Anfrage zum Thema: Richtlinien Parkflächenmarkierung
Datum
31. August 2021 13:21
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
384,8 KB
Sehr Antragsteller/in in der Anlage finden Sie die Antwort auf Ihren Antrag nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz. Mit freundlichen Grüßen