Parkraumüberwachung Hans-Thoma-Straße / Hansjakobstraße

Anfrage an: Stadt Donaueschingen

die Anzahl der festgestellten Verstöße gegen §12 StVO im o.g. Bereich.

In dem o.g. Bereich werden des öfteren LKW abgestellt, was nach §12 StVO unzulässig wäre, da der gennante Bereich als reine Wohnbaufläche nach Flächennutzungsplan 2020 eingestuft ist.
Die Firma KLM-Transporte aus Vreden parkt hier regelmäßig Sattelzüge auf Parkflächen, welche dadurch blockiert werden. Auf Anfrage gab letztere Bekannt, es bestünde eine schriftliche Ausnahmegenehmigung seitens der Stadt Donaueschingen. Bitte senden Sie mir diese ebenfalls zu.

Wie sind die Kontrollen nach o.g. Vorschriften in diesem Bereich organisiert?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Januar 2020
  • Frist
    16. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Anzahl der fe…
An Stadt Donaueschingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Parkraumüberwachung Hans-Thoma-Straße / Hansjakobstraße [#174418]
Datum
17. Januar 2020 21:49
An
Stadt Donaueschingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Anzahl der festgestellten Verstöße gegen §12 StVO im o.g. Bereich. In dem o.g. Bereich werden des öfteren LKW abgestellt, was nach §12 StVO unzulässig wäre, da der gennante Bereich als reine Wohnbaufläche nach Flächennutzungsplan 2020 eingestuft ist. Die Firma KLM-Transporte aus Vreden parkt hier regelmäßig Sattelzüge auf Parkflächen, welche dadurch blockiert werden. Auf Anfrage gab letztere Bekannt, es bestünde eine schriftliche Ausnahmegenehmigung seitens der Stadt Donaueschingen. Bitte senden Sie mir diese ebenfalls zu. Wie sind die Kontrollen nach o.g. Vorschriften in diesem Bereich organisiert?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174418 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174418 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Donaueschingen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Wie haben Ihr Anliegen überprüft. Nach Auskunft des S…
Von
Stadt Donaueschingen
Betreff
AW: Parkraumüberwachung Hans-Thoma-Straße / Hansjakobstraße [#174418]
Datum
21. Januar 2020 15:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Wie haben Ihr Anliegen überprüft. Nach Auskunft des Stadtbauamtes befindet sich die Hans-Thoma-Straße und die Hans-Jakob-Straße nach dem Flächennutzungsplan tatsächlich in einem allgemeinen Wohngebiet. "Nach § 12 Absatz 3a ist mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften 1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, 2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen, 3. in Kurgebieten und 4. in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestelle" Aufgrund der Lage in der Kernstadt mit umliegenden Gewerbebetrieben sind wir bislang davon ausgegangen, dass sich die beiden Straßen in einem Mischgebiet befinden. Daher fanden dort auch keine entsprechenden Kontrollen statt. Wir haben den Gemeindevollzugsdienst und das örtliche Polizeirevier beauftragt, hier zu den genannten Zeiten entsprechende Kontrollen durchzuführen und Verstöße gegen Abs. 3a entsprechend zu ahnden. Geahndet werden können jedoch nur Fahrzeuge mit den entsprechenden Gewichtsklassen zu den genannten Zeiten! Mit freundlichen Grüßen