Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bremen

Die Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten drei Jahre der Fläche mit den GPS-Koordinaten

53°09'58.8"N 8°42'46.9"E

Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.).

Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.).

Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen.
Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen).
Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können.
Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann. In jedem Fall haben die oben zitierten Gerichtsentscheidungen auch festgestellt, dass Sie mir auch dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn Sie sich auch die Informationen über den Landwirt/die Landwirtin der angegebenen Fläche beschaffen müssen.
Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre.

Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufzeichnung über die…
An Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bremen [#298528]
Datum
27. Januar 2024 21:24
An
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten drei Jahre der Fläche mit den GPS-Koordinaten 53°09'58.8"N 8°42'46.9"E Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.). Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.). Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen). Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können. Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann. In jedem Fall haben die oben zitierten Gerichtsentscheidungen auch festgestellt, dass Sie mir auch dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn Sie sich auch die Informationen über den Landwirt/die Landwirtin der angegebenen Fläche beschaffen müssen. Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298528 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298528/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Gebührenankündigugn
Von
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Via
Briefpost
Betreff
Gebührenankündigugn
Datum
29. Januar 2024
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: 515-V60-10-3282/2024 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht vom 29.01.2024, …
An Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bremen [#298528]
Datum
1. März 2024 10:20
An
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 515-V60-10-3282/2024 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht vom 29.01.2024, zu deren Beantwortung ich leider erst jetzt die Zeit finde, ich bitte hierfür vielmals um Entschuldigung! Bevor Sie mit der Bearbeitung der Anfrage fortfahren bitte ich Sie um eine kurze Mitteilung, ob Sie bislang schon den Bewirtschafter der angegeben Fläche ermitteln konnten, und welcher Zeitaufwand Ihnen dadurch entstanden ist. Hinsichtlich der von Ihnen unter Ziffer 5. und 6. genannten Punkte bin ich der Auffassung, dass diese nicht erforderlich sind. Sie sind nicht zur (fachrechtlichen) Prüfung der Aufzeichnungen verpflichtet, weil das BremUIG lediglich einen Zugang zu vorhandenen Informationen gewährt, die Behörde allerdings nicht zur Überprüfung der Richtigkeit selbiger verpflichtet, gleiches gilt für eine Bewertung derselben. Insofern bitte ich Sie darum, von einer Prüfung abzusehen. Eine unter Ziffer 6. genannte Schwärzung der Unterlagen ist nicht ebenfalls nicht erforderlich, wie ich bereits in meinem ursprünglichen Antrag ausgeführt habe. Gem. § 9 Abs. 1 S. 2 UIG sind weder Geschäftsgeheimnisse, noch personenbezogene Daten zu schwärzen, weil es sich vorliegend um Informationen über Emissionen handelt. Vor allem aus diesen beiden Gründen hatte ich gehofft, Sie könnten meinen UIG-Antrag gebührenfrei beantworten. Ich bitte Sie daher um eine Überprüfung Ihrer Gebührenprognose und entschuldige mich für die entstandenen Unannehmlichkeiten! Ferner bitte ich für die Zukunft um eine elektronische Antwort per E-Mail, dies schließt die (Vorab-)Übersendung eines etwaigen Bescheids ein. Herzlichen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Sehr << Antragsteller:in >> aufgrund der Mitteilung vom 13.03.2024 per E-Mail, sowie dem Anschreiben …
Von
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Betreff
20240423_AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bremen [#298528]_Sachstandsmitteilung
Datum
23. April 2024 14:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> aufgrund der Mitteilung vom 13.03.2024 per E-Mail, sowie dem Anschreiben vom 29.01.2024 mit der Fristsetzung zum 12.04.2024 ist durch Sie keine weitere Rückmeldung erfolgt, aus der hervorginge, dass Sie Ihren Antrag zurückziehen würden. Daher wird das Antragsverfahren wie angekündigt fortgesetzt und nunmehr die Informationen über den Einsatz der Pflanzenschutzmittel beim Bewirtschafter der von Ihnen angefragten Flächen angefordert. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: 515-V60-10-3282/2024 Sehr << Anrede >> ich hatte Ihnen am 01.03.2024 folgende Nachricht üb…
An Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 20240423_AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bremen [#298528]_Sachstandsmitteilung [#298528]
Datum
26. April 2024 09:57
An
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 515-V60-10-3282/2024 Sehr << Anrede >> ich hatte Ihnen am 01.03.2024 folgende Nachricht übersendet, die Ihnen ausweislich des Übersendungsprotokolls auch zugestellt worden ist und gehe aus den dort geschilderten Gründen weiter davon aus, dass eine Bearbeitung gebührenfrei erfolgen kann. Sollten Sie anderer Auffassung sein bitte ich um eine Überprüfung Ihrer Gebührenprognose, je nach Höhe der Gebühren würde ich dann nämlich erwägen, eine Akteneinsicht vor Ort bei Ihnen vorzunehmen, die gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BremUIG in jedem Fall gebührenfrei wäre. Der Verwaltungsaufwand wäre dann für Sie allerdings der gleiche, sodass ich mich freuen würde, wenn Sie mir die Aufzeichnungen gebührenfrei per E-Mail übersenden können. Meine Nachricht vom 01.03.2024: ______________________ herzlichen Dank für Ihre Nachricht vom 29.01.2024, zu deren Beantwortung ich leider erst jetzt die Zeit finde, ich bitte hierfür vielmals um Entschuldigung! Bevor Sie mit der Bearbeitung der Anfrage fortfahren bitte ich Sie um eine kurze Mitteilung, ob Sie bislang schon den Bewirtschafter der angegeben Fläche ermitteln konnten, und welcher Zeitaufwand Ihnen dadurch entstanden ist. Hinsichtlich der von Ihnen unter Ziffer 5. und 6. genannten Punkte bin ich der Auffassung, dass diese nicht erforderlich sind. Sie sind nicht zur (fachrechtlichen) Prüfung der Aufzeichnungen verpflichtet, weil das BremUIG lediglich einen Zugang zu vorhandenen Informationen gewährt, die Behörde allerdings nicht zur Überprüfung der Richtigkeit selbiger verpflichtet, gleiches gilt für eine Bewertung derselben. Insofern bitte ich Sie darum, von einer Prüfung abzusehen. Eine unter Ziffer 6. genannte Schwärzung der Unterlagen ist nicht ebenfalls nicht erforderlich, wie ich bereits in meinem ursprünglichen Antrag ausgeführt habe. Gem. § 9 Abs. 1 S. 2 UIG sind weder Geschäftsgeheimnisse, noch personenbezogene Daten zu schwärzen, weil es sich vorliegend um Informationen über Emissionen handelt. Vor allem aus diesen beiden Gründen hatte ich gehofft, Sie könnten meinen UIG-Antrag gebührenfrei beantworten. Ich bitte Sie daher um eine Überprüfung Ihrer Gebührenprognose und entschuldige mich für die entstandenen Unannehmlichkeiten! Ferner bitte ich für die Zukunft um eine elektronische Antwort per E-Mail, dies schließt die (Vorab-)Übersendung eines etwaigen Bescheids ein. Herzlichen Dank für Ihre Mühen! __________________ Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298528 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298528/
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Mitteilung. Sie beziehen sich vorliegend auf eine G…
Von
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Betreff
20240426_AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bremen [#298528]_Sachstandsmitteilung [#298528]_02
Datum
26. April 2024 11:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Mitteilung. Sie beziehen sich vorliegend auf eine Gebührenfreiheit gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BremUIG. Gem. dieser Vorschrift wäre die Erteilung mündlicher oder einfacher schriftlicher Auskünfte gebührenbefreit. Dies ist vorliegend nicht einschlägig, denn eine mündliche Auskunft ist aufgrund der Ermittlung von Daten beim Bewirtschafter bereits nicht möglich und das Verfahren ist auch nicht als einfache schriftliche Auskunft zu werten. Die von Ihnen begehrten Unterlagen liegen hier nicht vor und müssen auf dem Verwaltungsweg angefordert und bewertet werden. Sollten Sie sich auf den § 7 Abs. 1 Nr. 2 BremUIG, der Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, beziehen, denn dieser entspricht in etwa dem Wortlaut Ihrer Mitteilung, dann ist dieser ebenfalls nicht einschlägig, denn die Einsichtnahme würde den Ort der Erhebung betreffen, nämlich beim Bewirtschafter der Flächen und nicht in unserer Behörde. Der Bewirtschafter ist aber nicht Ihnen, sondern der zuständigen Behörde zur Auskunft verpflichtet. Es entsteht dem LMTVet aufgrund Ihres Antrags ein Verwaltungsaufwand, welcher gem. BremUIG geltend gemacht werden kann. Die bisherige Kostenprognose können wir insofern konkretisieren, da wir nun bereits ein abgeschlossenes Verfahren zur Auskunft nach dem BremUIG mit Erstellung eines Kostenbescheids vorliegen haben. Es wurden hierbei Kosten i.H.v. 182,50 Euro für etwa 2,5 Stunden Arbeitszeit geltend gemacht. Das Verfahren wird, wie Ihnen am 23.04.2024 mitgeteilt, fortgesetzt. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: 515-V60-10-3282/2024 Sehr [geschwärzt], herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Bitte entschuldige…
An Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 20240426_AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bremen [#298528]_Sachstandsmitteilung [#298528]_02 [#298528]
Datum
26. April 2024 13:43
An
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 515-V60-10-3282/2024 Sehr [geschwärzt], herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Bitte entschuldigen Sie die Umstände, aber dann muss ich jetzt nochmals um eine Überprüfung Ihrer Gebührenprognose bitten und bitte darum, die Bearbeitung meines Antrags nach dem BremUIG für die Dauer der Überprüfung auszusetzen, weil ich nicht von derart hohen Gebühren überrascht werden möchte. Ich beantrage gem. § 7 Abs. 3 BremUIG iVm § 25 Abs. 1 BremGebBeitrG einen Erlass der festzusetzenden Gebühren aus Gründen der Billigkeit und zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls. Hinsichtlich der Umweltinformationsrichtlinie, auf welcher das BremUIG fußt, hat der EuGH folgendes festgestellt: „Diese Gebühr darf daher weder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigen noch in irgendeiner Weise objektiv unangemessen erscheinen.“ (EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – Rs. C-71/14, NVwZ 2015, 1588 Rn. 43). Ich bin Student und bekomme derzeit Unterstützung iHv [geschwärzt] Euro/monatlich, zusätzlich muss ich neben dem Studium in einem Minijob arbeiten, um über die Runden zu kommen, und verdiene dort ca. [geschwärzt] Euro/monatlich. Meine Miete beträgt demgegenüber [geschwärzt] Euro/Monat, sodass mir monatlich 526 Euro bleiben. Dieser Betrag beträgt rund [geschwärzt] % des Bürgergeldniveaus. Damit dürfte ich mich wohl bereits unterhalb des menschenwürdigen Existenzminimums befinden (siehe BVerfG 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Ein etwaiger Anspruch auf Bürgergeld ist dadurch gesperrt, dass ich studiere. Unter Anwendung der Rechtsprechung des EuGH ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass die von Ihnen prognostizierten Gebühren meine finanzielle Leistungsfähigkeit erheblich übersteigen. Es widerspricht jedem Billigkeitsempfinden, wenn ich für einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen - an denen ich keinerlei wirtschaftliches Interesse habe, sonder lediglich persönlich interessiert bin - noch weiter unter das menschenwürdige Existenzminimum katapultiert würde. Ich bin daher der Ansicht, dass mir vorliegend die Gebühren zu erlassen sind. Hilfsweise zu einem vollständigen Erlass könnte ich Gebühren iHv 15 Euro bezahlen. Ich bitte Sie, dies sorgfältig zu prüfen und mir das Ergebnis Ihrer Prüfung vor Fortsetzung der Bearbeitung meines Antrags nach dem BremUIG mitzuteilen, damit ich sodann entscheiden kann, ob ich meinen Antrag aufrechterhalten kann. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und danke herzlich für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 298528 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]