Parken vor abgesenktem Bordstein

die gültige Richtlinie / Dienstanweisung / ermessenslenkende Vorschrift bezüglich der Rechtmäßigkeit und/oder der Art der Ahndung des Parkens vor abgesenkten Bordsteinen im Stadtgebiet München.

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    31. August 2022
  • Frist
    5. Oktober 2022
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die gültige Ri…
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Parken vor abgesenktem Bordstein [#258131]
Datum
31. August 2022 20:14
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Kommunale Verkehrsüberwachung München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die gültige Richtlinie / Dienstanweisung / ermessenslenkende Vorschrift bezüglich der Rechtmäßigkeit und/oder der Art der Ahndung des Parkens vor abgesenkten Bordsteinen im Stadtgebiet München.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258131/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Datum
31. August 2022 20:14
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Parken vor abgesenktem Bordstein“ vom 31.08.20…
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AW: Automatische Antwort: Parken vor abgesenktem Bordstein [#258131]
Datum
5. Oktober 2022 11:42
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Kommunale Verkehrsüberwachung München
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Parken vor abgesenktem Bordstein“ vom 31.08.2022 (#258131) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Datum
5. Oktober 2022 11:42
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Kommunale Verkehrsüberwachung München
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Anfrage gerne Antworten wir Ihnen darauf abschließend wie folgt: Vor einem abge…
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Kommunale Verkehrsüberwachung München
Betreff
Parken vor abgesenktem Bordstein [#258131]
Datum
6. Oktober 2022 10:19
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Warte auf Antwort
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Guten Tag, vielen Dank für Ihre Anfrage gerne Antworten wir Ihnen darauf abschließend wie folgt: Vor einem abgesenkten Bordstein ist das Parken generell verboten, weil mit ihm Fußgängern und Rollstuhlfahrern das Verlassen und Betreten des Gehwegs zur und von der Fahrbahn her erleichtert werden soll. Ein Problem ergibt sich für den Berechtigten einer Grundstückszufahrt, vor der er eigentlich unter Ausschluss der übrigen Verkehrsteilnehmer parken darf, wenn sich in der Zufahrt gleichzeitig ein abgesenkter Bordstein befindet. Zur verkehrsregelnden Bedeutung der Bordsteinabsenkung führt das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 23.02.2007 - 6 K 78/07) aus: "Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken vor der Bordsteinabsenkung die verkehrsregelnde Funktion dieser Verkehrsfläche. Das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen soll sicherstellen, dass diese Verkehrsflächen insbesondere von Rollstuhlfahrern, aber auch von anderen Behinderten (namentlich von sonstigen Mobilitätskranken und Blinden) und von Personen mit Kinderwagen für ein erleichtertes und gefahrloses Auf- und Abfahren genutzt werden können. Es besteht demnach ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Freihaltung dieser Verkehrsflächen. Dafür, dass der Bereich, in dem der Bordstein vorliegend abgesenkt ist, tatsächlich nicht oder inzwischen nicht mehr als "Querungsstelle" für Fußgänger und Rollstuhlfahrer dient, gibt es keine Anhaltspunkte. Wer über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich gem. § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. * Wie erkenne ich einen abgesenkten Bordstein? Ein abgesenkter Bordstein ist ganz einfach daran zu erkennen, dass der Bürgersteig und die Bordsteinkante fast auf die Höhe der Fahrbahn abgesenkt ist. Dadurch können z. B. Rollstuhlfahrer und gehbehinderte Menschen leichter auf die Straße gelangen und diese überqueren. * Was bedeutet ein abgesenkter Bordstein? Bordsteinabsenkungen weisen auf oft eine Einfahrt bzw. auf die Zufahrt zu einem Grundstück hin. Sie sind aber auch in Wohngebieten zu finden, wo zwei Straßen aufeinandertreffen und die Überfahrt über einen abgesenkten Bordstein erfolgt. Vor solchen Bordsteinabsenkungen ist das Parken verboten. * Wer hat an einem abgesenkten Bordstein Vorfahrt? Wer über eine abgesenkten Bordstein in die fließenden Verkehr einfahren möchte, muss diesem Vorfahrt gewähren sowie Radfahrern und Fußgängern Vortritt lassen. Außerdem dürfen andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden. Verstoß Bußgeld Sie parkten vor einer Bordsteinabsenkung. 10 € .... und behinderten dadurch Andere. 15 € Sie parkten länger als drei Stunden vor einer Bordsteinabsenkung. 20 € ... und behinderten dadurch Andere. 30 € Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Ihre Antwort hat jedoch weitere Fragen aufgeworfen: …
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AW: Parken vor abgesenktem Bordstein [#258131]
Datum
25. Oktober 2022 15:14
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Kommunale Verkehrsüberwachung München
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Ihre Antwort hat jedoch weitere Fragen aufgeworfen: 1. Laut Aussage der Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung vor Ort, werden Verstöße gegen das Parken vor abgesenkten Bordsteinen nicht generell sanktioniert. Es existiere nach diesen Aussagen eine Liste von Bordsteinabsenkungen, an denen sanktioniert wird und jene, an denen nicht sanktioniert wird. Wie ist eine Differenzierung nach schützenswert und nicht schützenswert mit dem generellen Verbot des Parkens vor abgesenkten Bordsteinen, besonders im städtischen Raum und in Anbetracht der wichtigen Funktion der Absenkung für Personen ohne Kfz in Einklang zu bringen? 2. Wer verwaltet diese Liste? 3. Wo kann man diese Liste einsehen? 4. Nach welchen Kriterien wird ein abgesenkter Bordstein als schützenswert oder als nicht schützenswert eingestuft? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258131/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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Guten Tag! Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen abschließend allgemein folgendes mit: Die Verkehrsüberwachung ist e…
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Kommunale Verkehrsüberwachung München
Betreff
Parken vor abgesenktem Bordstein
Datum
26. Oktober 2022 10:54
Status
Anfrage abgeschlossen
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Guten Tag! Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen abschließend allgemein folgendes mit: Die Verkehrsüberwachung ist eine behördliche Aufgabe und wird in München von der Kommunalen Verkehrsüberwachung und dem Polizeipräsidium (welches auch einzelne Lizenzgebiete überwacht) in Doppelzuständigkeit ausgeführt. Bordsteinabsenkungen werden anders wie Ihnen womöglich mitgeteilt wurde grundsätzlich im Rahmen des Opportunitätsprinzips durch unsere Außendienstkräfte geahndet. Eine „Liste“ zu Bordsteinabsenkungen die sanktioniert oder nicht sanktioniert werden existiert nicht. Wir prüfen im Einzelfall, ob hier die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und entscheiden dann im Rahmen des Opportunitätsprinzips, ob eine Verwarnung erteilt wird, oder nicht. Das bedeutet, wir üben unser behördliches Ermessen aus. Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen aus Ressourcengründen keine weiteren rechtlichen Ausführungen machen und auch weitere Anfragen zu der Thematik, nicht beantworten können. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, entgegen der in Ihrer Antwort geäußerten Annahme sind meine Fragen nicht abschlie…
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AW: Parken vor abgesenktem Bordstein [#258131]
Datum
1. März 2023 13:20
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Kommunale Verkehrsüberwachung München
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Nicht-öffentliche Anhänge:
nachfrage-230301.pdf
122,3 KB
Sehr geehrte Damen und Herren, entgegen der in Ihrer Antwort geäußerten Annahme sind meine Fragen nicht abschließend beantwortet und harren noch einer befriedigenden Antwort. Ihre Verweigerung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes kann ich aus diesem Grund nicht akzeptieren und kontaktiere Sie – mit zeitlicher Verzögerung – erneut in dieser Frage, auch weil ich in der Zwischenzeit neue Informationen sammeln konnte. In Ihrer ersten Antwort beschreiben Sie unter Berufung auf einschlägige Gerichtsentscheidungen ganz richtig, ich zitiere, dass „das Parken vor einem abgesenkten Bordstein generell verboten ist“. Sie geben auch den Zweck dieses Verbotes über die Funktion der Ein- oder Ausfahrt von Kfz richtig an. Die in München von der VÜ des Kreisreferates und von den Polizeiinspektionen angewandte Praxis unterscheidet sich aber wesentlich von dieser Rechtslage. Dieser Widerspruch bleibt weiterhin aufzuklären. Seit meiner letzten Anfrage haben mindestens 3 unterschiedliche Mitarbeiter*innen der KVÜ und 2 Verkehrsüberwacher*innen der Polizei unabhängig voneinander auf meine Frage hin auf die Existenz einer Liste verwiesen, die zu überwachende Bordsteinabsenkungen mit einer Ahndung von Parkverstößen von Bordsteinabsenkungen mit stillschweigender Duldung von Parkverstößen unterscheidet. Diese expliziten Bestätigungen decken sich mit meinen Beobachtungen im Straßenraum, nach denen Parkverstöße an konkrete Bordsteinabsenkungen nicht geahndet werden. Die Aussagen der befragten Mitarbeiter steht im Widerspruch zu Ihrer Behauptung, es existiere keine entsprechende Liste. Frage 1: Ich bitte deshalb nachdrücklich darum, eine plausible Erklärung für diese sich widersprechenden Aussagen über die Existenz einer Liste bezüglich schützenswerten Bordsteinabsenkungen anzugeben. Über die Thematik der Liste hinaus führen Sie das von den Behörden gegenüber den Bürgern immer wieder gern gemühte Opportunitätsprinzip und das behördliche Ermessen als Erklärung für Weigerung einer Ahndung von Parkverstößen an abgesenkten Bordsteinen an, unterschlagen dabei aber meistens das ebenso wichtige Gleichheitsprinzip. Ich beziehe mich im Übrigen nur auf Fälle, in denen Personal der Verkehrsüberwachung vor Ort und direkt neben einem rechtswidrig vor einem Bordstein parkenden Kfz standen und sich weigerten, diesen Verstoß zu ahnden während sie Parklizenzverstöße am Kfz daneben sehr wohl ahndeten. Somit können wir einige Aspekte des Opportunitätsprinzips wie z.B. die Planung des Ressourceneinsatzes oder den Vorrang der Verfolgung gravierender und damit vorrangiger Rechtsverstöße, hier und auch in Ihrer Antwort außer Acht lassen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 09.09.2021 auf eine schriftliche Anfrage im Landtag: Verstöße sind vorrangig zu verfolgen, wenn insbesondere - Aufgaben der Allgemeinheit beeinträchtigt werden, z. B. im Zusammenhang mit Rettungsfahrzeugen und dem öffentlichen Personennahverkehr; - Sichtbehinderungen die Unfallgefahr erhöhen, z. B. an Fußgängerüberwegen und Einmündungen; - die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrsablaufs gestört wird, z. B. durch einen Fahrstreifenausfall; - die zulässige Nutzung nicht möglich, erheblich erschwert bzw. beeinträchtigt wird, z. B. Parken auf stark frequentierten Gehwegen, Radwegen, in Fußgängerbereichen, auf Behindertenparkplätzen und vor Grundstücksein- und Grundstücksausfahrten. [.] Ferner bedürfen nach aktueller Weisungslage Verkehrsflächen mit starkem Parkaufkommen und knapp bemessenem Parkraum einer intensiven Kontrolle. Im Rahmen dieser Überwachung sollten möglichst alle festgestellten Verkehrsverstöße im ruhenden Verkehr nach den Grundsätzen des Opportunitäts- und Gleichheitsprinzips geahndet werden, soweit dies die personellen Möglichkeiten zulassen. Sicherheitspolizeilichen Aufgaben ist der Vorrang vor der allgemeinen Überwachung einzuräumen. Die Aufforderung zu vorrangiger Verfolgung schränkt das behördliche Ermessen deutlich ein. Darüber hinaus sind auch die Prioritäten der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in der Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung festgelegt. Im Verhältnis der Ziele untereinander wird die Priorität in der Regel nach der angegebenen Reihenfolge bestimmt, wenn nicht besondere Umstände eine Abweichung erfordern. 1. Reduzierung von Verkehrsunfällen. 2.  Verminderung von Unfallfolgen 3. Verhütung von Behinderungen Um Behinderungen so weit wie möglich zu verhüten bzw. zu beseitigen, sollen möglichst alle festgestellten Verkehrsverstöße im ruhenden bzw. im fließenden Verkehr nach den Grundsätzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie des Opportunitäts- und Gleichheitsprinzips geahndet werden, soweit dies die personellen Möglichkeiten bzw. die Einsatzsituation zulassen. 4. Verhütung von Belästigungen und schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt Gemäß den oben zitierten Richtlinien für die Verkehrsüberwachung in Bayern ist eine Weigerung der Ordnungskräfte zur Ahndung von Parkverstößen vor abgesenkten Bordsteinen nicht nachvollziehbar und steht im Widerspruch zu diesen Richtlinien. Frage 2: Bitte legen Sie angesichts dieses Widerspruchs Ihre eventuell anderslautende Rechtsauffassung, auch mit Bezug und Nennung von eventuell anderslautenden Dienstvorschriften dar. Bitte beschränken Sie sich in Ihrer Stellungnahme auf den Fall eines Parkverstoßes vor einem klar erkennbar abgesenkten Bordstein mit Mitarbeiter*innen der Verkehrsüberwachung vor Ort. Ich bin immer bemüht, Fragen mit den konkret betroffenen Personen und Dienststellen zu klären bevor ich mich andernfalls an übergeordnete Stellen wende. Von daher vertraue ich auf eine hinreichende Antwort von Ihrer Seite. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Zur leichtere Lesbarkeit füge ich die Nachfrage als pdf bei. Anhänge: - nachfrage-230301.pdf Anfragenr: 258131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258131/

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Guten Tag, ergänzend zu meiner Nachfrage vom 1.3.2023 möchte ich eine Aussage der Polizeiinspektion PI 14 hinzufü…
An Kommunale Verkehrsüberwachung München Details
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AW: Parken vor abgesenktem Bordstein [#258131]
Datum
2. März 2023 12:19
An
Kommunale Verkehrsüberwachung München
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ergänzend zu meiner Nachfrage vom 1.3.2023 möchte ich eine Aussage der Polizeiinspektion PI 14 hinzufügen, um Ihnen eine präzise und umfassende Antwort auf meine Frage nach der oft genannten Liste zu abgesenkten Bordsteinen zu erleichtern. Nach Aussage von Uwe Grote, Verkehrsüberwachung der Polizeiinspektion 14, werden Parkverstöße vor einem abgesenktem Bordstein auch deshalb nicht geahndet, "weil es sein könne, dass das Kfz dem Hausbesitzer des angrenzenden Gebäudes selbst oder einem durch ihn zum Parken berechtigten Kfz-Führer gehören könnte. Diese hätten das Recht, vor Gebäudeeinfahrten unter Behinderung der anderen Funktionen eines abgesenkten Bordsteins zu parken." Nach meinem Kenntnisstand wurde dieses Recht in einem speziellen Fall einem Autofahrer zugesprochen, dem der betroffene Gehweg vor seiner Hauseinfahrt als Grundbesitz selbst gehörte. Dieser Fall dürfte aber im Münchener Innenstadtbereich eine zu vernachlässigende Ausnahme sein. Sollte tatsächlich die Möglichkeit bestehen, dass ein Hausbesitzer eine Ausnahmegenehmigung von der StVO erteilen kann und diese Ausnahmegenehmigung an die Ordnungskräfte übermittelt werden kann, bitte ich Sie, mir mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage das möglich ist und wie ich die vom Hausbesitzer (oder vom Besitzer einer Wohnung im betroffenen Gebäude?) erteilte Ausnahmegenehmigung an die Ordnungskräfte übermitteln oder mein Kfz diesbezüglich kennzeichnen kann. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258131/