Sehr
<< Antragsteller:in >>
Sie haben mit Nachricht vom 05. Februar 2024 (unser Az.: A31/1010001001-IF30670) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen:
1. Die Statistik der Parteizugehörigkeit aller in Deutschland beschäftigten Beamten und die Entwicklung seit 2000.
2. Die Entwicklung der Anzahl aller in Deutschland beschäftigten Beamten mit Anzahl und Kostenentwicklung seit 2000 mit Strukturierung nach den einzelnen Ressorts.
3. Die Entwicklung der Mitgliederzahlen der einzelnen Parteien als Statistik seit 2015.
4. Legen Sie dar, ob und wie überprüft wird, ob Parteimitglieder real existierende Personen sind, und wie überprüft wird, dass eine Person auch nur EINMAL Mitglied ist.
Nach Rücksprache mit den fachlich zuständigen Organisationseinheiten teilen wir Ihnen hierzu folgendes mit:
Zu 1.:
Die im Statistischen Bundesamt vorliegende Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik) nach § 6 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatG) erfasst jährlich zum Stichtag 30.06. unter anderem die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten, darunter Beamtinnen und Beamte. Die "Parteizugehörigkeit" ist jedoch kein Erhebungsmerkmal der Personalstandstatistik. Die gewünschten Informationen sind im Statistischen Bundesamt nicht vorhanden.
Zu 2.:
Die gewünschten Informationen können der von uns veröffentlichten Personalstandstatistik entnommen werden.
Hierzu verweisen wir auf die lange Reihe unseres GENESIS-Quaders 74111-002. Link:
https://www-genesis.destatis.de/genesis//online?operation=table&code=74111-0002&bypass=true&levelindex=0&levelid=1707995201889#abreadcrumb
Die von Ihnen gewünschte "Strukturierung [der Beamtinnen und Beamten] nach einzelnen Ressorts" ist allerdings nicht möglich. Der Begriff "Ressorts" ist unbestimmt und findet in der Personalstandstatistik so keine Verwendung.
Ausführlichere Informationen zur Strukturen zu den Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes finden sich
- in der Fachserie 14 Reihe 6 "Personal des öffentlichen Dienstes", welche bis zum Berichtsjahr 2021 auf unserer Homepage zur Verfügung stehen,
sowie
- im Statistischen Bericht "Personal des öffentlichen Dienstes" auf unserer Homepage ab dem Berichtsjahr 2022.
Die genannte Fachserie sowie diesen Statistischen Bericht finden Sie unter folgendem Link:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Oeffentlicher-Dienst/_inhalt.html#_r2r09m3yw
Zur Kostenentwicklung: Personalausgaben nach Arten (Beamtenbezüge, Versorgungsbezüge) sind der Fachserie 14, Reihe 3.1 zu entnehmen.
Hier speziell für die Berichtsjahre 2000 -2010 Tabelle 4.2, ab dem Berichtsjahr 2011 Tabelle 1.3.1. Link:
https://www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_00000135
Passende Daten aktuellerer Jahre müssten aus einer anderen Statistik zusammengestellt werden. Dies würde einen höheren Verwaltungsaufwand mit sich bringen (geschätzt 1 Stunde Zeitaufwand für eine/n Beschäftigte(n) des gehobenen Dienstes; siehe hierzu die Handreichung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen nach der IFGGebV) und kann daher nicht im Rahmen einer einfachen kostenfreien Auskunft geschehen.
Wir würden hierfür auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 IFGGebV eine nicht kostendeckende Gebühr in Höhe von 30 Euro berechnen. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie diese Daten wünschen und die Kosten hierfür übernehmen.
Zu 3. und 4.:
Statistische Erhebungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Über die Mitgliederzahlen von Parteien führt die Bundeswahlleiterin mangels Rechtsgrundlage keine Statistik.
Die Information ist jedoch in den Rechenschaftsberichten enthalten, die Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz (PartG) gemäß dem Fünften Abschnitt des Parteiengesetzes (hier: § 23 PartG) jährlich zum Ende des Kalenderjahres bei der Präsidentin des Deutschen Bundestages einreichen müssen - gemäß § 24 Absatz 10 PartG ist die Anzahl der Mitglieder zum 31.12. des Rechnungsjahres zu verzeichnen.
Die Präsidentin des Deutschen Bundestages veröffentlicht seit 1968 die eingereichten Rechenschaftsberichte gemäß § 23 PartG als Bundestagsdrucksache, zu finden unter folgendem Link:
https://www.bundestag.de/parlament/praesidium/parteienfinanzierung/rechenschaftsberichte
Gemäß § 29 PartG kommt u. E. eine Überprüfung der Angaben zu Mitgliederzahlen seitens des beauftragten Wirtschafts- oder Buchprüfers sowie gemäß § 23a PartG seitens der Präsidentin des Deutschen Bundestages in Betracht.
Über die genaue Ausgestaltung der Prüfung kann ggf. die Präsidentin des Deutschen Bundestages nähere Auskunft geben.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden.
Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen die gewünschten Informationen nicht in vollem Umfang zur Verfügung stellen zu können.
Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen