Sehr [geschwärzt],
im Zusammenhang mit der Vollsperrung der Hauptstraße zwischen Ringstraße und dem Kreisverkehrsplatz Güterstraße/Zur Tuchbleiche mussten die Buslinien, die bisher über die Hauptstraße und die Ringstraße verliefen, komplett verlegt werden (s. meine E-Mail vom [geschwärzt]). Nachdem die Busbetreiber hierüber informiert wurden, baten sie darum, bei Vorortterminen die kritischen Stellen zu begutachten. Hierzu wurden von mir Aktenvermerke mit Beschilderungsplänen gefertigt, welche dann von dem städtischen Bauhof jeweils umgesetzt wurden. Den Aktenvermerk/Beschilderungsplan zur Bahnhofstraße im Bereich des Kreisverkehrsplatzes Bahnhofstraße/Schwetzinger Straße habe ich Ihnen beigefügt.
Als die Hauptstraße gesperrt wurde und damit die neuen Buslinien zum Einsatz kamen, wurden durch den städtischen Bauhof die Schilder aufgestellt. Danach gingen bei uns verschiedene Anrufe (u.a. Kunden von der Bäckerei) bzw. E-Mail (z.B. von Ihnen) wegen des erweiterten Haltverbotsbereichs ein, sodass ich die Verkehrssituation überprüfte und - nach Rücksprache mit der SWEG - den Haltverbotsbereich anpasste (s. Anlage).
Wir erhielten darauf durch die SWEG die Rückmeldung, dass der neu ausgewiesene Haltverbotsbereich gut funktioniert, sodass für uns kein weiterer Handlungsbedarf besteht.
Rechtsgrundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung ist § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese ist an keine bestimmte Form gebunden. Zuständig für die Anordnung ist ausschließlich die Straßenverkehrsbehörde (§ 44 StVO). Die Anordnung des Haltverbots war geboten, da die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs zu berücksichtigen waren, d.h. die Gewährleistung der Befahrbarkeit der Strecke, die ungehinderte Anfahrbarkeit der Haltestellen und die Einhaltung der Fahrpläne.
Bei der Aufstellung von Verkehrszeichen handelt es sich um einen dinglichen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung; die Bekanntmachung eines Verkehrszeichens gegenüber dem Verkehrsteilnehmer erfolgt durch Aufstellung. Eine "Vorankündigung" über die Aufstellung von Verkehrszeichen gegenüber möglichen Betroffenen ist rechtlich weder vorgesehen noch erforderlich.
Diese Informationen erhalten Sie nach den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Eine Gebühr wird nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 LIFG nicht erhoben.
Mit freundlichen Grüßen
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