Sehr Antragsteller/in
Sie haben via "fragdenstaat" die untenstehende Anfrage gestellt. Die Prüfung Ihres Anliegens hat leider einige Zeit in Anspruch genommen.
Wir möchten Sie bitten, solche Anfragen zukünftig direkt an die Gemeinde Michendorf zu stellen, um lange Bearbeitungszeiten zu vermeiden.
Sie beantragen als Einwohner der Gemeinde Michendorf unter Beachtung des AIG (Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz) , BbgUIG (Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg) und VIG (Verbraucherinformationsgesetz) die Zusendung diverser Unterlagen aus dem Kita- und Personalbereich.
Nach § 1 AIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4, 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. § 6 AIG regelt die Durchführung der Akteneinsicht. Auskünfte können nach § 7 (2) AIG mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.
Gem. § 6 (1) AIG muss der Antrag auf Akteneinsicht hinreichend bestimmt sein. In den Fällen des § 4 (2) und § 5 (1) Satz 2 sind auch die besonderen Umstände des Einzelfalls darzulegen, aufgrund derer ein überwiegendes Offenbarungsinteresse geltend gemacht wird. Sie haben hier zwar eine Vielzahl von Unterlagen angefordert, der Antrag ist jedoch nicht hinreichend bestimmt; ferner wurde auch keine Begründung vorgelegt, welche die besonderen Umstände des Einzelfalls darlegen.
Weiter regelt § 4 AIG den Schutz überwiegender öffentlicher Interessen. In diesem Fall ist Ihre Anfrage auf Grundlage des § 4 Abs. 1 und insbesondere 2 abzulehnen.
Der § 5 AIG regelt den Schutz überwiegender privater Interessen. Da diese bei der Herreichung der Akten berührt werden, ist die beantragte Akteneinsicht ebenfalls nach § 5 Abs. 1 AIG abzulehnen.
Zur beantragten Akteneinsicht in Vorgänge mit dem Jugendamt u. a. Behörden kann auch keine Akteneinsicht nach § 25 SGB X erteilt werden, da Sie in Ihrer Antragstellung kein rechtliches Interesse nachweisen. Die Gemeinde Michendorf hat gem. § 25 SGB X nur den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Auch ist die Gemeinde nach § 25 (3) SGB X zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
Des Weiteren beantragen Sie Akteneinsicht nach dem UIG/BbgUIG. Nach vorliegender Gesetzgebung kann jeder, also jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, Zugang zu Umweltinformationen verlangen, wobei - nach § 2 (1) BbgUIG - u. a. Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sowie sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung - informationspflichtige Stellen sind. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller seine beantragte Akteneinsicht zu bestimmen und zu begründen hat. Sofern einer Akteneinsicht nach UIG/BbgUIG stattgegeben wird, ist darauf zu achten, dass dem Antragssteller gegenüber nur die Daten offenzulegen sind, die Umweltinformationen enthalten. Alle anderen Daten sind - insbesondere personenbezogene Daten - so zu sichern, dass hier keine unberechtigte Einsicht- bzw. Kenntnisnahme möglich ist.
Zu Umweltinformationen nach dem UIG/BbgUIG gehören Daten über den Zustand von Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürlichen Lebensräumen - wie auch Informationen zu Lärm, Energie, Stoffen oder Strahlung. Aber auch über Pläne und Programme, die sich tatsächlich oder möglicherweise auf die Umwelt auswirken, über die Umsetzung von Umweltrecht oder Kosten-Nutzen-Analysen von Umweltprojekten können Bürgerinnen und Bürger Umweltinformationen einholen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass nur Zugang zu Umweltinformationen besteht, welche tatsächlich in der Behörde vorliegen. Aus dem UIG ergibt sich keine Pflicht zur Erstellung von Umweltinformationen, so etwa die Anfertigung neuer Gutachten.
Keine Ihrer Anfragen berührt das UIG/BbgUIG, sodass hierauf keine Auskunftserteilung erfolgen kann.
Der § 1 VIG regelt, dass Verbraucher/innen freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über
1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nr. 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen
erhalten und damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucher/innen vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verzehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird. Der § 2 regelt den Anspruch auf Zugang zu Informationen.
Da auch hier Ihr Antrag nicht erkennen lässt, auf welche Informationen der Antrag eigentlich gerichtet ist (vergl. § 4 VIG), wäre die derzeitige Prüfung des Anspruchs auf Akteneinsicht spekulativ, da aus der Antragstellung nicht erkennbar ist, für welche Unterlagen genau Sie Akteneinsicht beantragt und ob Sie direkt Betroffener sind. Dies hat zur Folge, dass keine ordnungsgemäße Prüfung erfolgen kann und somit auch mögliche Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG nicht geprüft werden können.
Im Fazit erfolgte von Ihnen eine Antragstellung auf Akteneinsicht, welche weder nach dem AIG, UIG/BbgUIG, VIG sowie dem SGB bestimmt und begründet ist. Auch wird kein rechtliches Interesse nachgewiesen. Es ist daher nicht erkennbar, für welche Akten genau Sie Akteneinsicht beantragen. Auch ist aus der Antragstellung nicht ersichtlich, für welchen Zweck Sie die angeforderten Daten benötigen bzw. ob Sie selbst Betroffener sind. Mit der vorliegenden Antragstellung wird vielmehr der Eindruck erweckt, dass diese willkürlich erfolgte, ohne Vorlage triftiger Gründe.
Da die vorliegende Antragstellung auf Akteneinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist eine ordnungsgemäße Prüfung des Antrags auf Akteneinsicht nicht möglich und somit in Summe abzulehnen.
Mit freundlichen Grüßen