Pestizidanwendungsaufzeichnungen LK Ludwigsburg
Die aktuellste Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. der Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO von
Florian Petschl aus 71672 Marbach (LK Ludwigsburg)
Michael Kinzinger aus 71665 Vaihingen-Enzweihingen (LK Ludwigsburg)
bzw. des diesen Personen zuzuordnenden Betriebs.
Auch wenn die Informationen bei Ihnen nicht vorhanden sein mögen, sind Sie dennoch zur Auskunft verpflichtet, weil die Informationen bei Ihnen bereitgehalten werden im Sinne des § 23 Abs. 4 UVwG und Sie einen Übermittlungsanspruch gem. Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 EU-Pflanzenschutz-VO haben.
Mein Antrag bezeichnet ein konkretisierbares Dokument, auch wenn es mir noch unbekannt ist, und ist damit hinreichend konkret. Die u.g. Entscheidung des VGH Baden-Württemberg hat sogar einem Antrag stattgegeben, bei dem die zuständige Behörde erst noch alle in Frage kommenden Anwender:innen einer bezeichneten Fläche ausfindig machen musste. Demgegenüber sollte der Aufwand vorliegend deutlich geringer ausfallen, da Sie lediglich die bezeichnete Person zur Übermittlung des Dokuments auffordern müssen.
Personenbezogene Daten und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dürfen gem. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG nicht geschwärzt werden, da es sich um Informationen über Emissionen handelt (siehe auch die zitierte Rechtsprechung).
Ergänzend verweise ich zur rechtlichen Würdigung des Antrags auf Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22.
Ich bitte Sie daher, die begehrten Informationen anzufordern und mir zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diese Anfrage nicht zuständig sein bitte ich um eine kurze Mitteilung, welche Behörde an Ihrer Stelle zuständig ist.
Ich gehe davon aus, dass mein Antrag einen sehr überschaubaren Verwaltungsaufwand auslöst (im Wesentlichen die bezeichneten Personen zur Übersendung der Dokumente auffordern und diese weiterleiten), insbesondere da Schwärzungen gem. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG sind.
Sollten Sie meinen Antrag nach dem UVwG ablehnen wollen, so bitte ich um eine substantiierte Begründung, die auch auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der für eben diesen Fall einen Informationsanspruch bejaht hat, eingeht.
Zuletzt bitte ich um eine Antwort per E-Mail (vgl. § 24 Abs. 2 S. 1 UVwG). Eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten untersage ich ausdrücklich.
Antwort verspätet
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Datum17. Januar 2024
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20. Februar 2024
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