Pestizidanwendungsaufzeichnungen RLP

Die Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten drei Jahre der Fläche mit den GPS-Koordinaten

50°14'57.8"N 7°22'32.1"E

Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.).

Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.).

Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen.
Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen).
Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können.
Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann. In jedem Fall haben die oben zitierten Gerichtsentscheidungen auch festgestellt, dass Sie mir auch dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn Sie sich auch die Informationen über den Landwirt/die Landwirtin der angegebenen Fläche beschaffen müssen.
Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre.

Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.

Antwort verspätet

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  • Datum
    27. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
  • Kosten dieser Information:
    150,30 Euro
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufzeichnung über die Anwendun…
An Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pestizidanwendungsaufzeichnungen RLP [#298524]
Datum
27. Januar 2024 21:03
An
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten drei Jahre der Fläche mit den GPS-Koordinaten 50°14'57.8"N 7°22'32.1"E Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.). Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.). Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen). Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können. Ich kenne Ihre Datenbank nicht und kann daher schwer abschätzen, welchen Verwaltungsaufwand eine Auskunft aus selbiger für Sie verursacht. Ich gehe allerdings davon aus, dass mit Angabe der GPS-Koordinaten eine Auskunft leicht möglich ist und daher gebührenfrei erfolgen kann. In jedem Fall haben die oben zitierten Gerichtsentscheidungen auch festgestellt, dass Sie mir auch dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn Sie sich auch die Informationen über den Landwirt/die Landwirtin der angegebenen Fläche beschaffen müssen. Andernfalls bitte ich um eine Darlegung, wie die Datenbank aufgebaut ist, welche Schritte Sie vornehmen müssten, um anhand der GPS-Koordinaten die begehrten Informationen bereitzustellen und welche Dauer und Stundensätze Sie dafür veranschlagen müssten. Gerne können Sie mir auch mitteilen, anhand welcher Daten Ihnen eine Auskunft einfacher möglich wäre. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298524 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298524/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Ihre Transparenzanfrage vom 27.01.2024 Sehr << Antragsteller:in >> anbei erhalten Sie wunschgemäß ein…
Von
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Transparenzanfrage vom 27.01.2024
Datum
7. Februar 2024 14:35
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> anbei erhalten Sie wunschgemäß eine Eingangsbestätigung Ihre Transparenzanfrage vom 27.01.2024 betreffend. Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Transparenzanfrage vom 27.01.2024 [#298524] Ihr Az.: 0831-0001 #2024/0002-0382 Ref.42 Sehr << Anre…
An Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Transparenzanfrage vom 27.01.2024 [#298524]
Datum
11. Februar 2024 13:52
An
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 0831-0001 #2024/0002-0382 Ref.42 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Sie teilen auf S. 2 mit, dass meinem Anspruch der Schutz personenbezogener Daten gem. §16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LTranspG entgegenstehen können. Hierzu ich gerne auf § 16 Abs. 6 LTranspG hin, wonach meinen Informationsanspruch der Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen kann, wenn es sich bei selbigen um Umweltinformationen über Emissionen handelt. Dies ist vorliegend der Fall, wie aus der von mir bereits in meiner ursprünglichen Anfrage zitierten Rechtsprechung hervorgeht (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16). Ich gehe davon aus, dass auch Ihre Gebührenprognose maßgeblich auf der Annahme beruhte, die von dem Landwirt übermittelten Informationen seien zunächst zu sichten, ggf. zu schwärzen und dann mir zu übersenden und kann mir gut vorstellen, dass dies zu gebührenpflichtigem Verwaltungsaufwand führen würde. Nachdem dies hier jedoch nicht der Fall ist, bitte ich um eine erneute Gebührenprognose. Nach meinem Verständnis können Sie die Aufzeichnungen einfach bei dem Landwirt anfragen und mir dann weiterleiten; etwaige grundsätzliche schützenswerte Inhalte sind aufgrund § 16 Abs. 6 LTranspG ohnehin nicht zu schwärzen, und für die Richtigkeit der Aufzeichnungen haben Sie ebenfalls nicht zu gewähren. Somit dürfte Ihr Aufwand (hoffentlich) sehr überschaubar bleiben. Zuletzt würde ich mich sehr über eine kurze Erläuterung freuen, auf welche Weise Sie anhand der GPS-Koordinaten den Bewirtschafter ausfindig machen konnten: Welche Datenbank konnten Sie dafür nutzen (InVeKoS?)? Und darf ich mir das so vorstellen, dass Sie da einfach die GPS-Koordinaten hineinkopieren können und dann einen eindeutigen Treffer erhalten? Und bekommen Sie dann direkt den Namen und die Anschrift, oder nur das Flurstück? Ich frage deshalb so neugierig, weil ich von einigen anderen Behörden verschiedene Angaben dazu gehört habe, auf welchem Weg sich ein Bewirtschafter ausfindig machen lässt, und ob hierzu GPS-Daten oder Flurstückbezeichnungen hilfreicher sind... Ganz herzlichen Dank für Ihre Mühen, ich freue mich, wieder von Ihnen zu hören! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298524 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298524/
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Automatische Antwort: Ihre Transparenzanfrage vom 27.01.2024 [#298524] Sehr geehrte Damen und Herren, ich befind…
Von
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Betreff
Automatische Antwort: Ihre Transparenzanfrage vom 27.01.2024 [#298524]
Datum
11. Februar 2024 13:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich zurzeit nicht im Dienst und bin erst wieder am [geschwärzt] für Sie erreichbar. Am Rosenmontag ist die Dienststelle geschlossen. Im Übrigen ist eine Telefonvertretung eingerichtet. Gerne können Sie auch eine E-Mail an [geschwärzt] senden. Die Kolleginnen und Kollegen des Pflanzenschutzdienstet werden sich dann Ihrem Anliegen annehmen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] **[geschwärzt]** [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ( [geschwärzt] ) [geschwärzt] ( [geschwärzt] )
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
AW: Ihre Transparenzanfrage vom 27.01.2024 [#298524] Sehr << Antragsteller:in >> ich beziehe mich auf…
Von
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Ihre Transparenzanfrage vom 27.01.2024 [#298524]
Datum
28. Februar 2024 15:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 11.02.2024. Wie Ihnen bereits mit Schreiben vom 07.02.2024 mitgeteilt wurde, hat sich das Referat 42 - Agraraufsicht, Pflanzenernährung, Pflanzengesundheit, Pflanzenschutz Ihrer Anfrage angenommen und die Abfrage der gewünschten Daten in die Wege geleitet. Leider zeichnet sich bereits ab, dass eine abschließende Bearbeitung Ihrer Anfrage innerhalb eines Monats nicht möglich ist. Ich bitte Sie von weiteren Sachstandsfragen abzusehen und diesbezüglich die letztendliche Entscheidung abzuwarten. Eine Anpassung der Gebührenprognose ist aufgrund der von Ihnen vorgebrachten Argumente nicht erforderlich, da diese bereits berücksichtigt wurden. Ihre zusätzlich aufgeworfene Frage, auf welche Weise die ADD Bewirtschafter zu GPS-Koordinaten ausfindig macht, wird als eigenes Auskunftsersuchen nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) gewertet. Hierzu erhalten Sie folgende Antwort: Der ADD obliegt als zuständige obere Landesbehörde die Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe kann diese auf verschiedene öffentliche und nicht öffentliche Datenbanken zugreifen (öffentlich: z. B. LANIS, GeoBox-Viewer; nicht öffentlich: z. B. Landwirtschaftliche Betriebsdatenbank). Die unmittelbare Ermittlung eines Bewirtschafters anhand von GPS-Koordinaten ist auch im Rahmen der behördlichen Arbeit nicht möglich. Hierfür ist die Abfrage von Daten aus mindestens zwei der oben genannten Datenbanken erforderlich. Ich hoffe Ihre Fragen damit ausreichend beantwortet zu haben. Im aktuellen Rahmen werde ich diese Auskunft als einfache schriftliche Auskunft werten, die somit keine Gebühren auslöst (vgl. § 24 Abs. 1 S. 2 LTranspG). Ich behalte mir für Weiterungen Ihrerseits jedoch die Erhebung von Gebühren ausdrücklich vor. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Transparenzanfrage vom 27.01.2024 [#298524] Ihr Az.: 0831-0001 #2024/0002-0382 Ref.42 Sehr [geschwärzt],…
An Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Transparenzanfrage vom 27.01.2024 [#298524]
Datum
3. März 2024 19:21
An
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 0831-0001 #2024/0002-0382 Ref.42 Sehr [geschwärzt], vorab herzlichen Dank für die Erläuterungen hinsichtlich des Ausfindigmachen des Bewirtschafters anhand der GPS-Daten! Hinsichtlich Ihrer Mitteilung, dass Sie nicht davon ausgehen, die begehrten Informationen gebührenfrei zugänglich machen zu können bitte ich um Berücksichtigung nachfolgender Umstände um eine erneute Überprüfung Ihrer Gebührenprognose. I. Gebührenfreie Auskunft in anderen Bundesländern Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Brandenburg hat mir auf meine entsprechende Anfrage dort ebenfalls gebührenfrei die dort begehrten Pestizidanwendungsaufzeichnungen zugänglich gemacht. Wörtlich schrieb mir die Behörde: „Der Bescheid sowie die beiliegenden Auskünfte ergehen gebührenfrei, da die begehrten Informationen mit vergleichsweise geringem Verwaltungsaufwand beschafft werden konnten.“ Das zeigt eindeutig, dass ein gebührenfreier Informationszugang möglich ist. Maßstab für die Gebührenerhebung ist nicht, wie viel tatsächlicher Aufwand Ihnen entstanden ist, sondern wie viel Aufwand bei verständiger Würdigung zu erwarten ist. Auch weitere Behörden (z.B. Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Sachsen) waren in der Lage, gebührenfreie Auskünfte zu Pestizidanwendungsaufzeichnungen zu erteilen. II. Unbilligkeit der veranschlagten Gebühr Eine Gebührenerhebung wäre außerdem unbillig, weil es sich bei meiner Situation um einen sozialen Härtefall handelt. Der EuGH hat hierzu folgendes festgestellt: „Diese Gebühr darf daher weder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigen noch in irgendeiner Weise objektiv unangemessen erscheinen.“ (EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – Rs. C-71/14, NVwZ 2015, 1588 Rn. 43). Ich bin Student und muss neben dem Studium in einem Minijob Geld hinzuverdienen, um meinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Derzeit absolviere ich in den Semesterferien ein sechswöchiges universitäres Vollzeit-Pflichtpraktikum, das unvergütet ist, sodass ich während des Praktikums nicht arbeiten kann. Mir stehen damit diesen Monat [geschwärzt] Euro zur Verfügung, hiervon zahle ich [geschwärzt] Euro Miete für ein WG-Zimmer. Real bleiben mir damit [geschwärzt] Euro im Monat. Im Vergleich hierzu würde der Bürgergeld-Satz immerhin 563 Euro ohne Mietkosten betragen; mein mir diesen Monat zur Verfügung stehendes Geld beträgt mithin lediglich [geschwärzt],[geschwärzt] % des Regelbedarfs an Bürgergeld. Damit dürfte ich mich wohl unterhalb des menschenwürdigen Existenzminimums befinden (siehe BVerfG 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Ein etwaiger Anspruch auf Bürgergeld ist dadurch gesperrt, dass ich studiere. Das Praktikum ist verpflichtender Teil meiner Ausbildung. Ohne jeden Zweifel liegt hier somit ein sozialer Härtefall ganz außergewöhnlichen Ausmaßes vor, der einen Gebührenerlass erforderlich macht. Die von Ihnen veranschlagte Gebühr übersteigt meine finanzielle Leistungsfähigkeit. Dies ist in Ihrer Ermessensentscheidung über die Erhebung von Gebühren zu berücksichtigen. Nachweise über die hier dargelegten Umstände erbringe ich bei Bedarf gerne. III. Ergebnis Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen bitte ich abermals um einer Prüfung Ihrer Gebührenprognose und eine Mitteilung derselben. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 298524 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Beantwortung Ihrer Transparenzanfrage vom 27.01.2024 [#298524] Sehr << Antragsteller:in >> Bezug nehm…
Von
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Betreff
Beantwortung Ihrer Transparenzanfrage vom 27.01.2024 [#298524]
Datum
25. März 2024 10:28
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Bezug nehmend auf Ihre Transparenzanfrage (Anfragenr.: 298524) übersende ich Ihnen anbei die von Ihnen angeforderten Aufzeichnungen nach § 11 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz in der von Ihnen gewünschten Form der elektronischen Übermittlung. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Beantwortung Ihrer Transparenzanfrage vom 27.01.2024 [#298524] Ihr Az.: 0831-0001#2024/0002- 0382 Ref.42 Sehr…
An Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beantwortung Ihrer Transparenzanfrage vom 27.01.2024 [#298524]
Datum
8. April 2024 11:09
An
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 0831-0001#2024/0002- 0382 Ref.42 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die Übersendung der begehrten Informationen. Meinen soeben per Fax versendeten Widerspruch gegen Ihre Gebührenfestsetzung sende ich Ihnen gerne zugunsten einer besseren Lesbarkeit noch einmal im Anhang mit. Für die Zukunft freue ich mich, wenn Sie mir die Erreichbarkeit Ihrer Behörde per De-Mail mitteilen könnten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 2024-04-08-widerspruch-add-rlp-gebuehren.pdf Anfragenr: 298524 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298524/