Pestizidanwendungsaufzeichnungen Niedersachsen

Antrag nach dem NUIG/VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten drei Jahre der Fläche mit den GPS-Koordinaten

51°35'01.8"N 9°48'05.4"E

Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.).

Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.).

Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen.
Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen).
Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können.
Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann. In jedem Fall haben die oben zitierten Gerichtsentscheidungen auch festgestellt, dass Sie mir auch dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn Sie sich auch die Informationen über den Landwirt/die Landwirtin der angegebenen Fläche beschaffen müssen.
Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre.

Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufzeichnung über die Anwendung von…
An Landwirtschaftskammer Niedersachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pestizidanwendungsaufzeichnungen Niedersachsen [#298519]
Datum
27. Januar 2024 20:34
An
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten drei Jahre der Fläche mit den GPS-Koordinaten 51°35'01.8"N 9°48'05.4"E Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.). Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.). Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen). Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können. Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann. In jedem Fall haben die oben zitierten Gerichtsentscheidungen auch festgestellt, dass Sie mir auch dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn Sie sich auch die Informationen über den Landwirt/die Landwirtin der angegebenen Fläche beschaffen müssen. Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298519 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298519/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage zu den im Betreff g…
Von
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Betreff
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Niedersachsen [#298519]
Datum
5. Februar 2024 07:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage zu den im Betreff genannten Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmittel. Als zuständige Behörde im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) erfasst die Landwirtschaftskammer Niedersachsen keine Daten zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Landwirtschafts- und Forstbereich. Laut geltendem Recht nach §11 PflSchG sowie Art. 67 VO (EG) 1107/2009 obliegt die Aufzeichnungspflicht zur Anwendung von PSM den beruflichen Anwendern (Leiter landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und gärtnerischer Betriebe). Die Aufzeichnungen verbleiben im Betrieb und stehen den Pflanzenschutzdiensten nicht zur Verfügung. Die Aufzeichnungen müssten über eine Datenabfrage eingeholt werden. Auf Grundlage des NUIG § 6 ist die Bearbeitung Ihres Antrages gebührenpflichtig. €. Die Anfrage ist mit einem Verwaltungsaufwand verbunden und die Datenabfrage muss erst beantragt werden, dementsprechend werden Gebühren in Höhe von mindestens 150,00 € bis maximal 500,00 € anfallen. Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand der Datenabfrage, der zur Zeit nicht abschätzbar ist. Bitte schicken Sie uns vorab eine Kostenübernahmeerklärung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Wie bereits in meiner Nach…
An Landwirtschaftskammer Niedersachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Niedersachsen [#298519]
Datum
5. Februar 2024 09:31
An
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Wie bereits in meiner Nachricht vom 27.01.2024 erläutert kenne ich Ihre Datenbank nicht und bitte daher um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre. In diesem Zusammenhang verweise ich auf § 25 NVwVfG. Anhand des von Ihnen genannten Kostenrahmens ist es mir derzeit weder möglich noch zumutbar, eine Kostenübernahme ins Blaue hinein zu erklären. Verschiedene andere Landwirtschaftskammern und -ministerien haben mir auf meine Anfrage hin ebenfalls eine Schätzung des Zeitaufwands für die einzelnen notwendigen Schritte genannt, und konnten dadurch die Gebührenprognose für mich nachvollziehbar machen. Ich hatte gehofft, mit der Nennung der eindeutigen GPS-Koordinaten könnten Sie unmittelbar den Namen des Landwirts/der Landwirtin ausfindig machen und sodann kontaktieren. Der Zeitaufwand dessen sollte sich jedenfalls leicht beziffern lassen. Ich freue mich auf eine zeitnahe Antwort, verweise auf die gesetzlichen Fristen und danke Ihnen für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298519 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298519/
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Sehr << Antragsteller:in >> als zuständige Behörde im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) hat …
Von
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Betreff
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Niedersachsen [#298519]
Datum
13. Februar 2024 08:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> als zuständige Behörde im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) hat die LWK Niedersachsen keine Datenbank, auf die wir zurückgreifen können. Laut geltendem Recht nach §11 PflSchG sowie Art. 67 VO (EG) 1107/2009 obliegt die Aufzeichnungspflicht zur Anwendung von PSM den beruflichen Anwendern. Die Aufzeichnungen verbleiben im Betrieb und stehen den Pflanzenschutzdiensten nicht zur Verfügung. Die Aufzeichnungen müssten über eine Anhörung eingeholt werden, wozu vorab die Bereitstellung der Adressdaten des Flächenbewirtschafters unerlässlich ist. Auf diese Daten haben wir als zuständige Behörde im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) ebenfalls keinen Zugriff. Auf Grundlage des NUIG § 6 ist die Bearbeitung Ihres Antrages gebührenpflichtig. Die Anfrage ist mit einem Verwaltungsaufwand verbunden und die Datenabfrage muss erst beantragt werden, dementsprechend werden Gebühren in Höhe von mindestens 150,00 € bis maximal 500,00 € anfallen. Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand der Datenabfrage, deren Aufwand zur Zeit nicht abschätzbar ist. Bitte schicken Sie uns vorab eine Kostenübernahmeerklärung. Mit freundlichen Grüßen

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Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für Ihre Nachricht und die Mitteilung, dass Si…
An Landwirtschaftskammer Niedersachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Niedersachsen [#298519]
Datum
3. März 2024 19:10
An
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für Ihre Nachricht und die Mitteilung, dass Sie nicht davon ausgehen, die begehrten Informationen gebührenfrei zugänglich machen zu können. Hierzu bitte ich um Berücksichtigung nachfolgender Umstände um eine erneute Überprüfung Ihrer Gebührenprognose. I. Gebührenfreie Auskunft in anderen Bundesländern Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Brandenburg hat mir auf meine entsprechende Anfrage dort ebenfalls gebührenfrei die dort begehrten Pestizidanwendungsaufzeichnungen zugänglich gemacht. Wörtlich schrieb mir die Behörde: „Der Bescheid sowie die beiliegenden Auskünfte ergehen gebührenfrei, da die begehrten Informationen mit vergleichsweise geringem Verwaltungsaufwand beschafft werden konnten.“ Das zeigt eindeutig, dass ein gebührenfreier Informationszugang möglich ist. Maßstab für die Gebührenerhebung ist nicht, wie viel tatsächlicher Aufwand Ihnen entstanden ist, sondern wie viel Aufwand bei verständiger Würdigung zu erwarten ist. Auch weitere Behörden (z.B. Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Sachsen) waren in der Lage, gebührenfreie Auskünfte zu Pestizidanwendungsaufzeichnungen zu erteilen. II. Unbilligkeit der veranschlagten Gebühr Eine Gebührenerhebung wäre außerdem unbillig, weil es sich bei meiner Situation um einen sozialen Härtefall handelt. Der EuGH hat hierzu folgendes festgestellt: „Diese Gebühr darf daher weder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigen noch in irgendeiner Weise objektiv unangemessen erscheinen.“ (EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – Rs. C-71/14, NVwZ 2015, 1588 Rn. 43). Ich bin Student und muss neben dem Studium in einem Minijob Geld hinzuverdienen, um meinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Derzeit absolviere ich in den Semesterferien ein sechswöchiges universitäres Vollzeit-Pflichtpraktikum, das unvergütet ist, sodass ich während des Praktikums nicht arbeiten kann. Mir stehen damit diesen Monat 824 Euro zur Verfügung, hiervon zahle ich 445 Euro Miete für ein WG-Zimmer. Real bleiben mir damit 379 Euro im Monat. Im Vergleich hierzu würde der Bürgergeld-Satz immerhin 563 Euro ohne Mietkosten betragen; mein mir diesen Monat zur Verfügung stehendes Geld beträgt mithin lediglich 67,3 % des Regelbedarfs an Bürgergeld. Damit dürfte ich mich wohl unterhalb des menschenwürdigen Existenzminimums befinden (siehe BVerfG 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Ein etwaiger Anspruch auf Bürgergeld ist dadurch gesperrt, dass ich studiere. Das Praktikum ist verpflichtender Teil meiner Ausbildung. Ohne jeden Zweifel liegt hier somit ein sozialer Härtefall ganz außergewöhnlichen Ausmaßes vor, der einen Gebührenerlass erforderlich macht. Die von Ihnen veranschlagte Gebühr übersteigt meine finanzielle Leistungsfähigkeit. Dies ist in Ihrer Ermessensentscheidung über die Erhebung von Gebühren zu berücksichtigen. Nachweise über die hier dargelegten Umstände erbringe ich bei Bedarf gerne. III. Ergebnis Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen bitte ich abermals um einer Prüfung Ihrer Gebührenprognose und eine Mitteilung derselben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298519 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298519/