Parkverbotszone Kohrstr.

Gründe für die Parkverbotszone auf der Kohrstr. in << Adresse entfernt >>.
Kriterien für die ausgewiesenen Parkplätze, da Stellenweise keine Parkmöglichkeiten ausgewiesen wurde, obwohl die Verkehrsführung dies zulassen würde und in der Vergangenheit auch zugelassen hat (Gibt es ein Konzept?).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Juni 2023
  • Frist
    22. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gr…
An Kommunalverwaltung Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Parkverbotszone Kohrstr. [#282164]
Datum
20. Juni 2023 17:16
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gründe für die Parkverbotszone auf der Kohrstr. in << Adresse entfernt >>. Kriterien für die ausgewiesenen Parkplätze, da Stellenweise keine Parkmöglichkeiten ausgewiesen wurde, obwohl die Verkehrsführung dies zulassen würde und in der Vergangenheit auch zugelassen hat (Gibt es ein Konzept?).
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282164 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282164/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags. Nach entsprechen…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
AW: Parkverbotszone Kohrstr. [#282164]
Datum
21. Juni 2023 14:06
Status
Warte auf Antwort
image001.png
14,4 KB
image002.png
9,7 KB
image003.png
4,7 KB
image004.png
3,0 KB
image005.png
3,7 KB
image006.png
2,4 KB
image007.png
3,2 KB
image008.png
2,2 KB
image009.png
3,0 KB
image010.png
2,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags. Nach entsprechender Prüfung werde ich mich bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Parkverbotszone Kohrstr.“ vom 20.06.2023 (#282164) wurde von Ihnen…
An Kommunalverwaltung Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Parkverbotszone Kohrstr. [#282164]
Datum
25. Juli 2023 22:28
An
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Parkverbotszone Kohrstr.“ vom 20.06.2023 (#282164) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Sehr << Antragsteller:in >> beim Ordnungsamt der Stadt Mönchengladbach sind mehreren Bürgerbeschwerd…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
Parkverbotszone Kohrstr. [#282164]
Datum
2. August 2023 12:04
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
14,4 KB
image003.png
4,7 KB
image005.png
3,7 KB
image007.png
3,2 KB
image009.png
3,0 KB
image011.png
9,7 KB
image012.png
3,0 KB
image013.png
2,4 KB
image014.png
2,2 KB
image015.png
2,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> beim Ordnungsamt der Stadt Mönchengladbach sind mehreren Bürgerbeschwerden über die zugeparkten Gehwege durch halbhüftiges Parken auf der Kohrstraße eingegangen. Durch die geparkten Fahrzeuge ist der Gehweg nicht mehr ordnungsgemäß zu nutzen. Das halbhüftige Gehwegparken ist und war auf der Kohrstraße nicht gestattet. Bisher wurde dies seitens des Ordnungsamtes jedoch geduldet. Ein halbhüftiges Gehwegparken kann nur dann angeordnet werden, wenn eine Restgehwegbreite von mindestens 2 Metern für den Fußgängerverkehr zur Verfügung bleibt. Aufgrund der vorhandenen Gehwegbreiten kann kein halbhüftiges Gehwegparken angeordnet werden, da die Restgehwegbreiten die Mindestmaße für einen ordnungsgemäßen Gehweg unterschreiten. Daher sind zum Schutz der Zufussgehenden die Gehwege frei von Fahrzeugen zu halten. Vom Fachbereich Stadtentwicklung und Planung wurde eine Parkordnung für den Bereich der Kohrstraße zwischen Stapper Weg und Am Schomm entworfen. Planungsziel war es, möglichst viele Parkstände auf die Straße zu bringen ohne Fußgänger und Grundstückszufahrten zu behindern sowie ausreichend Ausweichstellen für den Verkehr zwischen den Parkständen einzuhalten. Um die Gehwege frei von parkenden Kraftfahrzeugen zu halten, wurden die Stellplätze auf der Straße markiert. Zur Verkehrsberuhigung und durch die zahlreichen Grundstückszufahrten und abgesenkten Bordsteine, wurde die Parkmarkierung in seitenversetzter Anordnung vorgesehen. Dadurch wird, zusätzlich zur Verkehrsberuhigung, die Sicht in Einmündungsbereichen verbessert und auf der Straße mehr Raum für den Begegnungsverkehr von Fahrrad und Auto geschaffen. Eine weitere Erhöhung der Stellplatzzahl wäre nur möglich gewesen, wenn man den Großteil Parkstände auf eine Seite geholt hätte. Die Folge wären lange, breite und gerade Streckenabschnitte, die zu einer Überschreitung des Tempolimits einladen würden. In der Anlage ist der Beschilderungs- und Markierungsplan beigefügt. Ich hoffe hiermit Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen

Dokumente