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Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug (ALG II)

ich nehme Bezug auf die im Jahre 2010 beschlossene zusätzliche Pauschale zur Deckung der erhöhten Kosten des Personalausweises. (Vgl. https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/034/1703404.pdf, S.63 - 65)

Auszug: "Bei den sonstigen Dienstleistungen werden die neu festgelegten Gebühren von 28,80 Euro bezogen auf 10 Jahren für den Personalausweis, die künftig auch hilfebedürftige Per-sonen zu entrichten haben, zusätzlich berücksichtigt. Die sich durch Einführung des neuen Personalausweises ergebenden Gebühren sind – da erst im Jahr 2010 beschlossen – in den Verbrauchsausgaben der EVS 2008 nicht erfasst, werden aber ab dem Jahr 2011 anfallen. Zusätzlich wird unter der Position „Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte“ ein Betrag von 0,25 Euro berücksichtigt. (daraus ergeben sich 3 Euro im Jahr und für die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises insgesamt 30 Euro)."

Aus diesem Beschluß ergibt sich nun in der Praxis regelmäßig das Problem einer m.E. falschen Schußfolgerung, daß dadurch die Kosten jederzeit im Prinzip voll zu tragen seien. Weder das Jobcenter noch die Bürgerämter berücksichtigen hier noch Ermäßigungen o.ä., was aber der Berechnungsmethode nicht Rechnung trägt und evtl. gar nicht ihre ursprüngliche Absicht war!

Daraus wären bestenfalls anteilige Zahlungen in Bezug zur individuellen Bezugszeit abzuleiten bzw. wäre erst nach einer Dauer von zehn Jahren die Zahlung in voller Höhe angemessen, da es sich um ein festes Verhältnis zwischen Geldwert und Zeit handelt.

Allerdings kann hier auch nicht ernsthaft ein Ansparphase von zehn Jahren gemeint sein, da es dazu keinen realistischen Bezug mehr gibt und auch keiner Vergleichsgruppe standhalten würde. Denn es fehlte gerade bei längerer Bezugsdauer an einem sinnhaften Zusammenhang zwischen minimalen Pauschalzahlungen und den dann fälligen höheren Beträgen.

Es handelt sich um einen einmaligen Bedarf und die Berechnungsmethode scheint nicht geeignet, um eine Kostendeckung zu erreichen! (Die Gültigkeitsdauer des Ausweises kann hier kein Kriterium sein, auf daß sich sinnvoll bezogen werden kann. M.E. ein Logikfehler und eher als losgelöste Textaufgabe zum Herausfinden eines monatlichen Betrages anwendbar...) So wie derzeit angewendet, führt es schlichtweg in jedem Fall zu einer Erniedrigung des Regelsatzes und geht völlig am eigentlichen Ziel des Auffangens der gestiegenen Kosten vorbei!

Daher fehlt es an einer zumutbaren Ansparzeit, auf die sich bezogen werden soll! (Z.B. 6 oder 12 Monate vor Ablauf des Ausweises.) So würde eine Pauschale Sinn ergeben, da es anteilig anteilig möglich wäre, sich zu beteiligen. Im Beispiel wären das nach ihrer Berechnungsmethode 3€!

Falls eine komplette Zahlung in Eigenverantwortung beabsichtigt wäre, müßte man anderenfalls bei beispielsweise 12 Monaten den Regelsatz ausschließlich ab diesem Zeitpunkt für diese Zeit anteilig dementsprechend erhöhen (um ca. 2,50€) oder das Geld komplett zu dem Zeitpunkt einmalig zur Verfügung gestellt werden.

Sonst bliebe wie gehabt, eine Kostenübernahme via Beantragung zu ermöglichen oder ein Darlehen zu gewähren, was mit 0,25 Cent pro Monat über zehn Jahre zurückzuzahlen ist.

Meinen spezifischen Fragen dazu lauten:

1) Was war der beabsichtigte Zweck der Einführung der Pauschale? (Sollten dadurch die kompletten Kosten aufgefangen werden? Oder ging es um Eigenverantwortlichkeit, die von den Betreffenden geleistet werden soll? Soll das Geld nur aus einem anderen Topf kommen? (Zuvor Kommunen, jetzt Entlastung, da im Regelsatz?))

2) Wie genau haben sie sich die Praxis vorgestellt nach diesem Modell? (Soll derjenige tatsächlich zehn Jahr etwas sparen?)

3) Falls sie die Frage bejahen, wie ist zu erklären, daß es nie zu einer anteiligen Zahlung, sondern immer zur Forderung der vollen Zahlung kommt?

4) Die Bürgerämter lassen seit Einführung der Änderung keine Ermäßigungen mehr zu. Was gedenken sie dagegen zu tun? Hier handelt es sich doch anscheinend um ein gravierendes Mißverständnis, wodurch seit Jahren Menschen vom kargen Regelsatz immer mehr und unverhältnismäßige Kosten zu tragen hatten, die eben nicht in angemessen Maß zugesteuert wurden!
Man würde konsequenterweise die Differenz zwischen Eigenanteil und dem Rest betreffend unter die Bedürftigkeitsregelung dieser Ämter fallen!

5) Was hat ihrer Meinung nach jemand nach z.B. 3 Jahren Leistungsbezug beizusteuern bei einer Neubeantragung eines Personalausweises? (Vielleicht nehmen sie in diesem Zusammenhang mal Stellung zu dem gewonnen Klage: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 21.4.2016, VG 23 K 329.15)

6) Bitte legen sie dar, wieso die ebenfalls notwendigen Kosten für biometrische Bilder nicht bei der Neuregelung der Kosten berücksichtigt wurden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. September 2019
  • Frist
    22. Oktober 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich nehme Bezug auf…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug (ALG II) [#166957]
Datum
19. September 2019 22:08
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich nehme Bezug auf die im Jahre 2010 beschlossene zusätzliche Pauschale zur Deckung der erhöhten Kosten des Personalausweises. (Vgl. https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/034/1703404.pdf, S.63 - 65) Auszug: "Bei den sonstigen Dienstleistungen werden die neu festgelegten Gebühren von 28,80 Euro bezogen auf 10 Jahren für den Personalausweis, die künftig auch hilfebedürftige Per-sonen zu entrichten haben, zusätzlich berücksichtigt. Die sich durch Einführung des neuen Personalausweises ergebenden Gebühren sind – da erst im Jahr 2010 beschlossen – in den Verbrauchsausgaben der EVS 2008 nicht erfasst, werden aber ab dem Jahr 2011 anfallen. Zusätzlich wird unter der Position „Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte“ ein Betrag von 0,25 Euro berücksichtigt. (daraus ergeben sich 3 Euro im Jahr und für die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises insgesamt 30 Euro)." Aus diesem Beschluß ergibt sich nun in der Praxis regelmäßig das Problem einer m.E. falschen Schußfolgerung, daß dadurch die Kosten jederzeit im Prinzip voll zu tragen seien. Weder das Jobcenter noch die Bürgerämter berücksichtigen hier noch Ermäßigungen o.ä., was aber der Berechnungsmethode nicht Rechnung trägt und evtl. gar nicht ihre ursprüngliche Absicht war! Daraus wären bestenfalls anteilige Zahlungen in Bezug zur individuellen Bezugszeit abzuleiten bzw. wäre erst nach einer Dauer von zehn Jahren die Zahlung in voller Höhe angemessen, da es sich um ein festes Verhältnis zwischen Geldwert und Zeit handelt. Allerdings kann hier auch nicht ernsthaft ein Ansparphase von zehn Jahren gemeint sein, da es dazu keinen realistischen Bezug mehr gibt und auch keiner Vergleichsgruppe standhalten würde. Denn es fehlte gerade bei längerer Bezugsdauer an einem sinnhaften Zusammenhang zwischen minimalen Pauschalzahlungen und den dann fälligen höheren Beträgen. Es handelt sich um einen einmaligen Bedarf und die Berechnungsmethode scheint nicht geeignet, um eine Kostendeckung zu erreichen! (Die Gültigkeitsdauer des Ausweises kann hier kein Kriterium sein, auf daß sich sinnvoll bezogen werden kann. M.E. ein Logikfehler und eher als losgelöste Textaufgabe zum Herausfinden eines monatlichen Betrages anwendbar...) So wie derzeit angewendet, führt es schlichtweg in jedem Fall zu einer Erniedrigung des Regelsatzes und geht völlig am eigentlichen Ziel des Auffangens der gestiegenen Kosten vorbei! Daher fehlt es an einer zumutbaren Ansparzeit, auf die sich bezogen werden soll! (Z.B. 6 oder 12 Monate vor Ablauf des Ausweises.) So würde eine Pauschale Sinn ergeben, da es anteilig anteilig möglich wäre, sich zu beteiligen. Im Beispiel wären das nach ihrer Berechnungsmethode 3€! Falls eine komplette Zahlung in Eigenverantwortung beabsichtigt wäre, müßte man anderenfalls bei beispielsweise 12 Monaten den Regelsatz ausschließlich ab diesem Zeitpunkt für diese Zeit anteilig dementsprechend erhöhen (um ca. 2,50€) oder das Geld komplett zu dem Zeitpunkt einmalig zur Verfügung gestellt werden. Sonst bliebe wie gehabt, eine Kostenübernahme via Beantragung zu ermöglichen oder ein Darlehen zu gewähren, was mit 0,25 Cent pro Monat über zehn Jahre zurückzuzahlen ist. Meinen spezifischen Fragen dazu lauten: 1) Was war der beabsichtigte Zweck der Einführung der Pauschale? (Sollten dadurch die kompletten Kosten aufgefangen werden? Oder ging es um Eigenverantwortlichkeit, die von den Betreffenden geleistet werden soll? Soll das Geld nur aus einem anderen Topf kommen? (Zuvor Kommunen, jetzt Entlastung, da im Regelsatz?)) 2) Wie genau haben sie sich die Praxis vorgestellt nach diesem Modell? (Soll derjenige tatsächlich zehn Jahr etwas sparen?) 3) Falls sie die Frage bejahen, wie ist zu erklären, daß es nie zu einer anteiligen Zahlung, sondern immer zur Forderung der vollen Zahlung kommt? 4) Die Bürgerämter lassen seit Einführung der Änderung keine Ermäßigungen mehr zu. Was gedenken sie dagegen zu tun? Hier handelt es sich doch anscheinend um ein gravierendes Mißverständnis, wodurch seit Jahren Menschen vom kargen Regelsatz immer mehr und unverhältnismäßige Kosten zu tragen hatten, die eben nicht in angemessen Maß zugesteuert wurden! Man würde konsequenterweise die Differenz zwischen Eigenanteil und dem Rest betreffend unter die Bedürftigkeitsregelung dieser Ämter fallen! 5) Was hat ihrer Meinung nach jemand nach z.B. 3 Jahren Leistungsbezug beizusteuern bei einer Neubeantragung eines Personalausweises? (Vielleicht nehmen sie in diesem Zusammenhang mal Stellung zu dem gewonnen Klage: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 21.4.2016, VG 23 K 329.15) 6) Bitte legen sie dar, wieso die ebenfalls notwendigen Kosten für biometrische Bilder nicht bei der Neuregelung der Kosten berücksichtigt wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilung weiter…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: BJS Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug (ALG II) [#166957]
Datum
20. September 2019 09:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilung weiterleiten möchten. Um Ihnen baldmöglichst die gewünschte Antwort zukommen lassen zu können, benötigen wir jedoch Ihre postalische Anschrift. Bitte ergänzen Sie daher den Vorgang mit Ihren Absenderangaben und senden ihn erneut komplett ab. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei meine Adresse. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in A…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: BJS Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug (ALG II) [#166957]
Datum
20. September 2019 13:27
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei meine Adresse. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166957 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: BJS Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug (ALG II) [#166957]
Datum
23. Oktober 2019 05:57
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug (ALG II)“ vom 19.09.2019 (#166957) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Des Weiteren möchte ich nochmals darauf hinweisen, mich zunächst über evtl. entstehende Kosten zu informieren, so daß noch eine Wahl der Aufrechterhaltung oder des Zurückziehens bleibe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166957 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166957 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: BJS AW: BJS Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug (ALG II) [#166957]
Datum
23. Oktober 2019 07:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung am 20.09.19 an ein Fachreferat weitergeleitet. Aufgrund der zahlreichen Anfragen kann eine gewisse Wartezeit bei der Bearbeitung entstehen. Die Anfragen werden entsprechend ihres Eingangs bearbeitet. Wir bitten um Ihr Verständnis. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug (ALG II)“ [#166957] [#166957]
Datum
29. April 2020 01:23
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/166957 Die Behörde soll innerhalb von zwei Monaten die Anfrage beantworten, was nicht geschah. Auf Nachfrage wurde die Weiterleitung bestätigt und eine Bearbeitung nach Eingang erklärt. Die dauert nun jedoch schon übermäßig lange und ich habe den Eindruck, daß die Stelle ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Allenfalls müßte sie sich wenigstens erklären, soweit ich weiß. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 166957.pdf Anfragenr: 166957 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166957
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
29. April 2020 13:37
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug (ALG II)“ [#166957] # 25-720/002 II#0289 [#166957]
Datum
20. August 2020 00:09
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug (ALG II)“ vom 19.09.2019 (#166957) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 304 Tage überschritten. Leider habe ich das Gefühl, daß sie diese Anfrage aussitzen oder verschleppen. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166957 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166957/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug (ALG II)“ [#166957] # 25-720/002 II#0289 [#166957]
Datum
20. August 2020 00:15
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug (ALG II)“ vom 19.09.2019 (#166957) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 304 Tage überschritten. Leider habe ich das Gefühl, daß sie diese Anfrage aussitzen oder verschleppen. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166957 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166957/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-720/002 II#0289 Sehr geehrteAntrag…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug (ALG II)“ [#166957] # 25-720/002 II#0289
Datum
21. August 2020 13:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-720/002 II#0289 Sehr geehrteAntragsteller/in ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrer untenstehenden E-Mail vom 20. August 2020 um einen Irrläufer handelt und der Adressat eigentlich das BMAS sein sollte. Der BfDI ist in diesem Fall nicht die informationspflichtige Behörde und hat daher auch keine Frist übrschritten. Mit freundlichen Grüßen
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