Pendlerpauschale und Kaufprämie für E- Autos ungerecht für große Teile der Bevölkerung

Wie stehen Sie zu der Aussage, das sowohl einkommensschwache Leute genauso wie Nutzer des ÖPNV von diesen staatlichen Anreizen gar nicht profitieren. Sehen sie da keine Ungleichbehandlung?
Gibt es ein Dokument oder eine Datei, wo das alles erläutert wird?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Februar 2021
  • Frist
    10. März 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie stehen Sie zu d…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pendlerpauschale und Kaufprämie für E- Autos ungerecht für große Teile der Bevölkerung [#211888]
Datum
8. Februar 2021 17:02
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie stehen Sie zu der Aussage, das sowohl einkommensschwache Leute genauso wie Nutzer des ÖPNV von diesen staatlichen Anreizen gar nicht profitieren. Sehen sie da keine Ungleichbehandlung? Gibt es ein Dokument oder eine Datei, wo das alles erläutert wird?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 211888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/211888/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 8. Februar 2021 "Pendlerpauschale und Kaufpräm…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 8. Februar 2021 "Pendlerpauschale und Kaufprämie für E-Auto"
Datum
24. Februar 2021 07:44
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,1 MB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr Antragsteller/in anliegendes Schreiben mit Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß
Bundesministerium der Finanzen
WG: IFG: Pendlerpauschale und Kaufprämie für E-Autos Dok 2021/0226348 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: IFG: Pendlerpauschale und Kaufprämie für E-Autos Dok 2021/0226348
Datum
25. Februar 2021 12:17
Status
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. Februar 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Gern erhalten Sie zu Ihrem Anliegen die folgenden Informationen: Die einem Arbeitnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit entstehenden Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Einkommensteuergesetz (EStG) arbeitstäglich mit einer Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten angesetzt werden. Diese Aufwendungen für die Wege zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte stellen grundsätzlich Aufwendungen im „Schnittbereich“ zwischen beruflicher und privater Sphäre dar. Sie sind somit auch unter dem Gesichtspunkt der stets ebenfalls vorhandenen privaten Mitveranlassung, wie z. B. durch die Entscheidung der Wohnortnahme, zu betrachten. Der Gesetzgeber hat bei solchen gemischt veranlassten Aufwendungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine erweiterte Regelungsbefugnis und darf den Abzug auch einschränken. Die Entfernungspauschale ist keine Kostenpauschale im eigentlichen Sinne. Denn sie wird jedem Arbeitnehmer, losgelöst von den ihm tatsächlich entstehenden Fahrtkosten sowie unabhängig vom gewählten Transport- bzw. Verkehrsmittel, für die Wege zwischen der Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte gewährt. Sie kann daher auch bei der Nutzung eines Fahrrads, des öffentlichen Personenverkehrs, als Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft oder auch wenn der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte zu Fuß zurückgelegt wird, gewährt werden. Indem die Pauschale nicht von der Benutzung eines Pkw oder dem tatsächlichen Anfall von Kosten abhängig ist, soll zudem ein Anreiz gegeben werden, die kostengünstigste und ggf. auch umweltfreundlichere Alternative zu wählen. Damit soll z. B. die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung von Fahrzeugen mit niedrigem Verbrauch und der öffentliche Personenverkehr unterstützt werden. Zur Kompensation der CO2-Bepreisung für Pendlerinnen und Pendler wird die Entfernungspauschale befristet ab dem 21. Kilometer ab dem 1.1.2021 um 5 Cent auf 35 Cent und ab dem 1.1.2024 bis zum 31.12.2026 um weitere 3 Cent auf 38 Cent angehoben. Arbeitnehmer, die weitere Wege zur Arbeit zurücklegen (Fernpendler), sollen durch die zeitlich befristete Erhöhung der Entfernungspauschale finanziell entlastet werden, da ein Umstieg auf eine umweltfreundlichere Pendelmöglichkeit oftmals nicht kurzfristig möglich ist. Geringverdiener können neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschale von 2021 bis 2026 für Fahrten ab 21 Kilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Sie sorgt dafür, dass auch diejenigen Pendler unterstützt werden, die wegen eines geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen und daher durch die Entfernungspauschale nicht entlastet werden. Geringverdiener können neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschale von 2021 und 2026 zusätzlich für Fahrten ab 21 Kilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Gern nutzen Sie hier die Informationen auf der BMF-Internetseite unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/… Für das von Ihnen angesprochene Thema der Kaufprämie für E-Autos ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) federführend zuständig. Gern wenden Sie sich dorthin, die Informationen zum Thema und die Kontaktdaten des BMWi stehen Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/El… https://www.bmwi.de/DE/Service/kontakt.… Das BMWi hat die Förderrichtlinie erarbeitet und ist u.a. zuständig für die Abwicklung der Kaufprämie über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Informationen erhalten Sie unter folgendem Link: http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsf… Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: IFG: Pendlerpauschale und Kaufprämie für E-Autos Dok 2021/0226348 [#211888] Sehr << Anrede >>
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: IFG: Pendlerpauschale und Kaufprämie für E-Autos Dok 2021/0226348 [#211888]
Datum
28. Februar 2021 10:37
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich bedanke mich für die Email mit den detaillierten Antworten. Mein Weg zur Arbeit liegt aber deutlich unter 21 km Entfernung zwischen Wohn -und Arbeitsort (one way) Somit profitiere ich nicht von der Pendlerpauschale, oder liege ich da falsch mit meiner Einschätzung? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 211888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/211888/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Finanzen
WG: WG: IFG: Pendlerpauschale und Kaufprämie für E-Autos Dok 2021/0233439 Sehr Antragsteller/in wie bereits mit E…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: WG: IFG: Pendlerpauschale und Kaufprämie für E-Autos Dok 2021/0233439
Datum
2. März 2021 07:06
Status
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Sehr Antragsteller/in wie bereits mit E-Mail vom 25. Februar 2021 dargelegt, wird die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer jedem Arbeitnehmer, losgelöst von den ihm tatsächlich entstehenden Fahrtkosten sowie unabhängig vom gewählten Transport- bzw. Verkehrsmittel, für die Wege zwischen der Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte gewährt. Dadurch kommt sie Jedermann zugute, unabhängig von der Benutzung eines Pkw oder dem tatsächlichen Anfall von Kosten. Gestatten Sie uns in diesem Zusammenhang abschließend folgende Hinweise: Das BMF darf weder Rechtsauskünfte in Einzelfällen noch rechtliche oder steuerliche Ratschläge erteilen. Für die Besteuerung und für die Klärung von Fragen zu persönlichen steuerlichen Angelegenheiten ist das Finanzamt, dem die steuerlich relevanten Daten vorliegen, beziehungsweise die oberste Landesfinanzbehörde zuständig. Gern wenden Sie sich direkt dorthin; die Kontaktdaten der Behörden erhalten Sie unter folgendem Link: https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerde… Wir hoffen, Ihnen hiermit abschließend behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen nochmals alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen