Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hessen

Die Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten drei Jahre der Fläche mit den GPS-Koordinaten

51°09'38.9"N 9°22'09.7"E

Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.).

Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.).

Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen.
Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen).
Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können.
Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann. In jedem Fall haben die oben zitierten Gerichtsentscheidungen auch festgestellt, dass Sie mir auch dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn Sie sich auch die Informationen über den Landwirt/die Landwirtin der angegebenen Fläche beschaffen müssen.
Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre.

Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.

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  • Datum
    27. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufzeichnung über die Anwendu…
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Von
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Betreff
Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hessen [#298522]
Datum
27. Januar 2024 20:56
An
Regierungspräsidium Gießen
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten drei Jahre der Fläche mit den GPS-Koordinaten 51°09'38.9"N 9°22'09.7"E Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.). Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.). Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen). Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können. Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann. In jedem Fall haben die oben zitierten Gerichtsentscheidungen auch festgestellt, dass Sie mir auch dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn Sie sich auch die Informationen über den Landwirt/die Landwirtin der angegebenen Fläche beschaffen müssen. Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298522 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298522/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Von
Regierungspräsidium Gießen
Betreff
Automatische Antwort
Datum
27. Januar 2024 21:02
Status
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Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre E-Mail wird an die zuständige Abteilung weitergeleitet und von dort baldmöglichst bearbeitet. Diese Nachricht wurde automatisch erzeugt und dient lediglich Ihrer Information, dass Ihre E-Mail in unserem zentralen E-Mail-Postfach eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr << Antragsteller:in >> beigefügt hier der entsprechende Bescheidentwurf mit der Bitte um Durchs…
Von
Regierungspräsidium Gießen
Betreff
WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hessen [#298522]
Datum
29. Februar 2024 13:37
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> beigefügt hier der entsprechende Bescheidentwurf mit der Bitte um Durchsicht. Sollten Sie mit dem Inhalt des Entwurfs einverstanden sein, insbesondere mit der festgesetzten Gebühr und der Anonymisierung der personenbezogenen Daten ergeht im Nachgang dieser Bescheid in gesonderter Form an Sie. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: RPGI-51.4-83c0100/1-2021/10 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht und die M…
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Betreff
AW: WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hessen [#298522]
Datum
29. Februar 2024 14:47
An
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Status
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Ihr Az.: RPGI-51.4-83c0100/1-2021/10 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht und die Möglichkeit zur Stellungnahme! Ich hatte bereits in meinem Antrag vom 27.01.2024 erklärt, dass ich davon ausgehe, dass dieser Antrag gebührenfrei beantwortet werden könnte. In Ihrem Bescheids-Entwurf haben Sie Gebühren iHv 100 Euro veranschlagt und zur Begründung u.a. wie folgt ausgeführt: "Mit der Bearbeitung des gegenständlichen HUIG Antrages war ein hoher Arbeitsaufwand verbunden, da umfangreiche Datenbestände erfasst und zusammengetragen werden mussten, um das Auskunftsbegehren zu erfüllen." Ich ging davon aus, dass eine Anonymisierung personenbezogener Daten nicht erforderlich ist, und habe dies auch bereits in meinem Antrag vom 27.01.2024 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung dargelegt. § 8 Abs. 2 S. 3 HUIG ist insoweit eindeutig, da es sich bei den begehrten Informationen um solche über Emissionen handelt. Ich hatte somit gehofft, Sie könnten bei dem betroffenen Landwirt einfach die Aufzeichnungen anfordern und mir dann weiterleiten, und müssten eben keine aufwendigen Schritte wie Schwärzungen o.Ä. übernehmen. Deshalb ging ich davon aus, dass auch keine Gebühren erforderlich sind, weil das Anfragen und Weiterleiten der Aufzeichnungen an mich ja recht unkompliziert möglich sein sollte. Ich würde mich daher freuen, wenn Sie mir genauer erläutern könnten, wie die Gebühren zustande kommen und welche Schritte Sie zur Beantwortung meines Antrags vornehmen mussten, und wie viel Zeit diese Schritte in Anspruch genommen haben. Bis wir dies klären konnten bitte ich Sie, den Bescheid noch nicht fertigzustellen. Je nach Höhe der Gebühren letztendlich würde ich dann nämlich ggf. auf eine Einsichtnahme der Aufzeichnungen vor Ort zurückkommen wollen, die gem. § 11 Abs. 1 S. 2 HUIG in jedem Fall gebührenfrei sein dürfte. Herzlichen Dank für Ihre Mühen, ich freue mich, von Ihnen zu hören! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298522 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298522/
Regierungspräsidium Gießen
Sehr << Antragsteller:in >> eine ausführliche Begründung für die Kostenfestsetzung entnehmen Sie bit…
Von
Regierungspräsidium Gießen
Betreff
AW: WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hessen [#298522]
Datum
1. März 2024 09:58
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> eine ausführliche Begründung für die Kostenfestsetzung entnehmen Sie bitte dem Bescheidentwurf. Leider kann von der Gebührenerhebung für die Übermittlung von den von Ihnen angeforderten Informationen nicht abgewichen werden, vgl. § 11 Absatz 1 Satz 1 HUIG. Sollten Sie weiterhin kein Interesse an der Bereitstellung der Daten haben, bitte ich Sie Ihr Auskunftsbegehren zurückzuziehen. Wenn Sie eine Einsichtnahme der Aufzeichnungen vor Ort wünschen, teilen Sie mir dies gerne mit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: RPGI-51.4-83c0100/1-2021/10 Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für die Übersendung des Besc…
An Regierungspräsidium Gießen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hessen [#298522]
Datum
3. März 2024 19:27
An
Regierungspräsidium Gießen
Status
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Ihr Az.: RPGI-51.4-83c0100/1-2021/10 Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für die Übersendung des Bescheid-Entwurfs vorab und die Mitteilung, dass Sie nicht davon ausgehen, die begehrten Informationen gebührenfrei zugänglich machen zu können. Ich weise darauf hin, dass ich einer Schwärzung personenbezogener Daten nicht zugestimmt haben, und dies lediglich unter Ziffer 1. verfügt wird, jedoch ohne dass sich dies in der Begründung des Bescheids wiederfinden würde. Eine solche ist gem. § 8 Abs. 1 S. 3 HUIG auch nicht erforderlich. Hinsichtlich der von Ihnen prognostizierten Gebühren bitte ich unter Berücksichtigung nachfolgender Umstände um eine erneute Überprüfung Ihrer Gebührenprognose. I. Gebührenfreie Auskunft in anderen Bundesländern Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Brandenburg hat mir auf meine entsprechende Anfrage dort ebenfalls gebührenfrei die dort begehrten Pestizidanwendungsaufzeichnungen zugänglich gemacht. Wörtlich schrieb mir die Behörde: „Der Bescheid sowie die beiliegenden Auskünfte ergehen gebührenfrei, da die begehrten Informationen mit vergleichsweise geringem Verwaltungsaufwand beschafft werden konnten.“ Das zeigt eindeutig, dass ein gebührenfreier Informationszugang möglich ist. Maßstab für die Gebührenerhebung ist nicht, wie viel tatsächlicher Aufwand Ihnen entstanden ist, sondern wie viel Aufwand bei verständiger Würdigung zu erwarten ist. Auch weitere Behörden (z.B. Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Sachsen) waren in der Lage, gebührenfreie Auskünfte zu Pestizidanwendungsaufzeichnungen zu erteilen. II. Unbilligkeit der veranschlagten Gebühr Eine Gebührenerhebung wäre außerdem unbillig, weil es sich bei meiner Situation um einen sozialen Härtefall handelt. Der EuGH hat hierzu folgendes festgestellt: „Diese Gebühr darf daher weder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigen noch in irgendeiner Weise objektiv unangemessen erscheinen.“ (EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – Rs. C-71/14, NVwZ 2015, 1588 Rn. 43). Ich bin Student und muss neben dem Studium in einem Minijob Geld hinzuverdienen, um meinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Derzeit absolviere ich in den Semesterferien ein sechswöchiges universitäres Vollzeit-Pflichtpraktikum, das unvergütet ist, sodass ich während des Praktikums nicht arbeiten kann. Mir stehen damit diesen Monat 824 Euro zur Verfügung, hiervon zahle ich 445 Euro Miete für ein WG-Zimmer. Real bleiben mir damit 379 Euro im Monat. Im Vergleich hierzu würde der Bürgergeld-Satz immerhin 563 Euro ohne Mietkosten betragen; mein mir diesen Monat zur Verfügung stehendes Geld beträgt mithin lediglich 67,3 % des Regelbedarfs an Bürgergeld. Damit dürfte ich mich wohl unterhalb des menschenwürdigen Existenzminimums befinden (siehe BVerfG 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Ein etwaiger Anspruch auf Bürgergeld ist dadurch gesperrt, dass ich studiere. Das Praktikum ist verpflichtender Teil meiner Ausbildung. Ohne jeden Zweifel liegt hier somit ein sozialer Härtefall ganz außergewöhnlichen Ausmaßes vor, der einen Gebührenerlass erforderlich macht. Die von Ihnen veranschlagte Gebühr übersteigt meine finanzielle Leistungsfähigkeit. Dies ist in Ihrer Ermessensentscheidung über die Erhebung von Gebühren zu berücksichtigen. Nachweise über die hier dargelegten Umstände erbringe ich bei Bedarf gerne. III. Ergebnis Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen bitte ich abermals um einer Prüfung Ihrer Gebührenprognose und eine Mitteilung derselben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298522 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298522/
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin derzeit nicht erreichbar. Die Mails werden von Vertretungen gelesen. Entsc…
Von
Regierungspräsidium Gießen
Betreff
Automatische Antwort: WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hessen [#298522]
Datum
3. März 2024 19:35
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin derzeit nicht erreichbar. Die Mails werden von Vertretungen gelesen. Entschuldigen Sie eine eventuell verzögerte Antwort. Mit freundlichen Grüßen
Regierungspräsidium Gießen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Ausführungen. Den Angaben zu Ihren wirtschaftlich…
Von
Regierungspräsidium Gießen
Betreff
WG: WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hessen [#298522]
Datum
5. März 2024 14:43
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Ausführungen. Den Angaben zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, die eine Unbilligkeit der veranschlagten Gebühr aufgrund eines sozialen Härtefalles begründet würden, kann nicht gefolgt werden. Die im Bescheidentwurf festgesetzte Gebühr, für den von Ihnen für die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. gestellten Antrag, haben nicht Sie persönlich zu entrichten. Somit fehlt es allein schon hier an der einschlägigen Begründung für eine Unbilligkeit. Ich gebe Ihnen nun letztmalig die Möglichkeit mir mitzuteilen, ob sie weiterhin das Auskunftsbegehren aufrechterhalten oder Ihren Antrag gebühren- und auslagenfrei zurückziehen möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: RPGI-51.4-83c0100/1-2021/10 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. I…
An Regierungspräsidium Gießen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hessen [#298522]
Datum
5. März 2024 16:42
An
Regierungspräsidium Gießen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: RPGI-51.4-83c0100/1-2021/10 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich fürchte, hier liegt ein Missverständnis vor, ich habe meinen Antrag nicht für die Open Knowledge Foundation gestellt, sondern als Privatperson. Ich befinde mich mit der Open Knowledge Foundation auch hierzu in keinem Vertragsverhältnis, insbesondere arbeite ich nicht für die Open Knowledge Foundation (siehe https://fragdenstaat.de/ueber-uns/team/). Ich habe lediglich über die Website FragDenStaat.de (der Open Knowledge Foundation) meinen Antrag gestellt. Ich habe sehr wohl gesehen, dass Sie hier bereits einen Antrag von Arne Semsrott von der Open Knowledge Foundation bekommen haben, der wurde aber völlig unabhängig von mir gestellt. Mein Interesse an den begehrten Aufzeichnungen ist rein privater Natur. Auch die angegebene Adresse ist meine private Adresse, weswegen ich mit soeben mit Überraschung gesehen habe, dass Sie dies in dem Bescheids-Entwurf falsch angegeben haben. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir mitteilen könnten, wie es von Ihrer Seite zu diesem Missverständnis kommen konnte. Darüber hinaus und ergänzend zu meiner Stellungnahme vom 03.03.2024 beantrage ich nun mehr gem. § 29 VwVfG Hessen Einsicht in die von Ihnen zu diesem Vorgang geführten vollständigen Akten. Ich bitte um Übersendung der Akten per De-Mail in der Variante der sicheren Anmeldung iSd § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO. Dieser stellt einen ebenso sicheren Versandweg dar wie eine postalische Übersendung. Hilfsweise hierzu bitte ich um Übersendung an meine E-Mail-Adresse, weiter hilfsweise um die Bereitstellung eines Download-Links, bspw. per Post, über den ich die Akte einsehen kann. Dies ist erforderlich, um Ihre jeweiligen Arbeitsschritte nachvollziehen zu können und so den Verwaltungsaufwand der von Ihnen prognostizierten Gebühren bewerten zu können, um hierzu in einer weiteren Stellungnahme oder einem etwaigen Widerspruch Stellung nehmen zu können. Ferner ermöglicht mir eine Akteneinsicht, Ihren Bescheid vom 27.02.2024 auf etwaige materielle Fehler zu überprüfen. Zuletzt liegt mein berechtigtes Interesse auch darin zu ergründen, wie es zu dem Missverständnis kommen konnte. Für die Akteneinsicht habe ich mir eine Frist bis zum 19. März 2024 notiert. Meine Ausführungen vom 03.03.2024 gelten unvermindert fort. Wenn Sie noch weitere Fragen haben, geben Sie gerne jederzeit Bescheid! Herzlichen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> De-Mail: <<E-Mail-Adresse>> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Anfragenr: 298522 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298522/
Regierungspräsidium Gießen
Sehr << Antragsteller:in >> entschuldigen Sie das Missverständnis. Der Bescheid(-entwurf) wird entsp…
Von
Regierungspräsidium Gießen
Betreff
WG: WG: WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hessen [#298522]
Datum
11. April 2024 11:05
Status
Warte auf Antwort
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25,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> entschuldigen Sie das Missverständnis. Der Bescheid(-entwurf) wird entsprechend geändert. Bitte bestätigen Sie mir noch, dass es sich bei der von Ihnen genannten Adresse, um eine zustellfähige Postanschrift handelt. Der Bescheid wird Ihnen dann in den nächsten Tagen zugestellt. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: RPGI-51.4-83c0100/1-2021/10 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antwort, die ich so…
An Regierungspräsidium Gießen Details
Von
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Betreff
AW: WG: WG: WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hessen [#298522]
Datum
18. April 2024 23:11
An
Regierungspräsidium Gießen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: RPGI-51.4-83c0100/1-2021/10 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antwort, die ich so verstehe, dass Sie nun mehr die Auskunft ohne die Festsetzung von Gebühren erteilen können - andernfalls bitte ich um eine Mitteilung vorab, um ggf. auf die Möglichkeit einer gebührenfreien Einsichtnahme in die Akten vor Ort zurückkommen zu können (§ 11 Abs. 1 S. 2 Var. 3 HUIG). Die angegebene Adresse ist zustellfähig, zugleich bitte ich jedoch um eine Zustellung an meine ebenfalls angegeben De-Mail-Adresse und verweise hierzu auf § 3 Abs. 2 HUIG. Zugleich erinnere ich höflich an mein Akteneinsichtsgesuch in die Akten des HUIG-Verfahrens gem. § 29 VwVfG, das ich bereits am 05.03.2024 gestellt hatte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298522 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298522/