PCR Test

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Wurde der derzeitige PCR Test für Covid 19 jemals einer Plausibilitätskontrolle, auch Plausibilitätsprüfung oder Plausibilitätstest unterzogen gegen über den anderen bekannten Viren wie
HCoV-229E, HCoV-OC43, HCoV-HKU1, SARS-CoV (2003) und MERS-CoV??
Wenn ja, wo kann man das nachlesen???

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. November 2020
  • Frist
    4. Dezember 2020
  • 3 Follower:innen
Ralf Marjan
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wurde der derzei…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Ralf Marjan
Betreff
PCR Test [#202291]
Datum
2. November 2020 09:23
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wurde der derzeitige PCR Test für Covid 19 jemals einer Plausibilitätskontrolle, auch Plausibilitätsprüfung oder Plausibilitätstest unterzogen gegen über den anderen bekannten Viren wie HCoV-229E, HCoV-OC43, HCoV-HKU1, SARS-CoV (2003) und MERS-CoV?? Wenn ja, wo kann man das nachlesen???
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ralf Marjan Anfragenr: 202291 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202291/ Postanschrift Ralf Marjan << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ralf Marjan
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 02.11.2020 Sehr geehrter Herr Marjan, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 02.11.2020
Datum
3. November 2020 18:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Marjan, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2020-210. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 02.11.2020 Sehr geehrter Herr Marjan, auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 02.11.2020
Datum
20. November 2020 11:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Marjan, auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt daher im Wege der allgemeinen Bürgeranfrage. Zu der Plausibilitätskontrolle der PCR-Tests für Sars-CoV-2 verweise ich auf die angefügte Publikation von Christian Drosten, insbesondere auf den Passus: "Exclusivity of 2019 novel coronavirus based on clinical samples pre-tested positive for other respiratory virusesUsing the E and RdRp gene assays, we tested a total of 297 clinical samples from patients with respiratory disease from the biobanks of five laboratories that provide diagnostic services (one in Germany, two in the Netherlands, one in Hong Kong, one in the UK). We selected 198 samples from three university medical centres where patients from general and intensive care wards as well as mainly paediatric outpatient depart-ments are seen (Germany, the Netherlands, Hong Kong). The remaining samples were contributed by national public health ser vices performing sur veillance studies (RIVM, PHE), with samples mainly submitted by practitioners. The samples contained the broadest range of respiratory agents possible and reflected the general spectrum of virus concentrations encountered in diagnostic laboratories in these countries (Table 2). In total, this testing yielded no false positive outcomes. In four individual test reactions, weak initial reactivity was seen but they were negative upon retesting with the same assay. These signals were not associated with any particular virus, and for each virus with which initial positive reactivity occurred, there were other samples that contained the same virus at a higher con-centration but did not test positive. Given the results from the extensive technical qualification described above, it was concluded that this initial reactivity was not due to chemical instability of real-time PCR probes but most probably to handling issues caused by the rapid introduction of new diagnostic tests and controls during this evaluation study." Darüber hinaus finden Sie wissenschaftliche Publikationen zu diesem Thema auf https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/?holding=iderkilib. Die Website https://www.instand-ev.de/ informiert über die Ringversuche, an denen Labore teilnehmen. Mit freundlichen Grüßen