Az.: I 5 -1530/2 - A 2 1339/2023
Sehr << Antragsteller:in >>
in Beantwortung Ihre Anfrage nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) teile ich Ihnen mit, dass Informationen zum Personalbestand an den Gerichten hier vorliegen. Diese decken Ihre Fragestellung möglicherweise nicht umfassend ab. Die zur Verfügung stehenden Informationen werden Ihnen nachfolgend übermittelt. Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht nach dem IFG nicht.
Soweit hier Angaben zum Personalbestand der Gerichte vorhanden sind, handelt es sich nicht um Personenzahlen, sondern um Arbeitskraftanteile beziehungsweise Vollzeitäquivalente. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine Teilzeitkraft, deren Wochenarbeitszeit 50 Prozent einer Vollzeitkraft beträgt, mit dem Wert 0,5 in die Statistiken eingeht. Bitte beachten Sie dies bei den folgenden Übersichten, die Ihnen in Anlage übersandt werden:
- Personalbestand bei den ordentlichen Gerichten (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte) und Staatsanwaltschaften am Stichtag 31. Dezember 2021 [Anlage PUE PB OG+StA am 31.12.2021]
- Personalbestand bei den Fachgerichten (Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe, Sozialgerichte, Landessozialgerichte, Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte, Finanzgerichte) am Stichtag 31. Dezember 2021 [PUE PB FG am 31.12.2021]
- Richterstatistik zum Stichtag 31. Dezember 2020
- Arbeitsunterlage Justizstatistikdaten 2021 (Statistisches Bundesamt)
Die Justizverwaltungen der Bundesländer übermitteln dem Bundesamt für Justiz Angaben zum Personalbestand bei den Gerichten. Diese werden zu einer Bundesübersicht zusammengestellt. Der Personalbestand wird für die Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe, Sozialgerichte, Landessozialgerichte, Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und Finanzgerichte jeweils separat erfasst. Da insbesondere bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten Verfahren verschiedener Instanzen geführt werden, ermöglicht die Statistik jedoch keine Zuordnung des Personalbestands zu Instanzen. Im Hinblick auf die ordentlichen Gerichte wird auch keine Differenzierung nach Zivil- und Strafsachen vorgenommen.
Eine solche Zuordnung bzw. Differenzierung erlauben nur die Daten zur durchschnittlichen Personalverwendung, die sich der "Arbeitsunterlage Justizstatistikdaten" entnehmen lassen. Die Arbeitsunterlage wird durch das Statistische Bundesamt für die Landesjustizverwaltungen erstellt und enthält die wichtigsten Geschäftszahlen der Zivil-, Familien-, Straf-, Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit sowie der Staatsanwaltschaften einschließlich der durchschnittlichen Personalverwendung.
Der Personalbestand bei den Bundesgerichten wird alle zwei Jahre zum Stichtag 31. Dezember erhoben und kann der Richterstatistik entnommen werden.
Die Übersichten zum Personalbestand 2022 sowie die Richterstatistik 2022 konnten bislang nicht fertiggestellt werden, weil noch nicht aus allen Bundesländern die endgültigen Zahlen vorliegen.
Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen