Personalbestand an Gerichten

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

den aktuellen Personalbestand an Gerichten, aufgeschlüsselt nach Gerichtsberichtkarkeit und Instanz

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Oktober 2023
  • Frist
    1. Dezember 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den aktuellen Personalbestand an Geri…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Personalbestand an Gerichten [#291203]
Datum
28. Oktober 2023 15:30
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den aktuellen Personalbestand an Gerichten, aufgeschlüsselt nach Gerichtsberichtkarkeit und Instanz
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291203 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291203/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 1339/2023 Sehr << Antragsteller:in >> in Beantwortung Ihre Anfrage nach den V…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Personalbestand an Gerichten [#291203]
Datum
23. November 2023 10:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 1339/2023 Sehr << Antragsteller:in >> in Beantwortung Ihre Anfrage nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) teile ich Ihnen mit, dass Informationen zum Personalbestand an den Gerichten hier vorliegen. Diese decken Ihre Fragestellung möglicherweise nicht umfassend ab. Die zur Verfügung stehenden Informationen werden Ihnen nachfolgend übermittelt. Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht nach dem IFG nicht. Soweit hier Angaben zum Personalbestand der Gerichte vorhanden sind, handelt es sich nicht um Personenzahlen, sondern um Arbeitskraftanteile beziehungsweise Vollzeitäquivalente. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine Teilzeitkraft, deren Wochenarbeitszeit 50 Prozent einer Vollzeitkraft beträgt, mit dem Wert 0,5 in die Statistiken eingeht. Bitte beachten Sie dies bei den folgenden Übersichten, die Ihnen in Anlage übersandt werden: - Personalbestand bei den ordentlichen Gerichten (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte) und Staatsanwaltschaften am Stichtag 31. Dezember 2021 [Anlage PUE PB OG+StA am 31.12.2021] - Personalbestand bei den Fachgerichten (Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe, Sozialgerichte, Landessozialgerichte, Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte, Finanzgerichte) am Stichtag 31. Dezember 2021 [PUE PB FG am 31.12.2021] - Richterstatistik zum Stichtag 31. Dezember 2020 - Arbeitsunterlage Justizstatistikdaten 2021 (Statistisches Bundesamt) Die Justizverwaltungen der Bundesländer übermitteln dem Bundesamt für Justiz Angaben zum Personalbestand bei den Gerichten. Diese werden zu einer Bundesübersicht zusammengestellt. Der Personalbestand wird für die Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe, Sozialgerichte, Landessozialgerichte, Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und Finanzgerichte jeweils separat erfasst. Da insbesondere bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten Verfahren verschiedener Instanzen geführt werden, ermöglicht die Statistik jedoch keine Zuordnung des Personalbestands zu Instanzen. Im Hinblick auf die ordentlichen Gerichte wird auch keine Differenzierung nach Zivil- und Strafsachen vorgenommen. Eine solche Zuordnung bzw. Differenzierung erlauben nur die Daten zur durchschnittlichen Personalverwendung, die sich der "Arbeitsunterlage Justizstatistikdaten" entnehmen lassen. Die Arbeitsunterlage wird durch das Statistische Bundesamt für die Landesjustizverwaltungen erstellt und enthält die wichtigsten Geschäftszahlen der Zivil-, Familien-, Straf-, Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit sowie der Staatsanwaltschaften einschließlich der durchschnittlichen Personalverwendung. Der Personalbestand bei den Bundesgerichten wird alle zwei Jahre zum Stichtag 31. Dezember erhoben und kann der Richterstatistik entnommen werden. Die Übersichten zum Personalbestand 2022 sowie die Richterstatistik 2022 konnten bislang nicht fertiggestellt werden, weil noch nicht aus allen Bundesländern die endgültigen Zahlen vorliegen. Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen