Pestizidaufzeichnungen Händler Avagrar - BW

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Aufzeichnungen über den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten fünf Jahre des folgenden Händlers:

Avagrar GmbH
Wannenäckerstraße 30
D-74078 Heilbronn

Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.).

Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.).

Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen.
Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen).
Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können.
Sollten Sie eine gebührenfreie Auskunft nicht für möglich halten, so bitte ich vorab um Mitteilung der für Sie erforderlichen Verfahrensschritte zur Erfüllung meines Auskunftsanspruchs und Darstellung der veranschlagten Dauer und Stundensätze, sodass ich Ihre Gebührenkalkulation besser nachvollziehen und meine Anfrage ggf. einschränken kann.

Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufzeichnungen über den Vertri…
An Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pestizidaufzeichnungen Händler Avagrar - BW [#298652]
Datum
29. Januar 2024 12:27
An
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufzeichnungen über den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten fünf Jahre des folgenden Händlers: Avagrar GmbH Wannenäckerstraße 30 D-74078 Heilbronn Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.). Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.). Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen). Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können. Sollten Sie eine gebührenfreie Auskunft nicht für möglich halten, so bitte ich vorab um Mitteilung der für Sie erforderlichen Verfahrensschritte zur Erfüllung meines Auskunftsanspruchs und Darstellung der veranschlagten Dauer und Stundensätze, sodass ich Ihre Gebührenkalkulation besser nachvollziehen und meine Anfrage ggf. einschränken kann. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298652/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> die von Ihnen u.a. Anfrage wurde zuständigkeitshalber an das Landratsamt …
Von
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Betreff
Pestizidaufzeichnungen Händler Avagrar - BW [#298652]
Datum
9. Februar 2024 12:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> die von Ihnen u.a. Anfrage wurde zuständigkeitshalber an das Landratsamt Heilbronn - Landwirtschaftsamt abgeben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die Weiterleitung und die Mitteilung! Mi…
An Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Pestizidaufzeichnungen Händler Avagrar - BW [#298652]
Datum
11. Februar 2024 12:14
An
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die Weiterleitung und die Mitteilung! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298652/
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich bin am [geschwärzt] wieder an meinem Arbeitsplat…
Von
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: EXTERN: AW: Pestizidaufzeichnungen Händler Avagrar - BW [#298652]
Datum
11. Februar 2024 12:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich bin am [geschwärzt] wieder an meinem Arbeitsplatz erreichbar. Ihre E-Mails werden nicht weitergeleitet und gelesen. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an Herrn Gumpper ([geschwärzt]). Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
Landratsamt Heilbronn
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag vom 29.01.2024, welcher beim Landratsa…
Von
Landratsamt Heilbronn
Betreff
AW: EXTERN: Pestizidaufzeichnungen Händler Avagrar - BW [#298652]
Datum
7. März 2024 18:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag vom 29.01.2024, welcher beim Landratsamt Heilbronn am 09.02.2024 eingegangen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 UVwG verlängern wir die Frist zur Entscheidung über die Bereitstellung der Information auf bis zu zwei Monate. Eine abschließende Antragsbearbeitung innerhalb eines Monats im Sinne von § 24 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 UVwG ist uns ohne die Anhörung der betroffenen Person leider nicht möglich (vgl. § 29 Abs. 1 S.3 UVwG). Wir werden daher abschließend über Ihren Antrag bis spätestens 09.04.2024 entscheiden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht, zu der ich wie folgt Stell…
An Landratsamt Heilbronn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EXTERN: Pestizidaufzeichnungen Händler Avagrar - BW [#298652]
Datum
10. März 2024 23:04
An
Landratsamt Heilbronn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht, zu der ich wie folgt Stellung nehme: Für eine Anhörung der betroffenen Personen besteht kein Anlass, da ihre personenbezogene Daten ebenso wie etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ebenfalls solche "über Emissionen" sind und damit meinem Informationsanspruch gem. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG nicht entgegenstehen können (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16). Erfasst von Daten "über Emissionen" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch solche Daten über vorhersehbare Emissionen (EuGH, Urt. v. 23.11.2016, C-442/24, Rn. 89), dies betrifft damit ausdrücklich die hier gegenständlichen Aufzeichnungen. Eine Anhörung der betroffenen Person wäre damit zwecklos, da das Ergebnis Ihrer Anhörung schon vorgezeichnet ist. Dass § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG eine Anhörung vor einer Entscheidung über die Bekanntgabe personenbezogener Daten vorsieht, kann insoweit nur gelten, wenn nicht bereits die Ausnahme bei Daten über Emissionen gem. S. 2 greift, die S. 3 insofern vorgeht. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die dem UVwG zugrundeliegende EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG in Art. 4 Abs. 2 Uabs. 2 eine Anhörung für den Fall der Herausgabe personenbezogener Daten eben nicht vorsieht. Sollten Sie meiner Rechtsauffassung zum Verhältnis von § 29 Abs. 1 S. 2 zu S. 3 UVwG nicht zustimmen müssten Sie demnach zu dem Ergebnis kommen, dass S. 3 insoweit unangewendet bleiben müsste, weil er nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Im Ergebnis ist damit eine Anhörung jedenfalls nicht erforderlich weil nichts, was die betroffene Person geltend machen könnte, etwas an Ihrer Entscheidung zu ändern vermag. Auch die einschlägige Literatur sieht eine Anhörung nur für tatbestandlich geschützte Informationen vor (Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller UIG § 9 Rn. 36-40). Ich hoffe, dass Sie dadurch auch weniger Zeit auf Ressourcen auf die Beantwortung meines Antrags aufwenden müssen. Gerne weise ich abschließend darauf hin, dass Ihre Kolleg:innen vom Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mir entsprechende Aufzeichnungen ebenfalls binnen knapp eines Monats übermitteln konnten, und dass dort meines Wissens nach auch keine Anhörung erfolgte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298652/
Landratsamt Heilbronn
Sehr << Antragsteller:in >> anbei die angefragten Aufzeichnungen. Die Avagrar GmbH startete erst zum …
Von
Landratsamt Heilbronn
Betreff
AW: EXTERN: Pestizidaufzeichnungen Händler Avagrar - BW [#298652]
Datum
4. April 2024 16:29
Status
Anfrage abgeschlossen
10,6 MB
Sehr << Antragsteller:in >> anbei die angefragten Aufzeichnungen. Die Avagrar GmbH startete erst zum 16. Februar 2023 mit dem operativen Geschäftsbetrieb. Infolgedessen sind auch keine weiter zurück liegenden Daten verfügbar. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die Übersendung der Aufzeichnungen! Mit …
An Landratsamt Heilbronn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EXTERN: Pestizidaufzeichnungen Händler Avagrar - BW [#298652]
Datum
7. April 2024 23:49
An
Landratsamt Heilbronn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die Übersendung der Aufzeichnungen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298652/

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Landratsamt Heilbronn
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen dank für Ihre Nachricht. Ich bin bis einschließlich den [geschwärzt] nicht …
Von
Landratsamt Heilbronn
Betreff
Automatische Antwort: EXTERN: Pestizidaufzeichnungen Händler Avagrar - BW [#298652]
Datum
7. April 2024 23:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen dank für Ihre Nachricht. Ich bin bis einschließlich den [geschwärzt] nicht im Hause. Ihre E-Mail wird während dieser Zeit weder gelesen noch weiter geleitet. Bitte wenden Sie sich daher in dringenden Angelegenheiten direkt an das Vorzimmer der Amtsleitung unter [geschwärzt] oder [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]