Parken in einem Wohngebiet

Anfrage an: Ordnungsamt Aachen

In der Lützowstrasse 18 - 20 steht seit ca.3 Wochen ein Fahrzeug unbewegt. In einem Abstand von etwa 20 Meter dahinter steht seit 1 Woche ein Mercedes Kleinbus, ebenfalls unbewegt. Nachts parkt zwischen diesen beiden Fahrzeug ein Taxi. Morgens holt der Taxifahrer seinen privaten PKW und stellt ihn in die freigewordene Lücke und zwar so, dass vor ihm und hinter ihm niemand mehr parken kann. Abends fährt er seinen Pkw wieder so, dass sein Taxi reinkommt. Purer Egoismus! Darf dieser Bus sowie das Taxi als gewerbetreibende überhaupt in dieser Wohnstrasse parken? Die Parknot, besonders an Wochenenden, ist nicht zu beschreiben!
Freundliche Grüße

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. August 2020
  • Frist
    16. September 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ordnungsamt Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Parken in einem Wohngebiet [#195255]
Datum
14. August 2020 09:08
An
Ordnungsamt Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Lützowstrasse 18 - 20 steht seit ca.3 Wochen ein Fahrzeug unbewegt. In einem Abstand von etwa 20 Meter dahinter steht seit 1 Woche ein Mercedes Kleinbus, ebenfalls unbewegt. Nachts parkt zwischen diesen beiden Fahrzeug ein Taxi. Morgens holt der Taxifahrer seinen privaten PKW und stellt ihn in die freigewordene Lücke und zwar so, dass vor ihm und hinter ihm niemand mehr parken kann. Abends fährt er seinen Pkw wieder so, dass sein Taxi reinkommt. Purer Egoismus! Darf dieser Bus sowie das Taxi als gewerbetreibende überhaupt in dieser Wohnstrasse parken? Die Parknot, besonders an Wochenenden, ist nicht zu beschreiben! Freundliche Grüße
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195255 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195255/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ordnungsamt Aachen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail ist bei der Funktionsadresse: <<E-Mail-Adresse>> eingegangen …
Von
Ordnungsamt Aachen
Betreff
Antw: Parken in einem Wohngebiet [#195255] (Eingangsbestätigung Ihrer Mail)
Datum
14. August 2020 09:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail ist bei der Funktionsadresse: <<E-Mail-Adresse>> eingegangen und an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in oder eine andere zuständige Stelle weitergeleitet worden. Sie erhalten, soweit erforderlich, von dort weitere Nachricht. Bitte nehmen Sie in der Zwischenzeit von Rückfragen Abstand. Mit freundlichen Grüßen

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Ordnungsamt Aachen
Sehr geehrteAntragsteller/in sicherlich ist die Parkplatzsituation schwierig, sodass ich Ihren Unmut über die dort…
Von
Ordnungsamt Aachen
Betreff
Antw: Parken in einem Wohngebiet [#195255]
Datum
14. August 2020 12:47
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in sicherlich ist die Parkplatzsituation schwierig, sodass ich Ihren Unmut über die dort abgestellten Fahrzeuge verstehe. Solange ein betriebsbereites Fahrzeug jedoch zugelassen ist, kann es am ruhenden Verkehr teilnehmen. Soweit das von Ihnen gemeldete Fahrzeug nicht gegen Regeln der StVO (bspw. ein Haltverbot oder eine angeordnete Höchstparkdauer) verstößt, können keine Maßnahmen des ruhenden Verkehrs eingeleitet werden. Es existiert keine generelle Frist, welche ein Parken zeitlich begrenzt. Als Ausnahmen kommen nur zwei Fälle in Betracht: So darf ein Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Darüber hinaus schützt § 12 Abs. 3a StVO die Interessen der Wohnbevölkerung und legt fest, dass das regelmäßige Parken mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften u.a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig ist. Ein Parkverbot wegen gewerblicher Nutzung, wie Sie es bei dem Taxi beschreiben, existiert in der StVO nicht und kann dementsprechend nicht geahndet werden. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen