Parkraum Mittlerer Standstreifen Friedenstraße 66-54

Friedenstraße 66-54 - mittlere Fläche wird seit mehr als 15 Jahren als Parkplatz genutzt.Vorallem von Anwohnern.Plötzlich werden Strafzettel verteilt.Ist es Ihre Behörde? Da die Flächen nicht als Parkverbotzone gekennzeichnet sind, bitte ich Information was dem Wandel zu Grunde liegt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. November 2022
  • Frist
    28. Dezember 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Parkraum Mittlerer Standstreifen Friedenstraße 66-54 [#264123]
Datum
25. November 2022 17:53
An
Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Friedenstraße 66-54 - mittlere Fläche wird seit mehr als 15 Jahren als Parkplatz genutzt.Vorallem von Anwohnern.Plötzlich werden Strafzettel verteilt.Ist es Ihre Behörde? Da die Flächen nicht als Parkverbotzone gekennzeichnet sind, bitte ich Information was dem Wandel zu Grunde liegt.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264123 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264123/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg
Eingangsbestätigung - Bitte nicht antworten Vielen Dank, dass sie sich mit Ihrem Anliegen an das Ordnungsamt gewen…
Von
Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg
Betreff
Eingangsbestätigung - Bitte nicht antworten
Datum
25. November 2022 17:53
Status
Warte auf Antwort
Vielen Dank, dass sie sich mit Ihrem Anliegen an das Ordnungsamt gewendet haben. Aufgrund der starken Nachfragen und Meldungen kommt es leider zu Zeitverzögerungen bis zur Bearbeitung Ihrer Mail und ihrem Anliegen. Die Mails werden nach Eingang abgearbeitet, wir bitten jedoch um Verständnis, wenn dies nicht sofort erfolgen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg

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Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage vom 25.11.2023 teile ich mit: Auf dem Mittelstreifen in…
Von
Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg
Betreff
Parkraum Mittlerer Standstreifen Friedenstraße 66-54; Anfrage nach dem IFG bzw, VIG
Datum
2. Januar 2024 10:51
Status
Anfrage abgeschlossen
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27,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage vom 25.11.2023 teile ich mit: Auf dem Mittelstreifen in der Friedenstraße wurden nie aktiv Parkplätze eingerichtet. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken sowohl auf einem Grünstreifen als auch auf Grünflächen verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Einer über die Regelungen der StVO hinaus gehende Information über die unzulässige Nutzung des Mittelstreifens als Parkfläche bedarf es nicht. Zudem besteht mit dem Parken auf unbefestigten Gelände die Gefahr des Flüssigkeitsverlustes eines Kraftfahrzeuges, wodurch die Natur und die Umwelt gefährdet sind. Nach dem Eingang von Schreiben der Kiez-Initiative "Friedenstraße", die sich dafür einsetzt, dass die Bäume und Grünflächen in der Friedenstraße geschützt werden, wurden vermehrt Kontrollen in der Friedenstraße durch das Ordnungsamt auf dem besagten Grünstreifen in der Friedenstraße durchgeführt, damit dieser seine optische und ökologische Wirkung wiedergewinnt. Es wurden ab Herbst 2022 zunächst entsprechende Hinweise an den parkenden Fahrzeugen angebracht. Erst im weiteren Verlauf wurde das Falschparken auf dem unbefestigten Grünstreifen geahndet. Es wurden also nicht "plötzlich Strafzettel verteilt". Um den Bürger*innen schrittweise das Fehlverhalten aufzuzeigen, wurde zunächst mit einem geringen Verwarnungsgeld auf das Fehlverhalten hingewiesen, obwohl ein höherrangiger Tatbestand vorliegt. Allgemein ist hier § 12 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung -StVO- von Bedeutung. Denn gemäß dieser Bestimmung ist das Parken am rechten Fahrbahnrand beziehungsweise Seitenstreifen dann erlaubt, wenn dieser Bereich "ausreichend befestigt" ist. Bei einem Grünstreifen ist das in der Regel nicht der Fall und somit ist das Parken auf einer solchen Grünfläche nicht erlaubt. Das Parken auf einem Grünstreifen neben der Fahrbahn kann jedoch unter Umständen dennoch zulässig sein - und zwar dann, wenn es durch entsprechende Verkehrszeichen angezeigt wird. Da keine Verkehrsschilder das Parken auf der Grünfläche erlauben, ist dies nicht zulässig. Und es kann auch aus der Tatsache, dass über einen längeren Zeitraum Verstöße ungeahndet geblieben sind kein Gewohnheitsrecht hergeleitet werden. Mittlerweile hat das Straßen- und Grünflächenamt das Parken auch mit baulichen Maßnahmen verhindert. Die Fläche solle nunmehr ökologisch aufgewertet werden. Für diese Auskunft werden keine Gebühren erhoben. Freundliche Grüße