PCR-Test

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ist es richtig, dass bei PCR-Tests (Corona-Test) lediglich Nukleinsäure nachgewiesen wird und dies ein Fragment eines Virus nachweist? Wenn ja, dann ist dies doch kein Nachweis, dass ein infektiöser Erreger vorhanden oder die Person überhaupt ansteckend ist, oder?

Ist es richtig, dass der Test nicht validiert, also nicht geprüft und nicht zugelassen ist?

Wie hoch ist die Fehlerquote im PCR-Test im Bezug auf das neue sar-cov-2 Virus?
Wie Herr Spahn im Interview gesagt hat, sollte man ja aufpassen dass man nicht zu viel testet, nicht dass man bei Massenteste zum Schluß mehr falsch positive als tatsächlich positive Testergebnisse bekommt.

Vielen Dank!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. August 2020
  • Frist
    19. September 2020
  • 7 Follower:innen
Josef Landgraf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist es rich…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Josef Landgraf
Betreff
PCR-Test [#195424]
Datum
17. August 2020 14:38
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist es richtig, dass bei PCR-Tests (Corona-Test) lediglich Nukleinsäure nachgewiesen wird und dies ein Fragment eines Virus nachweist? Wenn ja, dann ist dies doch kein Nachweis, dass ein infektiöser Erreger vorhanden oder die Person überhaupt ansteckend ist, oder? Ist es richtig, dass der Test nicht validiert, also nicht geprüft und nicht zugelassen ist? Wie hoch ist die Fehlerquote im PCR-Test im Bezug auf das neue sar-cov-2 Virus? Wie Herr Spahn im Interview gesagt hat, sollte man ja aufpassen dass man nicht zu viel testet, nicht dass man bei Massenteste zum Schluß mehr falsch positive als tatsächlich positive Testergebnisse bekommt. Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Josef Landgraf Anfragenr: 195424 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195424/
Mit freundlichen Grüßen Josef Landgraf
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 17.08.2020 Sehr geehrter Herr Landgraf, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 17.08.2020
Datum
20. August 2020 12:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Landgraf, zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2020-150. Mit freundlichen Grüßen
Josef Landgraf
AW: Ihre Anfrage vom 17.08.2020 [#195424] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Josef Landgraf
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 17.08.2020 [#195424]
Datum
19. September 2020 12:17
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „PCR-Test“ vom 17.08.2020 (#195424) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Josef Landgraf Anfragenr: 195424 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195424/
Josef Landgraf
AW: Ihre Anfrage vom 17.08.2020 [#195424] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Josef Landgraf
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 17.08.2020 [#195424]
Datum
19. September 2020 12:18
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „PCR-Test“ vom 17.08.2020 (#195424) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Josef Landgraf Anfragenr: 195424 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195424/
Robert Koch-Institut
Sehr geehrter Herr Landgraf, danke für Ihre Anfrage. Der PCR Test für SARS-Coronavirus 2 weist Nukleinsäuren na…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
PCR-Test [#195424)
Datum
23. Oktober 2020 08:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Landgraf, danke für Ihre Anfrage. Der PCR Test für SARS-Coronavirus 2 weist Nukleinsäuren nach, die verschiedene Fragmente des Virusgenoms darstellen. Der Nachweis fällt nur dann positiv aus, wenn das Virus im Abstrichmaterial vorhanden ist. Der Nachweis des Genommaterials zeigt, dass die Person sich angesteckt hat. Aussagen zur Infektiosität werden über einen Vergleich von positiven PCR-Ergebnissen und Anzüchtbarkeit des Virus aus dem Abstrichmaterial möglich. Die PCR-Teste werden von den durchführenden Laboren durch Qualitätssicherungsmaßnahmen überprüft, dazu gehört eine Validierung und die Teilnahme an Ringversuchen. Mehr zu den PCR-Testen finden Sie unter dem Punkt "Direkter Erregernachweis durch RT-PCR" unter dem folgenden Link https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 17.08.2020 Sehr geehrter Herr Landgraf, zu Ihrer o. g. Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit: …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 17.08.2020
Datum
28. Oktober 2020 17:06
Status
Sehr geehrter Herr Landgraf, zu Ihrer o. g. Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit: Der PCR Test für SARS-Coronavirus 2 weist Nukleinsäuren nach, die verschiedene Fragmente des Virusgenoms darstellen. Der Nachweis fällt nur dann positiv aus, wenn das Virus im Abstrichmaterial vorhanden ist. Der Nachweis des Genommaterials zeigt, dass die Person sich angesteckt hat. Aussagen zur Infektiosität werden über einen Vergleich von positiven PCR-Ergebnissen und Anzüchtbarkeit des Virus aus dem Abstrichmaterial möglich. Die PCR-Teste werden von den durchführenden Laboren durch Qualitätssicherungsmaßnahmen überprüft, dazu gehört eine Validierung und die Teilnahme an Ringversuchen. Mehr zu den PCR-Testen finden Sie unter dem Punkt "Direkter Erregernachweis durch RT-PCR" unter dem folgenden Link https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html Die PCR-Teste sind in akkreditierten Laboren validiert und die Fehlerquote ist gering, was auch über Ringversuche geprüft wird. Mit freundlichen Grüßen