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Personaleinsatz Dataport in DigitalFirst - Juni 2021

Stundenabrechnung der im Programm DigitalFirst (ITD-DF) eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dataport im Juni 2021

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Juli 2021
  • Frist
    7. August 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bit…
An Amt für IT und Digitalisierung Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Personaleinsatz Dataport in DigitalFirst - Juni 2021 [#224377]
Datum
5. Juli 2021 17:20
An
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Stundenabrechnung der im Programm DigitalFirst (ITD-DF) eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dataport im Juni 2021
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224377 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224377/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Guten Tag, Sie haben am 05.07.2021 eine Auskunftsanfrage an die Hamburger Verwaltung gerichtet. Wir bedanken uns…
Von
Amt für IT und Digitalisierung Hamburg
Betreff
AW: Personaleinsatz Dataport in DigitalFirst - Juni 2021 [#224377]
Datum
3. September 2021 16:29
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, Sie haben am 05.07.2021 eine Auskunftsanfrage an die Hamburger Verwaltung gerichtet. Wir bedanken uns für Ihr Interesse. Wegen des erhöhten Aufwands müssen wir gemäß § 13 Absatz 6 HmbTG ggf. eine Gebühr erheben. Sie richtet sich nach § 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz in Verbindung der Anlage Nr. 1.3.1.2 und würde zwischen 30 Euro und 500 Euro liegen. Weitere Informationen finden Sie hier: HmbTGGebO.pdf (datenschutz-hamburg.de) Möchten Sie Ihren Antrag aufrechterhalten? Dann teilen Sie uns bitte Ihre Anschrift mit, damit wir anfallende Gebühren in Rechnung stellen können. Bitte beachten Sie: Mit der Veröffentlichung meiner Personendaten im Internet bin ich nicht einverstanden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Personaleinsatz Dataport in DigitalFirst - Juni 2021“ [#224377]
Datum
4. September 2021 09:57
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/224377/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. 1. Die Beantwortungsfrist endete am 6.8.2021. Es liegen keine Gründe vor, die eine Verzögerung - noch dazu ohne Mitteilung und Begründung - rechtfertigen. 2. Die Senatskanzlei hat ähnliche Anfragen bislang wenn auch fehlerhaft doch beantwortet und die Unterlagen herausgegeben. Sie hat also Übung darin, entsprechende Anfragen zu bearbeiten. Dass nunmehr mit dieser Trainingsmaßnahmen plötzlich Aufwände entstehen sollen, ist nicht nachvollziehbar. 3. Dataport ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts in Trägerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg und unterliegt damit den selben Transparenzverpflichtungen. Insofern sind gar keine Gründe ersichtlich, welche eine Herausgabeverweigerung zulässig erscheinen lassen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 224377.pdf Anfragenr: 224377 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224377/

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingaben wg. Personaleinsatz Dataport (I3/2789/2021 und I3/2790/2021) Sehr Antragsteller/in ich beziehe mich…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingaben wg. Personaleinsatz Dataport (I3/2789/2021 und I3/2790/2021)
Datum
4. Oktober 2021 14:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre E-Mails vom 4.9.2021. Ihre Eingaben haben hier die folgenden Aktenzeichen erhalten: I3/2789/2021 Personaleinsatz Dataport in DigitalFirst - Juni 2021 I3/2790/2021 Personaleinsatz Dataport in DigitalFirst - April 2021 Bitte geben Sie diese Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle in diesen Angelegenheiten an. Sie haben mitgeteilt, Sie hätten sich über das Portal „Frag den Staat“ am 5.7.2021 (Unterlagen Juni) bzw. 25.7.2021 (Unterlagen April) an die Senatskanzlei (SK) gewandt und dort Auskunft beantragt über die Stundenabrechnungen der im Programm DigitalFirst (ITD-DF) eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dataport in den genannten Monaten. Die SK habe Ihnen am 3.9.2021 bzw. 5.9.2021 mitgeteilt, dass hierfür voraussichtlich eine Gebühr zu erheben sei. Sie halten das Vorgehen der Senatskanzlei für rechtswidrig. Zum einen habe man die Bearbeitungsfrist nach § 13 Abs. 1, 2 HmbTG überschritten. Zum anderen habe sie in vergleichbaren Fällen Unterlagen herausgegeben, ohne dass hierfür Gebühren erhoben worden seien. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, warum ein Prüfungsaufwand entstehe, weil auch Dataport der Informationspflicht unterliege. Es ist zutreffend, dass die SK die gesetzliche Frist in diesem Fall überschritten hat. Ich werde mich ggf. beratend an die SK wenden, wenn sich diese Verstöße erneut häufen. Die Ankündigung, eine Gebühr zu erheben, ist dann rechtswidrig, wenn unter keinen Umständen absehbar ist, dass die Herausgabe der von Ihnen gewünschten Informationen mehr als nur einen geringen Verwaltungsaufwand erfordert und daher nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Gebührenordnung zum Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) gebührenfrei möglich ist. Das sehe ich im vorliegenden Fall aber nicht. Eine Gebührenpflicht ist für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) nach dem Gesetzeswortlaut die Regel, es sei denn, es handelt sich um die Erteilung einer mündlichen, einfachen schriftlichen oder einfachen elektronischen Auskunft (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 Gebührenordnung zum Hamburgischen Transparenzgesetz, HmbTGGebO). Eine ähnliche Regelung findet sich in § 10 IFG des Bundes. Nach der Kommentarliteratur zu § 10 IFG liegt eine „einfache Auskunft“ dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht (Sicko, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 32. Edition 2021, IFG, § 10, Rn. 21). Dies dürfte auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 HmbTGGebO übertragbar sein. Die Unterlagen dürften jedenfalls auf personenbezogene Daten hin genauer zu überprüfen sein. Insofern erscheint es mir nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein mehr als nur geringer Verwaltungsaufwand entsteht. Dies wäre anhand des Gebührenbescheids und seiner Begründung nachträglich überprüfbar. Synergieeffekte mit früheren ähnlichen Eingaben sind möglich, wenn sich Rechtsfragen stellen, die im Zuge einer früheren Eingabe schon einmal geklärt wurden. Mir scheint es hier aber weniger um die Klärung von Rechtsfragen zu gehen als um den tatsächlichen Aufwand der Sichtung und Schwärzung. Auch der Hinweis auf die Informationspflicht der Dataport AöR hilft hier nicht weiter, da auch Dataport die Ausnahmetatbestände des HmbTG zu prüfen und ggf. Informationen zu schwärzen hätte. Wenn Sie weiterhin an den Informationen interessiert sind, müssten Sie Ihren Antrag unter Inkaufnahme einer möglichen Gebührenpflicht aufrecht erhalten und der Senatskanzlei entsprechend Rückmeldung geben. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.