Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hohelohekreis

Die aktuellste Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. der Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO von

Jürgen Maurer aus 74635 Kupferzell (Hohenlohekreis)
Bernhard Weiß aus 74629 Pfedelbach (Hohenlohekreis)
bzw. des diesen Personen zuzuordnenden Betriebs.
Auch wenn die Informationen bei Ihnen nicht vorhanden sein mögen, sind Sie dennoch zur Auskunft verpflichtet, weil die Informationen bei Ihnen bereitgehalten werden im Sinne des § 23 Abs. 4 UVwG und Sie einen Übermittlungsanspruch gem. Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 EU-Pflanzenschutz-VO haben.
Mein Antrag bezeichnet ein konkretisierbares Dokument, auch wenn es mir noch unbekannt ist, und ist damit hinreichend konkret. Die u.g. Entscheidung des VGH Baden-Württemberg hat sogar einem Antrag stattgegeben, bei dem die zuständige Behörde erst noch alle in Frage kommenden Anwender:innen einer bezeichneten Fläche ausfindig machen musste. Demgegenüber sollte der Aufwand vorliegend deutlich geringer ausfallen, da Sie lediglich die bezeichnete Person zur Übermittlung des Dokuments auffordern müssen.
Personenbezogene Daten und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dürfen gem. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG nicht geschwärzt werden, da es sich um Informationen über Emissionen handelt (siehe auch die zitierte Rechtsprechung).
Ergänzend verweise ich zur rechtlichen Würdigung des Antrags auf Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22.
Ich bitte Sie daher, die begehrten Informationen anzufordern und mir zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diese Anfrage nicht zuständig sein bitte ich um eine kurze Mitteilung, welche Behörde an Ihrer Stelle zuständig ist.
Ich gehe davon aus, dass mein Antrag einen sehr überschaubaren Verwaltungsaufwand auslöst (im Wesentlichen die bezeichneten Personen zur Übersendung der Dokumente auffordern und diese weiterleiten), insbesondere da Schwärzungen gem. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG sind.
Sollten Sie meinen Antrag nach dem UVwG ablehnen wollen, so bitte ich um eine substantiierte Begründung, die auch auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der für eben diesen Fall einen Informationsanspruch bejaht hat, eingeht.
Zuletzt bitte ich um eine Antwort per E-Mail (vgl. § 24 Abs. 2 S. 1 UVwG). Eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten untersage ich ausdrücklich.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. Januar 2024
  • Frist
    20. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die aktuellste Aufzeichnung über d…
An Landratsamt Hohenlohekreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hohelohekreis [#297545]
Datum
17. Januar 2024 15:19
An
Landratsamt Hohenlohekreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aktuellste Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. der Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO von Jürgen Maurer aus 74635 Kupferzell (Hohenlohekreis) Bernhard Weiß aus 74629 Pfedelbach (Hohenlohekreis) bzw. des diesen Personen zuzuordnenden Betriebs. Auch wenn die Informationen bei Ihnen nicht vorhanden sein mögen, sind Sie dennoch zur Auskunft verpflichtet, weil die Informationen bei Ihnen bereitgehalten werden im Sinne des § 23 Abs. 4 UVwG und Sie einen Übermittlungsanspruch gem. Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 EU-Pflanzenschutz-VO haben. Mein Antrag bezeichnet ein konkretisierbares Dokument, auch wenn es mir noch unbekannt ist, und ist damit hinreichend konkret. Die u.g. Entscheidung des VGH Baden-Württemberg hat sogar einem Antrag stattgegeben, bei dem die zuständige Behörde erst noch alle in Frage kommenden Anwender:innen einer bezeichneten Fläche ausfindig machen musste. Demgegenüber sollte der Aufwand vorliegend deutlich geringer ausfallen, da Sie lediglich die bezeichnete Person zur Übermittlung des Dokuments auffordern müssen. Personenbezogene Daten und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dürfen gem. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG nicht geschwärzt werden, da es sich um Informationen über Emissionen handelt (siehe auch die zitierte Rechtsprechung). Ergänzend verweise ich zur rechtlichen Würdigung des Antrags auf Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22. Ich bitte Sie daher, die begehrten Informationen anzufordern und mir zugänglich zu machen. Sollten Sie für diese Anfrage nicht zuständig sein bitte ich um eine kurze Mitteilung, welche Behörde an Ihrer Stelle zuständig ist. Ich gehe davon aus, dass mein Antrag einen sehr überschaubaren Verwaltungsaufwand auslöst (im Wesentlichen die bezeichneten Personen zur Übersendung der Dokumente auffordern und diese weiterleiten), insbesondere da Schwärzungen gem. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG sind. Sollten Sie meinen Antrag nach dem UVwG ablehnen wollen, so bitte ich um eine substantiierte Begründung, die auch auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der für eben diesen Fall einen Informationsanspruch bejaht hat, eingeht. Zuletzt bitte ich um eine Antwort per E-Mail (vgl. § 24 Abs. 2 S. 1 UVwG). Eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten untersage ich ausdrücklich.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297545/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Hohenlohekreis
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag vom 17.01.2024. Gemäß § 24 Abs. 3 S. 2…
Von
Landratsamt Hohenlohekreis
Betreff
Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hohelohekreis [#297545] Anfrage Frag den Staat
Datum
14. Februar 2024 08:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag vom 17.01.2024. Gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 UVwG verlängern wir die Frist zur Entscheidung über die Bereitstellung der Information auf bis zu zwei Monate. Eine abschließende Antragsbearbeitung innerhalb eines Monats im Sinne von § 24 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 UVwG ist uns ohne die Anhörung der betroffenen Personen leider nicht möglich (vgl. § 29 Abs. 1 S.3 UVwG). Wir werden daher abschließend über Ihren Antrag bis spätestens 17.03.2024 entscheiden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht, zu der ich wie folgt Stell…
An Landratsamt Hohenlohekreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hohelohekreis [#297545] Anfrage Frag den Staat [#297545]
Datum
14. Februar 2024 19:29
An
Landratsamt Hohenlohekreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht, zu der ich wie folgt Stellung nehme: Für eine Anhörung der betroffenen Personen besteht kein Anlass, da ihre personenbezogene Daten ebenfalls solche "über Emissionen" sind und damit meinem Informationsanspruch gem. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG nicht entgegenstehen können (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16). Eine Anhörung der Betroffenen wäre damit zwecklos, da das Ergebnis Ihrer Anhörung schon vorgezeichnet ist. Dass § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG eine Anhörung vor einer Entscheidung über die Bekanntgabe personenbezogener Daten vorsieht, kann insoweit nur gelten, wenn nicht bereits die Ausnahme bei Daten über Emissionen gem. S. 2 greift, die S. 3 insofern vorgeht. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die dem UVwG zugrundeliegende EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG in Art. 4 Abs. 2 Uabs. 2 eine Anhörung für den Fall der Herausgabe personenbezogener Daten eben nicht vorsieht. Sollten Sie meiner Rechtsauffassung zum Verhältnis von § 29 Abs. 1 S. 2 zu S. 3 UVwG nicht zustimmen müssten Sie demnach zu dem Ergebnis kommen, dass S. 3 insoweit unangewendet bleiben müsste, weil er nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Im Ergebnis ist damit eine Anhörung jedenfalls nicht erforderlich. Ich hoffe, dass Sie dadurch auch weniger Zeit auf Ressourcen auf die Beantwortung meines Antrags aufwenden müssen. Lediglich hilfsweise erinnere ich daran, dass ich einer Weitergabe meiner personenbezogenen Daten bereits in meinem ursprünglichen Antrag ausdrücklich widersprochen habe. Ich freue mich, wieder von Ihnen zu hören und danke Ihnen für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297545/
Landratsamt Hohenlohekreis
Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hohenlohekreis (297545) Anfrage Frag den Staat Sehr << Antragsteller:in >…
Von
Landratsamt Hohenlohekreis
Betreff
Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hohenlohekreis (297545) Anfrage Frag den Staat
Datum
15. März 2024 11:27
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,8 MB
image001.jpg
4,0 KB
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2,4 KB
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881 Bytes
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815 Bytes


Sehr << Antragsteller:in >> anbei erhalten Sie den Bescheid zu Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hohenlohekreis (297545) Anfrage Frag den Staat [#297545]
Ihr Az.: Wi-be Sehr…
An Landratsamt Hohenlohekreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Hohenlohekreis (297545) Anfrage Frag den Staat [#297545]
Datum
22. April 2024 19:08
An
Landratsamt Hohenlohekreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: Wi-be Sehr << Anrede >> ich bitte um Beachtung beigefügten Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80a VwGO und auf Akteneinsicht gem. § 29 LVwVfG binnen der bezeichneten Fristen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>