Pestizidanwendungsaufzeichnungen Alb-Donau-Kreis

Die aktuellste Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. der Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO von

Ernst Buck aus 89183 Holzkirch (Alb-Donau-Kreis)
Hanns Roggenkamp aus 89604 Allmendingen-Weilersteußlingen (Alb-Donau-Kreis)

bzw. des diesen Personen zuzuordnenden Betriebs.
Auch wenn die Informationen bei Ihnen nicht vorhanden sein mögen, sind Sie dennoch zur Auskunft verpflichtet, weil die Informationen bei Ihnen bereitgehalten werden im Sinne des § 23 Abs. 4 UVwG und Sie einen Übermittlungsanspruch gem. Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 EU-Pflanzenschutz-VO haben.
Mein Antrag bezeichnet ein konkretisierbares Dokument, auch wenn es mir noch unbekannt ist, und ist damit hinreichend konkret. Die u.g. Entscheidung des VGH Baden-Württemberg hat sogar einem Antrag stattgegeben, bei dem die zuständige Behörde erst noch alle in Frage kommenden Anwender:innen einer bezeichneten Fläche ausfindig machen musste. Demgegenüber sollte der Aufwand vorliegend deutlich geringer ausfallen, da Sie lediglich die bezeichnete Person zur Übermittlung des Dokuments auffordern müssen.
Personenbezogene Daten und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dürfen gem. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG nicht geschwärzt werden, da es sich um Informationen über Emissionen handelt (siehe auch die zitierte Rechtsprechung).
Ergänzend verweise ich zur rechtlichen Würdigung des Antrags auf Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22.
Ich bitte Sie daher, die begehrten Informationen anzufordern und mir zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diese Anfrage nicht zuständig sein bitte ich um eine kurze Mitteilung, welche Behörde an Ihrer Stelle zuständig ist.
Ich gehe davon aus, dass mein Antrag einen sehr überschaubaren Verwaltungsaufwand auslöst (im Wesentlichen die bezeichneten Personen zur Übersendung der Dokumente auffordern und diese weiterleiten), insbesondere da Schwärzungen gem. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG sind.
Sollten Sie meinen Antrag nach dem UVwG ablehnen wollen, so bitte ich um eine substantiierte Begründung, die auch auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der für eben diesen Fall einen Informationsanspruch bejaht hat, eingeht.
Zuletzt bitte ich um eine Antwort per E-Mail (vgl. § 24 Abs. 2 S. 1 UVwG). Eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten untersage ich ausdrücklich.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. Januar 2024
  • Frist
    20. Februar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die aktuellste Aufzeichnung über d…
An Landratsamt Alb-Donau-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pestizidanwendungsaufzeichnungen Alb-Donau-Kreis [#297547]
Datum
17. Januar 2024 15:27
An
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aktuellste Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. der Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO von Ernst Buck aus 89183 Holzkirch (Alb-Donau-Kreis) Hanns Roggenkamp aus 89604 Allmendingen-Weilersteußlingen (Alb-Donau-Kreis) bzw. des diesen Personen zuzuordnenden Betriebs. Auch wenn die Informationen bei Ihnen nicht vorhanden sein mögen, sind Sie dennoch zur Auskunft verpflichtet, weil die Informationen bei Ihnen bereitgehalten werden im Sinne des § 23 Abs. 4 UVwG und Sie einen Übermittlungsanspruch gem. Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 EU-Pflanzenschutz-VO haben. Mein Antrag bezeichnet ein konkretisierbares Dokument, auch wenn es mir noch unbekannt ist, und ist damit hinreichend konkret. Die u.g. Entscheidung des VGH Baden-Württemberg hat sogar einem Antrag stattgegeben, bei dem die zuständige Behörde erst noch alle in Frage kommenden Anwender:innen einer bezeichneten Fläche ausfindig machen musste. Demgegenüber sollte der Aufwand vorliegend deutlich geringer ausfallen, da Sie lediglich die bezeichnete Person zur Übermittlung des Dokuments auffordern müssen. Personenbezogene Daten und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dürfen gem. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG nicht geschwärzt werden, da es sich um Informationen über Emissionen handelt (siehe auch die zitierte Rechtsprechung). Ergänzend verweise ich zur rechtlichen Würdigung des Antrags auf Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22. Ich bitte Sie daher, die begehrten Informationen anzufordern und mir zugänglich zu machen. Sollten Sie für diese Anfrage nicht zuständig sein bitte ich um eine kurze Mitteilung, welche Behörde an Ihrer Stelle zuständig ist. Ich gehe davon aus, dass mein Antrag einen sehr überschaubaren Verwaltungsaufwand auslöst (im Wesentlichen die bezeichneten Personen zur Übersendung der Dokumente auffordern und diese weiterleiten), insbesondere da Schwärzungen gem. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG sind. Sollten Sie meinen Antrag nach dem UVwG ablehnen wollen, so bitte ich um eine substantiierte Begründung, die auch auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der für eben diesen Fall einen Informationsanspruch bejaht hat, eingeht. Zuletzt bitte ich um eine Antwort per E-Mail (vgl. § 24 Abs. 2 S. 1 UVwG). Eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten untersage ich ausdrücklich.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297547 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297547/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags vom 17. Januar 2024…
Von
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Betreff
Antwort: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Alb-Donau-Kreis [#297547]
Datum
6. Februar 2024 17:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags vom 17. Januar 2024. Gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 UVwG verlängern wir die Frist zur Entscheidung über die Bereitstellung der Information auf bis zu zwei Monate. Eine abschließende Antragsbearbeitung innerhalb eines Monats im Sinne von § 24 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 UVwG ist uns ohne die Anhörung der betroffenen Person leider nicht möglich (vgl. § 29 Abs. 1 S.3 UVwG). Wir werden daher abschließend über Ihren Antrag bis spätestens 17.03.2024 entscheiden. Ob Ihr Antrag gebührenpflichtig ist und Ihnen damit Kosten entstehen ist aktuell nicht abschließend zu beantworten, jedoch keinesfalls grundsätzlich auszuschließen. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat in Anlehnung an Anlage 5 UVwG die dort genannten Gebührensätze in seine Gebührenordnung aufgenommen. Sollte also beispielsweise durch Ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (mehr als 3 bis zu 8 Stunden) entstehen, werden wir Ihnen mit der Übermittlung der durch Sie begehrten Umweltinformationen ggfs. eine Gebühr in Rechnung stellen. Bitte lassen Sie mir dazu eine ladungsfähige Adresse Ihrer Person zukommen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Eine Anhörung der betroffe…
An Landratsamt Alb-Donau-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Alb-Donau-Kreis [#297547]
Datum
7. Februar 2024 00:18
An
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Eine Anhörung der betroffenen Person ist entbehrlich, die Rechtslage ist durch die Urteile des VGH BW klar und ein Ermessen Ihrerseits besteht nicht. Ebenso wenig können die Betroffenen entgegenstehende Interessen geltend machen, da selbige aufgrund der Eigenschaft der begehrten Informationen als solche "über Emissionen" keine Berücksichtigung finden können. Es ist schon nicht ersichtlich, welchem Zweck eine Anhörung in dieser Situation dienen könnte, diesbezüglich bitte ich um nähere Erläuterungen. Vielmehr genügt es, die Genannten aufzufordern, die begehrten Informationen zu übersenden. Sollten Sie dennoch weiterhin der Auffassung sein, dass Gebühren entstehen könnten, so bitte ich abermals darum, diese unter Angabe der einzelnen Verfahrensschritte und des damit verbundenen Zeitaufwands sowie der veranschlagten Stundensätze darzulegen, sodass diese für mich nachvollziehbar und ggf. überprüfbar sind. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Gebühren nach dem UVwG nur festgesetzt werden können, wenn der Antragsteller selbige verursacht hat - sollten Sie eine nicht notwendige Anhörung durchführen, wäre der dadurch entstandene Aufwand nicht mir zuzurechnen. Gerne teile ich Ihnen zuletzt mit, dass verschiedene andere Behörden ähnliche oder sogar aufwändigere Auskünfte (weil z.B. zunächst die Landwirt:innen anhand von GPS-Koordinaten ermittelt werden mussten) gebührenfrei übersenden konnten. Ich danke Ihnen für Ihre Mühen und freue mich, wieder von Ihnen zu hören. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297547 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297547/
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben am 17. Januar 2024 einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformation…
Von
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Betreff
Pestizidanwendungsaufzeichnungen Alb-Donau-Kreis [#297547]
Datum
8. März 2024 11:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben am 17. Januar 2024 einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen gestellt. Die Entscheidung hierüber möchten wir mit Postzustellungsurkunde zustellen. Hierfür benötigen wir eine zustellungsfähige Postadresse, welche wir hiermit erbitten. Insofern Sie die Bekanntgabe mit PZU nicht wünschen, erfolgt die Bekanntgabe über das Portal FragDenStaat. Bitte geben Sie uns hierzu zeitnah Rückmeldung. Vorab vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Bitte übersenden Sie mir d…
An Landratsamt Alb-Donau-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Alb-Donau-Kreis [#297547]
Datum
8. März 2024 22:19
An
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Bitte übersenden Sie mir den Bescheid per E-Mail an diese Adresse. Ich gehe davon aus, dass keine Gebühren oder Auslagen anfallen und bitte andernfalls abermals darum, mir dies vor Zustellung des Bescheids mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297547 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297547/
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Antrag vom 17. Januar 2024 auf Herausgabe PSM-Dokumentationen - hier: Bescheid Sehr << Antragsteller:in >…
Von
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Betreff
Antrag vom 17. Januar 2024 auf Herausgabe PSM-Dokumentationen - hier: Bescheid
Datum
15. März 2024 08:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zu o.g. Vorgang erhalten Sie anliegenden Bescheid. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Antrag vom 17. Januar 2024 auf Herausgabe PSM-Dokumentationen - hier: Widerspruch gegen Bescheid Sehr << Ant…
Von
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Betreff
Antrag vom 17. Januar 2024 auf Herausgabe PSM-Dokumentationen - hier: Widerspruch gegen Bescheid
Datum
16. April 2024 14:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> die betroffenen Landwirte haben Widerspruch gegen die Entscheidung des Alb-Donau-Kreises vom 15. März 2024 eingelegt. Die Entscheidung ist daher nicht rechtskräftig geworden und die angefragten Informationen werden zum jetzigen Zeitpunkt nicht an Sie weitergegeben. Sie werden über den weiteren Stand des Verfahrens informiert. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag vom 17. Januar 2024 auf Herausgabe PSM-Dokumentationen - hier: Widerspruch gegen Bescheid [#297547] Ihr…
An Landratsamt Alb-Donau-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag vom 17. Januar 2024 auf Herausgabe PSM-Dokumentationen - hier: Widerspruch gegen Bescheid [#297547]
Datum
22. April 2024 19:03
An
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 22 – hc- PSM-Dokumentation 01/2024 Sehr << Anrede >> ich bitte um Beachtung beigefügten Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80a VwGO und auf Akteneinsicht gem. § 29 LVwVfG binnen der bezeichneten Fristen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 2024-04-22-antrag-sofortige-vollziehung-alb-donau-kreis.pdf Anfragenr: 297547 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297547/