Partner für die Webseite https://www.cannabispraevention.de

Partner und Firmen die bei der Erstellung der Webseite https://www.cannabispraevention.de beteiligt waren.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Februar 2022
  • Frist
    11. März 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Partner und Firme…
An Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Partner für die Webseite https://www.cannabispraevention.de [#240402]
Datum
9. Februar 2022 10:12
An
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Partner und Firmen die bei der Erstellung der Webseite https://www.cannabispraevention.de beteiligt waren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240402 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240402/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Sehr Antragsteller/in hiermit beantworten wir Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 09.02.…
Von
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Betreff
Antwort + Gebührenhinweis: Partner für die Webseite https://www.cannabispraevention.de [#240402]
Datum
3. März 2022 09:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in hiermit beantworten wir Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 09.02.2022 (#240402) im Auftrag der Leitung wie folgt: Die Erstellung der Webseite www.cannabispraevention.de erfolgte durch die BZgA in Zusammenarbeit mit der Orca Affairs GmbH. Eine Angabe zu weiteren Partnern bei Erstellung der Webseite erfordert die Durchführung eines sog. Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 IFG. Für die Bearbeitung bzw. Durchführung vorgenannten Verfahrens wäre ein besonderer Aufwand erforderlich. Wir möchten daher darauf hinweisen, dass gemäß § 1 der Informationsgebührenverordnung vom 01.01.2006 (IFGGebV) in Verbindung mit der Anlage zu § 1 IFGGebV aufwandsbezogen Gebühren erhoben werden, soweit die Antwort über eine einfache schriftliche Auskunft hinausgeht, was hier der Fall wäre. Es könnten Gebühren in Höhe von maximal 500,00 Euro fällig werden. Wir bitten daher, uns innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt dieser E-Mailnachricht an <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe Ihres vollständigen Namens und Ihrer Adresse mitzuteilen, ob Sie einer etwaigen Gebührenübernahme zustimmen. Sofern keine Antwort Ihrerseits erfolgt, gehen wir davon aus, dass Sie Ihren Antrag auf Informationszugang hinsichtlich des unbeantworteten Teils zurückziehen. Mit freundlichen Grüßen