Parteizugehörigkeit der Beamten

- die Statistik der Parteizugehörigkeit aller in Deutschland beschäftigten Beamten und die Entwicklung seit 2000.

- die Entwicklung der Anzahl aller in Deutschland beschäftigten Beamten mit Anzahl und Kostenentwicklung seit 2000 mit Strukturierung nach den einzelnen Ressorts.

- die Entwicklung der Mitgliederzahlen der einzelnen Parteien als Statistik seit 2015.

- Legen Sie dar, ob und wie überprüft wird, ob Parteimitglieder real existierende Personen sind, und wie überprüft wird, dass eine Person auch nur EINMAL Mitglied ist.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. Februar 2024
  • Frist
    7. März 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Statistik der Parteizugehörigke…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Parteizugehörigkeit der Beamten [#299291]
Datum
5. Februar 2024 15:39
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Statistik der Parteizugehörigkeit aller in Deutschland beschäftigten Beamten und die Entwicklung seit 2000. - die Entwicklung der Anzahl aller in Deutschland beschäftigten Beamten mit Anzahl und Kostenentwicklung seit 2000 mit Strukturierung nach den einzelnen Ressorts. - die Entwicklung der Mitgliederzahlen der einzelnen Parteien als Statistik seit 2015. - Legen Sie dar, ob und wie überprüft wird, ob Parteimitglieder real existierende Personen sind, und wie überprüft wird, dass eine Person auch nur EINMAL Mitglied ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299291 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299291/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsge…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigun: Parteizugehörigkeit der Beamten
Datum
6. Februar 2024 09:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 05. Februar 2024. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A31/1010001001-IF30670 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit Nachricht vom 05. Februar 2024 (unser Az.: A31/1010001001-I…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid; Parteizugehörigkeit der Beamten
Datum
8. Februar 2024 12:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit Nachricht vom 05. Februar 2024 (unser Az.: A31/1010001001-IF30670) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren: 1. Die Statistik der Parteizugehörigkeit aller in Deutschland beschäftigten Beamten und die Entwicklung seit 2000. 2. Die Entwicklung der Anzahl aller in Deutschland beschäftigten Beamten mit Anzahl und Kostenentwicklung seit 2000 mit Strukturierung nach den einzelnen Ressorts. 3. Die Entwicklung der Mitgliederzahlen der einzelnen Parteien als Statistik seit 2015. 4. Legen Sie dar, ob und wie überprüft wird, ob Parteimitglieder real existierende Personen sind, und wie überprüft wird, dass eine Person auch nur EINMAL Mitglied ist. Nach Rücksprache innerhalb unseres Amtes teilen wir Ihnen hierzu das Folgende mit: Zu Punkt 1: Die hiesige Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik) nach § 6 des Finanz - und Personalstatistikgesetzes (FPStatG) erfasst jährlich zum Stichtag 30.06. unter anderem die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten, darunter Beamtinnen und Beamte. Die Lieferung der entsprechenden Einzeldaten mit vorwiegend bezügerelevanten Merkmalen erfolgt überwiegend von den zentralen Bezüge abrechnenden Stellen. Die "Parteizugehörigkeit" (oder ähnliches) ist somit kein Erhebungsmerkmal der Personalstandstatistik. Daher liegen die gewünschten Daten zu Beamtinnen und Beamten nach Parteizugehörigkeit in der Personalstandstatistik nicht vor. Zu Punkt 2: Zur Entwicklung der Beamtinnen und Beamten seit dem Jahr 2000 liegen im Rahmen der Personalstandstatistik Informationen vor. Diese finden Sie in unserem GENESIS-Quader 74111-002 veröffentlicht. Dort können Sie sich die vorhandenen Informationen nach den angegebenen Inhalten anzeigen lassen, Link hierzu: https://www-genesis.destatis.de/genesis//online?operation=table&code=74111-0002 Die von Ihnen gewünschte "Strukturierung [der Beamtinnen und Beamten] nach einzelnen Ressorts" ist allerdings nicht möglich. Der Begriff "Ressorts" ist unbestimmt und findet in der Personalstandstatistik so keine Verwendung. Ausführlichere Informationen zur Strukturen zu den Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes finden sich: - in der Fachserie 14 Reihe 6 "Personal des öffentlichen Dienstes", welche bis zum Berichtsjahr 2021 auf unserer Homepage zur Verfügung stehen, Link: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Oeffentlicher-Dienst/Publikationen/Downloads-Oeffentlicher-Dienst/personal-oeffentlicher-dienst-2140600217004.html sowie - im Statistischen Bericht "Personal des öffentlichen Dienstes" auf unserer Homepage ab dem Berichtsjahr 2022, Link: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Oeffentlicher-Dienst/Publikationen/Downloads-Oeffentlicher-Dienst/statistischer-bericht-personalstand-oeffentlicher-dienst-2140600227005.html Bezüglich der Ergebnisse über mögliche "Kostenentwicklungen" verweisen wir auf die Ausgabenkategorien des öffentlichen Gesamthaushalts der Finanzstatistiken (Referat H31). Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden. Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen die gewünschten Informationen nicht beziehungsweise aktuell noch nicht zur Verfügung stellen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr unten stehender Antrag nach dem IFG befindet sich in Bearbeitung. Bei…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
AW: [EXTERN]Parteizugehörigkeit der Beamten [#299291]
Datum
8. Februar 2024 12:58
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr unten stehender Antrag nach dem IFG befindet sich in Bearbeitung. Beim Erstellen des Bescheid-Entwurfs wurde versehentlich auf "Senden" statt auf "Speichern" geklickt, so dass der noch nicht fertige Bescheid an Sie versandt wurde. Ich bitte dieses Versehen zu entschuldigen. Sobald alle angefragten Informationen bei mir vorliegen, erhalten Sie den vollständigen Bescheid. Löschen Sie bitte die vorausgegangene E-Mail. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Statistisches Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit Nachricht vom 05. Februar 2024 (unser Az.: A31/1010001001-I…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid 670: Parteizugehörigkeit der Beamten (Az.: A31/1010001001-IF30670)
Datum
4. März 2024 09:43
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit Nachricht vom 05. Februar 2024 (unser Az.: A31/1010001001-IF30670) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen: 1. Die Statistik der Parteizugehörigkeit aller in Deutschland beschäftigten Beamten und die Entwicklung seit 2000. 2. Die Entwicklung der Anzahl aller in Deutschland beschäftigten Beamten mit Anzahl und Kostenentwicklung seit 2000 mit Strukturierung nach den einzelnen Ressorts. 3. Die Entwicklung der Mitgliederzahlen der einzelnen Parteien als Statistik seit 2015. 4. Legen Sie dar, ob und wie überprüft wird, ob Parteimitglieder real existierende Personen sind, und wie überprüft wird, dass eine Person auch nur EINMAL Mitglied ist. Nach Rücksprache mit den fachlich zuständigen Organisationseinheiten teilen wir Ihnen hierzu folgendes mit: Zu 1.: Die im Statistischen Bundesamt vorliegende Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik) nach § 6 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatG) erfasst jährlich zum Stichtag 30.06. unter anderem die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten, darunter Beamtinnen und Beamte. Die "Parteizugehörigkeit" ist jedoch kein Erhebungsmerkmal der Personalstandstatistik. Die gewünschten Informationen sind im Statistischen Bundesamt nicht vorhanden. Zu 2.: Die gewünschten Informationen können der von uns veröffentlichten Personalstandstatistik entnommen werden. Hierzu verweisen wir auf die lange Reihe unseres GENESIS-Quaders 74111-002. Link: https://www-genesis.destatis.de/genesis//online?operation=table&code=74111-0002&bypass=true&levelindex=0&levelid=1707995201889#abreadcrumb Die von Ihnen gewünschte "Strukturierung [der Beamtinnen und Beamten] nach einzelnen Ressorts" ist allerdings nicht möglich. Der Begriff "Ressorts" ist unbestimmt und findet in der Personalstandstatistik so keine Verwendung. Ausführlichere Informationen zur Strukturen zu den Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes finden sich - in der Fachserie 14 Reihe 6 "Personal des öffentlichen Dienstes", welche bis zum Berichtsjahr 2021 auf unserer Homepage zur Verfügung stehen, sowie - im Statistischen Bericht "Personal des öffentlichen Dienstes" auf unserer Homepage ab dem Berichtsjahr 2022. Die genannte Fachserie sowie diesen Statistischen Bericht finden Sie unter folgendem Link: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Oeffentlicher-Dienst/_inhalt.html#_r2r09m3yw Zur Kostenentwicklung: Personalausgaben nach Arten (Beamtenbezüge, Versorgungsbezüge) sind der Fachserie 14, Reihe 3.1 zu entnehmen. Hier speziell für die Berichtsjahre 2000 -2010 Tabelle 4.2, ab dem Berichtsjahr 2011 Tabelle 1.3.1. Link: https://www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_00000135 Passende Daten aktuellerer Jahre müssten aus einer anderen Statistik zusammengestellt werden. Dies würde einen höheren Verwaltungsaufwand mit sich bringen (geschätzt 1 Stunde Zeitaufwand für eine/n Beschäftigte(n) des gehobenen Dienstes; siehe hierzu die Handreichung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen nach der IFGGebV) und kann daher nicht im Rahmen einer einfachen kostenfreien Auskunft geschehen. Wir würden hierfür auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 IFGGebV eine nicht kostendeckende Gebühr in Höhe von 30 Euro berechnen. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie diese Daten wünschen und die Kosten hierfür übernehmen. Zu 3. und 4.: Statistische Erhebungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Über die Mitgliederzahlen von Parteien führt die Bundeswahlleiterin mangels Rechtsgrundlage keine Statistik. Die Information ist jedoch in den Rechenschaftsberichten enthalten, die Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz (PartG) gemäß dem Fünften Abschnitt des Parteiengesetzes (hier: § 23 PartG) jährlich zum Ende des Kalenderjahres bei der Präsidentin des Deutschen Bundestages einreichen müssen - gemäß § 24 Absatz 10 PartG ist die Anzahl der Mitglieder zum 31.12. des Rechnungsjahres zu verzeichnen. Die Präsidentin des Deutschen Bundestages veröffentlicht seit 1968 die eingereichten Rechenschaftsberichte gemäß § 23 PartG als Bundestagsdrucksache, zu finden unter folgendem Link: https://www.bundestag.de/parlament/praesidium/parteienfinanzierung/rechenschaftsberichte Gemäß § 29 PartG kommt u. E. eine Überprüfung der Angaben zu Mitgliederzahlen seitens des beauftragten Wirtschafts- oder Buchprüfers sowie gemäß § 23a PartG seitens der Präsidentin des Deutschen Bundestages in Betracht. Über die genaue Ausgestaltung der Prüfung kann ggf. die Präsidentin des Deutschen Bundestages nähere Auskunft geben. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden. Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen die gewünschten Informationen nicht in vollem Umfang zur Verfügung stellen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben Mit freundlichen Grüßen