Personalsituation in Kindertageseinrichtungen

1) Aktuell unbesetzte Stellen in Prozent Vollzeitstellen im Bereich der Kindertageseinrichtungen in den Kommune von Baden-Württemberg

2) Aktuell besetzte Stellen im Bereich Kindertageseinrichtungen aufgegliedert nach:

• Zweitkraft
• Normalkraft
• Leitung
• Fachberatung

in den Kommune von Baden-Württemberg

3) Anzahl an Stellen für die PiA Ausbildung in den Kommune von Baden-Württemberg

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. März 2022
  • Frist
    12. April 2022
  • 0 Follower:innen
Matthias Senn
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Aktuell unb…
An Städtetag Baden-Württemberg Details
Von
Matthias Senn
Betreff
Personalsituation in Kindertageseinrichtungen [#242770]
Datum
9. März 2022 05:30
An
Städtetag Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Aktuell unbesetzte Stellen in Prozent Vollzeitstellen im Bereich der Kindertageseinrichtungen in den Kommune von Baden-Württemberg 2) Aktuell besetzte Stellen im Bereich Kindertageseinrichtungen aufgegliedert nach: • Zweitkraft • Normalkraft • Leitung • Fachberatung in den Kommune von Baden-Württemberg 3) Anzahl an Stellen für die PiA Ausbildung in den Kommune von Baden-Württemberg
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Matthias Senn Anfragenr: 242770 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242770/ Postanschrift Matthias Senn << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Matthias Senn

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Städtetag Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Senn, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage über fragdenstaat.de betreffend "Personalsituatio…
Von
Städtetag Baden-Württemberg
Betreff
AW: Personalsituation in Kindertageseinrichtungen [#242770]
Datum
9. März 2022 13:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Senn, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage über fragdenstaat.de betreffend "Personalsituation in Kindertageseinrichtungen". Der Städtetag Baden-Württemberg unterfällt allerdings nicht dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG). Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 LIFG umfasst die Stellen 1. des Landes, 2. der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie 3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Städtetag ist nach § 1 Abs. 1 seiner Satzung ein eingetragener Verein des Privatrechts, also eine juristische Personen des Privatrechts. Er vertritt folglich zwar die Interessen öffentlicher Stellen, ist selbst aber nicht als juristische Personen des öffentlichen Rechts gem. § 2 Abs.1 Nr. 3 LIFG einzustufen. Private Stellen können nur dann dem Anwendungsbereich des LIFG unterfallen, wenn sie unter der Aufsicht des Landes stehen, § 2 Abs.1 Nr. 3 LIFG. Eine rechtliche Grundlage hierfür ist aus deren Satzungen und sonstigen Quellen nicht ersichtlich. Auch unter Gemeindeverbände im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 LIFG sind - anders als die Bezeichnung eventuell vermuten lassen kann – eingetragene Vereine wie der Städte- oder Gemeindetag nicht zu fassen. Hierunter sind im juristischen Sinne kommunale Zusammenschlüsse gemeint, „die entweder zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben gebildete Gebietskörperschaften sind oder denen Selbstverwaltungsaufgaben obliegen, die […] denen der Gemeinden vergleichbar sind“ (BVerwG, Entscheidung vom 23.08.2011, Az. 9 C 2.11, Rn. 13). Der Städtetag lässt sich damit nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 LIFG subsumieren und ist somit nicht verpflichtet, Ihr o.g. Auskunftsersuchen nach LIFG zu beantworten. Wir bitten um Ihr Verständnis. Mit freundlichem Gruß