Sehr geehrter Herr Straub,
welche Regelungen Sie hinsichtlich Ihrer (Wieder-) Einreise nach Deutschland zu beachten haben, hängt davon ab, in welchem Kontext Ihr Vortrag in Dornbirn stattfindet.
Grundsätzlich ist jede Person, die aus einem Risikogebiet einreist, zur Quarantäne verpflichtet. Diese dauert in der Regel 10 Tage, kann aber durch einen negativen Test, der frühestens am 5. Tag nach der Einreise stattfinden darf (d.h. der Rückreisetag zählt nicht dazu), verkürzt werden. Wenn kein Test zur Verkürzung der Quarantänedauer vorgenommen wird, dann endet die Quarantäne automatisch mit Ablauf des 10. Tages nach Einreise. In diesem Fall ist dann kein Test notwendig.
Eine Ausnahme von dieser häuslichen Quarantänepflicht bestünde nur, wenn Ihre Teilnahme an dem Vortrag beruflich bedingt wäre:
Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Einreise-Quarantäneverordnung nicht in Quarantäne, wobei die betroffene Person über eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Auftraggebers verfügen muss, welche die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit belegt. Die Ausnahme von der häuslichen Quarantänepflicht gilt allerdings nur, soweit die betroffene Person über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt. Die zu Grunde liegende Testung darf dabei höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Sollte das Ergebnis des Tests bei Einreise noch nicht vorliegen, muss sich die betroffene Person in Quarantäne begeben bis ihr das Testergebnis vorliegt.
Die Ausnahmeregelung für den sogenannten kleinen Grenzverkehr bei einem Aufenthalt von weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet ist mit Wirkung ab dem 9. Dezember 2020 entfallen.
Bitte beachten Sie, dass Sie, unabhängig davon, ob die oben genannte Ausnahmeregelung von der häuslichen Quarantänepflicht im Sinne der EQV in Ihrem Fall zutrifft, einer Testpflicht unterliegen.
Aufgrund der vom 15. Januar 2021 erlassenen Allgemeinverfügung Testnachweis von Einreisenden ist grundsätzlich jede Person, die aus einem Risikogebiet einreist, verpflichtet, innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise einen schriftlichen oder elektronischen negativen Testnachweis in deutscher, englischer oder französischer Sprache der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf das Nichtvorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen. Die zu Grunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert-Koch-Instituts erfüllen.
Daneben müssen Sie sich vor Ihrer (Wieder-) Einreise nach Deutschland unter
www.einreiseanmeldung.de registrieren und die erhaltene Bestätigung bei der Einreise mit sich führen.
Mit freundlichen Grüßen