Sehr Antragsteller/in
ich beziehe mich auf Ihre E-Mails vom 4.9.2021. Ihre Eingaben haben hier die folgenden Aktenzeichen erhalten:
I3/2789/2021 Personaleinsatz Dataport in DigitalFirst - Juni 2021
I3/2790/2021 Personaleinsatz Dataport in DigitalFirst - April 2021
Bitte geben Sie diese Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle in diesen Angelegenheiten an.
Sie haben mitgeteilt, Sie hätten sich über das Portal „Frag den Staat“ am 5.7.2021 (Unterlagen Juni) bzw. 25.7.2021 (Unterlagen April) an die Senatskanzlei (SK) gewandt und dort Auskunft beantragt über die Stundenabrechnungen der im Programm DigitalFirst (ITD-DF) eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dataport in den genannten Monaten. Die SK habe Ihnen am 3.9.2021 bzw. 5.9.2021 mitgeteilt, dass hierfür voraussichtlich eine Gebühr zu erheben sei. Sie halten das Vorgehen der Senatskanzlei für rechtswidrig. Zum einen habe man die Bearbeitungsfrist nach § 13 Abs. 1, 2 HmbTG überschritten. Zum anderen habe sie in vergleichbaren Fällen Unterlagen herausgegeben, ohne dass hierfür Gebühren erhoben worden seien. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, warum ein Prüfungsaufwand entstehe, weil auch Dataport der Informationspflicht unterliege.
Es ist zutreffend, dass die SK die gesetzliche Frist in diesem Fall überschritten hat. Ich werde mich ggf. beratend an die SK wenden, wenn sich diese Verstöße erneut häufen.
Die Ankündigung, eine Gebühr zu erheben, ist dann rechtswidrig, wenn unter keinen Umständen absehbar ist, dass die Herausgabe der von Ihnen gewünschten Informationen mehr als nur einen geringen Verwaltungsaufwand erfordert und daher nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Gebührenordnung zum Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) gebührenfrei möglich ist. Das sehe ich im vorliegenden Fall aber nicht.
Eine Gebührenpflicht ist für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) nach dem Gesetzeswortlaut die Regel, es sei denn, es handelt sich um die Erteilung einer mündlichen, einfachen schriftlichen oder einfachen elektronischen Auskunft (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 Gebührenordnung zum Hamburgischen Transparenzgesetz, HmbTGGebO). Eine ähnliche Regelung findet sich in § 10 IFG des Bundes. Nach der Kommentarliteratur zu § 10 IFG liegt eine „einfache Auskunft“ dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht (Sicko, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 32. Edition 2021, IFG, § 10, Rn. 21). Dies dürfte auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 HmbTGGebO übertragbar sein.
Die Unterlagen dürften jedenfalls auf personenbezogene Daten hin genauer zu überprüfen sein. Insofern erscheint es mir nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein mehr als nur geringer Verwaltungsaufwand entsteht. Dies wäre anhand des Gebührenbescheids und seiner Begründung nachträglich überprüfbar. Synergieeffekte mit früheren ähnlichen Eingaben sind möglich, wenn sich Rechtsfragen stellen, die im Zuge einer früheren Eingabe schon einmal geklärt wurden. Mir scheint es hier aber weniger um die Klärung von Rechtsfragen zu gehen als um den tatsächlichen Aufwand der Sichtung und Schwärzung. Auch der Hinweis auf die Informationspflicht der Dataport AöR hilft hier nicht weiter, da auch Dataport die Ausnahmetatbestände des HmbTG zu prüfen und ggf. Informationen zu schwärzen hätte.
Wenn Sie weiterhin an den Informationen interessiert sind, müssten Sie Ihren Antrag unter Inkaufnahme einer möglichen Gebührenpflicht aufrecht erhalten und der Senatskanzlei entsprechend Rückmeldung geben.
Mit freundlichen Grüßen