Parkregeln im Kaiserstraßenviertel, insb. an der Moltkestraße

- alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, in welcher Form und warum die Parkregeln im Kaiserstraßenviertel geändert wurden.
- alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, auf welchem Weg und in welchen Gremien die Änderung beschlossen wurde und ob Verfahren der Bürgerbeteiligung erwogen wurden oder erfolgt sind.
- alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, ob die angestrebten Änderungen zurückgenommen wurden oder ob dies diskutiert wurde.
- alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, ob die Änderung der Parkregeln im Kaiserstraßenviertel im Zusammenhang mit der Änderung des Bußgeldkataloges zum 9. November 2021 steht.
- alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie sich die Zahl der Ordnungsamtsmitarbeiter, die mit Parkverstößen befasst sind, seit November 2021 entwickelt hat.
- alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie sich das Bußgeldvolumen seit November 2021 entwickelt hat.
- alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie sich das Bußgeldvolumen seit November 2021 im Stadtteil Mitte-Ost entwickelt hat.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Juli 2023
  • Frist
    8. August 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - …
An Ordnungsamt - Verkehrsüberwachung Stadt Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Parkregeln im Kaiserstraßenviertel, insb. an der Moltkestraße [#283403]
Datum
6. Juli 2023 20:58
An
Ordnungsamt - Verkehrsüberwachung Stadt Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, in welcher Form und warum die Parkregeln im Kaiserstraßenviertel geändert wurden. - alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, auf welchem Weg und in welchen Gremien die Änderung beschlossen wurde und ob Verfahren der Bürgerbeteiligung erwogen wurden oder erfolgt sind. - alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, ob die angestrebten Änderungen zurückgenommen wurden oder ob dies diskutiert wurde. - alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, ob die Änderung der Parkregeln im Kaiserstraßenviertel im Zusammenhang mit der Änderung des Bußgeldkataloges zum 9. November 2021 steht. - alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie sich die Zahl der Ordnungsamtsmitarbeiter, die mit Parkverstößen befasst sind, seit November 2021 entwickelt hat. - alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie sich das Bußgeldvolumen seit November 2021 entwickelt hat. - alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie sich das Bußgeldvolumen seit November 2021 im Stadtteil Mitte-Ost entwickelt hat.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283403 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283403/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ordnungsamt - Verkehrsüberwachung Stadt Dortmund
Ihre Email vom 06.07.2023 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Guten Tag << Antragsteller:in >> Ihr…
Von
Ordnungsamt - Verkehrsüberwachung Stadt Dortmund
Betreff
Ihre Email vom 06.07.2023
Datum
25. Juli 2023 09:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Guten Tag << Antragsteller:in >> Ihre Mail vom 06.07.2023 ist im Büro für Anregungen, Beschwerden und Chancengleichheit eingegangen. Ich werde mich sofort um Ihr Anliegen kümmern. Bei Vorliegen des Ergebnisses werden Sie umgehend informiert. Mit freundlichen Grüßen

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Ordnungsamt - Verkehrsüberwachung Stadt Dortmund
Ihre Email vom 06.07.2023 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Guten Tag, << Antragsteller:in >> Sie…
Von
Ordnungsamt - Verkehrsüberwachung Stadt Dortmund
Betreff
Ihre Email vom 06.07.2023
Datum
1. August 2023 10:38
Status
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Guten Tag, << Antragsteller:in >> Sie fragen in Ihrer Email vom 06.07.2023 "Parkregeln im Kaiserstraßenviertel, insb. an der Moltkestraße [#283403]" nach dem Verfahren der Parkregelungen im Kaiserstraßenviertel und ob Bürgerbeteiligung erwogen oder durchgeführt wurde. Weiterhin bitten Sie um Darstellung des Bußgeldvolumen seit 2021. Sie richten Ihre Anfrage an die Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes, es sind jedoch die Zuständigkeiten weiterer Fachbereiche berührt, weswegen das Büro für Anregungen, Beschwerden und Chancengleichheit mit der Koordinierung und Beantwortung Ihrer Anfrage betraut wurde. Die Stellungnahmen der Fachbereiche liegen mir vor und ich kann Ihnen wie folgt antworten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Parkregelungen im Kaiserstraßenviertel und insbesondere in der Moltkestraße in keinem Zusammenhang mit der Änderung des Bußgeldkataloges zum 9. November 2021 stehen und - entgegen Ihrer Annahme - auch nicht geändert worden sind: Das Parken auf dem Gehweg ist nicht gestattet, da es nicht gem. StVO (Straßenverkehrsordnung) mit Verkehrsschild 315 oder entsprechender Parkstandsmarkierung angeordnet ist. Zur Erläuterung: Privater Stellplatzbedarf ist in erster Linie auf privaten Flächen abzudecken. Sind diese nicht, oder nicht in ausreichendem Maße vorhanden, kann der öffentliche Straßenraum zum Parken genutzt werden. Hierbei sind die Vorschriften der StVO zu beachten. Der öffentliche Straßenraum ist allerdings dem sog. "Gemeingebrauch" gewidmet, was bedeutet, dass alle Nutzergruppen, also alle Verkehrsteilnehmer*innen die gleichen Anrechte an der Nutzung des öffentlichen Straßenraums haben. Lediglich in Bewohnerparkzonen können nach den Vorschriften der StVO und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift die Bewohner*innen bei der Stellplatzsuche bevorzugt werden. Im Kaiserstraßenviertel ist jedoch keine Bewohnerparkzone eingerichtet. Der Außendienst der Verkehrsüberwachung kontrolliert im Rahmen der Vorortkontrollen und der personellen Kapazitäten die Einhaltung der Parkregelungen. Darüberhinaus werden eingehende Beschwerden über Parkverstöße und Privatanzeigen verfolgt.. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der folgenden Seite im Stadtportal: https://www.dortmund.de/de/leben_in_dortmund/sicherheit_und_recht/ordnungsamt/verkehrsueberwachung/index.html Mit der Zahlung des Verwarnungsgeldes ist im Übrigen das Verwarnungsgeldverfahren gegen Sie wegen Gehwegparkens in der Moltkestraße abgeschlossen. Zur Zeit sind stadtweit maximal 56 Mitarbeitende (davon 7 in Teilzeit) im Außendienst zur Überwachung des ruhenden Verkehrs im Schichtdienst (Mo. - Sa. 08:00 - 20:00 Uhr) in zwei Schichten eingesetzt.. Wie das Rechtsamt mitteilt, hat sich das Bußgeldvolumen im ruhenden Verkehr stadtweit aufgrund personeller Engpässe von 2021 (945.852 €) auf 2022 (493.080 €) verringert. Zu Ihrer Frage über die Beteiligung der Bürger*innen zu den Parkregelungen und -kontrollen im Kaiserstraßenviertel kann ich Ihnen ergänzend zu der Berichterstattung in den öffentlichen Medien die Dokumentation eines am 26.04.2023 im Tiefbauamt eingegangenen Beschwerdevorgangs als Anlage zur Verfügung stellen. Auf Seite 11 der Anlage finden Sie eine umfassende Sachverhaltsdarstellung sowie das Protokoll des Ortstermins am 21.06.2023 (S. 22). Hierzu teilt das Tiefbauamt mit, dass die dort abgestimmten Änderungen schnellmöglich umgesetzt werden sollen. Mit freundlichen Grüßen