Pauschale für Personalausweis im Leistungsbezug (ALG II)
ich nehme Bezug auf die im Jahre 2010 beschlossene zusätzliche Pauschale zur Deckung der erhöhten Kosten des Personalausweises. (Vgl. https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/034/1703404.pdf, S.63 - 65)
Auszug: "Bei den sonstigen Dienstleistungen werden die neu festgelegten Gebühren von 28,80 Euro bezogen auf 10 Jahren für den Personalausweis, die künftig auch hilfebedürftige Per-sonen zu entrichten haben, zusätzlich berücksichtigt. Die sich durch Einführung des neuen Personalausweises ergebenden Gebühren sind – da erst im Jahr 2010 beschlossen – in den Verbrauchsausgaben der EVS 2008 nicht erfasst, werden aber ab dem Jahr 2011 anfallen. Zusätzlich wird unter der Position „Sonstige Dienstleistungen, nicht genannte“ ein Betrag von 0,25 Euro berücksichtigt. (daraus ergeben sich 3 Euro im Jahr und für die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises insgesamt 30 Euro)."
Aus diesem Beschluß ergibt sich nun in der Praxis regelmäßig das Problem einer m.E. falschen Schußfolgerung, daß dadurch die Kosten jederzeit im Prinzip voll zu tragen seien. Weder das Jobcenter noch die Bürgerämter berücksichtigen hier noch Ermäßigungen o.ä., was aber der Berechnungsmethode nicht Rechnung trägt und evtl. gar nicht ihre ursprüngliche Absicht war!
Daraus wären bestenfalls anteilige Zahlungen in Bezug zur individuellen Bezugszeit abzuleiten bzw. wäre erst nach einer Dauer von zehn Jahren die Zahlung in voller Höhe angemessen, da es sich um ein festes Verhältnis zwischen Geldwert und Zeit handelt.
Allerdings kann hier auch nicht ernsthaft ein Ansparphase von zehn Jahren gemeint sein, da es dazu keinen realistischen Bezug mehr gibt und auch keiner Vergleichsgruppe standhalten würde. Denn es fehlte gerade bei längerer Bezugsdauer an einem sinnhaften Zusammenhang zwischen minimalen Pauschalzahlungen und den dann fälligen höheren Beträgen.
Es handelt sich um einen einmaligen Bedarf und die Berechnungsmethode scheint nicht geeignet, um eine Kostendeckung zu erreichen! (Die Gültigkeitsdauer des Ausweises kann hier kein Kriterium sein, auf daß sich sinnvoll bezogen werden kann. M.E. ein Logikfehler und eher als losgelöste Textaufgabe zum Herausfinden eines monatlichen Betrages anwendbar...) So wie derzeit angewendet, führt es schlichtweg in jedem Fall zu einer Erniedrigung des Regelsatzes und geht völlig am eigentlichen Ziel des Auffangens der gestiegenen Kosten vorbei!
Daher fehlt es an einer zumutbaren Ansparzeit, auf die sich bezogen werden soll! (Z.B. 6 oder 12 Monate vor Ablauf des Ausweises.) So würde eine Pauschale Sinn ergeben, da es anteilig anteilig möglich wäre, sich zu beteiligen. Im Beispiel wären das nach ihrer Berechnungsmethode 3€!
Falls eine komplette Zahlung in Eigenverantwortung beabsichtigt wäre, müßte man anderenfalls bei beispielsweise 12 Monaten den Regelsatz ausschließlich ab diesem Zeitpunkt für diese Zeit anteilig dementsprechend erhöhen (um ca. 2,50€) oder das Geld komplett zu dem Zeitpunkt einmalig zur Verfügung gestellt werden.
Sonst bliebe wie gehabt, eine Kostenübernahme via Beantragung zu ermöglichen oder ein Darlehen zu gewähren, was mit 0,25 Cent pro Monat über zehn Jahre zurückzuzahlen ist.
Meinen spezifischen Fragen dazu lauten:
1) Was war der beabsichtigte Zweck der Einführung der Pauschale? (Sollten dadurch die kompletten Kosten aufgefangen werden? Oder ging es um Eigenverantwortlichkeit, die von den Betreffenden geleistet werden soll? Soll das Geld nur aus einem anderen Topf kommen? (Zuvor Kommunen, jetzt Entlastung, da im Regelsatz?))
2) Wie genau haben sie sich die Praxis vorgestellt nach diesem Modell? (Soll derjenige tatsächlich zehn Jahr etwas sparen?)
3) Falls sie die Frage bejahen, wie ist zu erklären, daß es nie zu einer anteiligen Zahlung, sondern immer zur Forderung der vollen Zahlung kommt?
4) Die Bürgerämter lassen seit Einführung der Änderung keine Ermäßigungen mehr zu. Was gedenken sie dagegen zu tun? Hier handelt es sich doch anscheinend um ein gravierendes Mißverständnis, wodurch seit Jahren Menschen vom kargen Regelsatz immer mehr und unverhältnismäßige Kosten zu tragen hatten, die eben nicht in angemessen Maß zugesteuert wurden!
Man würde konsequenterweise die Differenz zwischen Eigenanteil und dem Rest betreffend unter die Bedürftigkeitsregelung dieser Ämter fallen!
5) Was hat ihrer Meinung nach jemand nach z.B. 3 Jahren Leistungsbezug beizusteuern bei einer Neubeantragung eines Personalausweises? (Vielleicht nehmen sie in diesem Zusammenhang mal Stellung zu dem gewonnen Klage: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 21.4.2016, VG 23 K 329.15)
6) Bitte legen sie dar, wieso die ebenfalls notwendigen Kosten für biometrische Bilder nicht bei der Neuregelung der Kosten berücksichtigt wurden.
Information nicht vorhanden
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Datum19. September 2019
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22. Oktober 2019
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