PCR Test Strategie

Anfrage an: Robert Koch-Institut

In wie vielen Fällen wird nach einem positiven PCR-Test ein Zweittest durchgeführt und wie oft wird nach einem positiven Test ohne klinische Symptome ein zweiter durchgeführt?

Hintergrund:
In einer neuen „Informationsnotiz“ stellt die Weltgesundheitsorganisation WHO im Januar noch einmal klar, was ihre Anleitung bzw. Unterweisung („guidance“) zu den PCR-Tests vorgibt: „Wenn die Testergebnisse nicht mit der klinischen Darstellung übereinstimmen, sollte eine neue Probe entnommen und mit derselben oder einer anderen NAT-Technologie erneut getestet werden.“ Wenn also keine Symptome da sind, und trotzdem ein positives Testergebnis, soll neu getestet werden, so die Anleitung der WHO.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. März 2021
  • Frist
    28. April 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In wie vielen Fällen wird …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
PCR Test Strategie [#216720]
Datum
26. März 2021 11:54
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In wie vielen Fällen wird nach einem positiven PCR-Test ein Zweittest durchgeführt und wie oft wird nach einem positiven Test ohne klinische Symptome ein zweiter durchgeführt? Hintergrund: In einer neuen „Informationsnotiz“ stellt die Weltgesundheitsorganisation WHO im Januar noch einmal klar, was ihre Anleitung bzw. Unterweisung („guidance“) zu den PCR-Tests vorgibt: „Wenn die Testergebnisse nicht mit der klinischen Darstellung übereinstimmen, sollte eine neue Probe entnommen und mit derselben oder einer anderen NAT-Technologie erneut getestet werden.“ Wenn also keine Symptome da sind, und trotzdem ein positives Testergebnis, soll neu getestet werden, so die Anleitung der WHO.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216720 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216720/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 26.03.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 26.03.2021
Datum
30. März 2021 13:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0123. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.03.2021 [#216720] / 2.13.04/0003#0123 Sehr Antragste…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26.03.2021 [#216720] / 2.13.04/0003#0123
Datum
13. April 2021 10:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Dem Robert Koch - Institut (RKI) liegen keine amtlichen Informationen zu Ihrem Antrag vor. Dem RKI liegt zur Anzahl der Zweittests keine statistische Gesamtauswertung vor. Hinsichtlich allgemeiner Informationen zu Testungen verweisen wir auf die nationale Teststrategie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html Mit freundlichen Grüßen