Pendler-Verkehr: Vorarlberg - Lindau

habe morgen Abend einen Vortrag in Dornbirn und bitte um Informationen, was zu beachten ist (keine Übernachtung).
Danke!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Februar 2021
  • Frist
    11. März 2021
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Max Straub
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: habe morgen Ab…
An Stadt Memmingen - Gesundheitsamt Details
Von
Max Straub
Betreff
Pendler-Verkehr: Vorarlberg - Lindau [#212060]
Datum
9. Februar 2021 09:32
An
Stadt Memmingen - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
habe morgen Abend einen Vortrag in Dornbirn und bitte um Informationen, was zu beachten ist (keine Übernachtung). Danke!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Max Straub Anfragenr: 212060 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212060/ Postanschrift Max Straub << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Max Straub

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Stadt Memmingen - Gesundheitsamt
Sehr geehrter Herr Straub, welche Regelungen Sie hinsichtlich Ihrer (Wieder-) Einreise nach Deutschland zu beach…
Von
Stadt Memmingen - Gesundheitsamt
Betreff
AW: Pendler-Verkehr: Vorarlberg - Lindau [#212060]
Datum
9. Februar 2021 15:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Straub, welche Regelungen Sie hinsichtlich Ihrer (Wieder-) Einreise nach Deutschland zu beachten haben, hängt davon ab, in welchem Kontext Ihr Vortrag in Dornbirn stattfindet. Grundsätzlich ist jede Person, die aus einem Risikogebiet einreist, zur Quarantäne verpflichtet. Diese dauert in der Regel 10 Tage, kann aber durch einen negativen Test, der frühestens am 5. Tag nach der Einreise stattfinden darf (d.h. der Rückreisetag zählt nicht dazu), verkürzt werden. Wenn kein Test zur Verkürzung der Quarantänedauer vorgenommen wird, dann endet die Quarantäne automatisch mit Ablauf des 10. Tages nach Einreise. In diesem Fall ist dann kein Test notwendig. Eine Ausnahme von dieser häuslichen Quarantänepflicht bestünde nur, wenn Ihre Teilnahme an dem Vortrag beruflich bedingt wäre: Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Einreise-Quarantäneverordnung nicht in Quarantäne, wobei die betroffene Person über eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Auftraggebers verfügen muss, welche die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit belegt. Die Ausnahme von der häuslichen Quarantänepflicht gilt allerdings nur, soweit die betroffene Person über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt. Die zu Grunde liegende Testung darf dabei höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Sollte das Ergebnis des Tests bei Einreise noch nicht vorliegen, muss sich die betroffene Person in Quarantäne begeben bis ihr das Testergebnis vorliegt. Die Ausnahmeregelung für den sogenannten kleinen Grenzverkehr bei einem Aufenthalt von weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet ist mit Wirkung ab dem 9. Dezember 2020 entfallen. Bitte beachten Sie, dass Sie, unabhängig davon, ob die oben genannte Ausnahmeregelung von der häuslichen Quarantänepflicht im Sinne der EQV in Ihrem Fall zutrifft, einer Testpflicht unterliegen. Aufgrund der vom 15. Januar 2021 erlassenen Allgemeinverfügung Testnachweis von Einreisenden ist grundsätzlich jede Person, die aus einem Risikogebiet einreist, verpflichtet, innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise einen schriftlichen oder elektronischen negativen Testnachweis in deutscher, englischer oder französischer Sprache der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf das Nichtvorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen. Die zu Grunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert-Koch-Instituts erfüllen. Daneben müssen Sie sich vor Ihrer (Wieder-) Einreise nach Deutschland unter www.einreiseanmeldung.de registrieren und die erhaltene Bestätigung bei der Einreise mit sich führen. Mit freundlichen Grüßen