Parkraumbewirtschaftung Behördenzentrum in der Potsdamer Steinstraße

- Verträge und Vereinbarungen bezüglich der Parkraumbewirtschaftung Behördenzentrum in der Potsdamer Steinstraße
- Schriftverkehr mit den jeweiligen ansässigen Behörden im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Januar 2022
  • Frist
    2. März 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen Hauptsitz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Parkraumbewirtschaftung Behördenzentrum in der Potsdamer Steinstraße [#239388]
Datum
31. Januar 2022 15:56
An
Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen Hauptsitz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Verträge und Vereinbarungen bezüglich der Parkraumbewirtschaftung Behördenzentrum in der Potsdamer Steinstraße - Schriftverkehr mit den jeweiligen ansässigen Behörden im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239388 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239388/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen Hauptsitz
Sehr Antragsteller/in ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Von
Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen Hauptsitz
Betreff
AW: Parkraumbewirtschaftung Behördenzentrum in der Potsdamer Steinstraße [#239388]
Datum
1. Februar 2022 09:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail. Mit freundlichen Grüßen

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Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen Hauptsitz
Antrag auf Akteneinsicht vom 31.01.2022 - Parkraumbewirtschaftung Behördenzentrum Potsdam Steinstraße Sehr Antrags…
Von
Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen Hauptsitz
Betreff
Antrag auf Akteneinsicht vom 31.01.2022 - Parkraumbewirtschaftung Behördenzentrum Potsdam Steinstraße
Datum
10. Februar 2022 13:33
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
Steinstr.pdf
2,4 MB
image001.gif
1,1 KB


Sehr Antragsteller/in nach dem Brandenburgischen AIG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die genannten Akten. Ihrer Bitte gemäß habe ich die betreffenden Unterlagen (Vertrag mit dem beauftragten Unternehmen sowie der damit in Verbindung stehender Schriftverkehr) dieser E-Mail angehängt. Die Unterlagen waren vorher daraufhin zu überprüfen, ob sie personenbezogene Daten und/oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, die dem Schutz überwiegender privater Interessen unterliegen (§ 5 Abs. 1 AIG). Die Offenbarung solcher Daten ist grundsätzlich abzulehnen, es sei denn, die betr. Person oder das betr. Unternehmen hat zugestimmt. Im vorliegenden Fall trifft dies auf wenige Angaben im Vertrag zu, die daher gemäß § 6 Abs. 2 AIG durch Unkenntlichmachung ausgesondert wurden. Ein Anfrage an das Unternehmen, ob es einer Offenbarung der ausgesonderten Daten zustimmt, würde ich nur dann vornehmen, wenn Sie dies ausdrücklich beantragen. Mit freundlichen Grüßen