Pestizidaufzeichnungen Händler Kaiser - Niedersachsen

Die Aufzeichnungen über den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten fünf Jahre des folgenden Händlers:

Yvonne Kaiser
Yvonne Kaiser Dünger-Shop
Samuel-Hahnemann-Str. 35
38154 Königslutter

Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.).

Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.).

Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen.
Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen).
Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können.
Sollten Sie eine gebührenfreie Auskunft nicht für möglich halten, so bitte ich vorab um Mitteilung der für Sie erforderlichen Verfahrensschritte zur Erfüllung meines Auskunftsanspruchs und Darstellung der veranschlagten Dauer und Stundensätze, sodass ich Ihre Gebührenkalkulation besser nachvollziehen und meine Anfrage ggf. einschränken kann.

Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    29. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufzeichnungen über den Vertrieb vo…
An Landwirtschaftskammer Niedersachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pestizidaufzeichnungen Händler Kaiser - Niedersachsen [#298657]
Datum
29. Januar 2024 12:33
An
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Aufzeichnungen über den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten fünf Jahre des folgenden Händlers: Yvonne Kaiser Yvonne Kaiser Dünger-Shop Samuel-Hahnemann-Str. 35 38154 Königslutter Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.). Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.). Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen). Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können. Sollten Sie eine gebührenfreie Auskunft nicht für möglich halten, so bitte ich vorab um Mitteilung der für Sie erforderlichen Verfahrensschritte zur Erfüllung meines Auskunftsanspruchs und Darstellung der veranschlagten Dauer und Stundensätze, sodass ich Ihre Gebührenkalkulation besser nachvollziehen und meine Anfrage ggf. einschränken kann. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298657/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Sehr geehrte/r  Herr << Antragsteller:in >>, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Anfrage um Ausk…
Von
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Betreff
Re: [DueBe#1810302] WG: Pestizidaufzeichnungen Händler Kaiser - Niedersachsen [#298657]
Datum
30. Januar 2024 14:49
Status
Warte auf Antwort
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6,3 KB


Sehr geehrte/r  Herr << Antragsteller:in >>, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Anfrage um Auskunftserteilung zu dem im Betreff genannten Betrieb nach UIG/NUIG vom 29.01.2024. Als zuständige Behörde im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) erfasst die Landwirtschaftskammer Niedersachsen keine Daten zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSM). Laut geltendem Recht nach  Art. 67 VO (EG) 1107/2009 obliegt die Aufzeichnungspflicht den Inverkehrbringern selbst. Die von Ihnen angeforderten Daten stehen hier nicht zur Verfügung. Daten über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmittel sind keine Informationen zu Emissionen im eigentlichen Sinn des § 9 Abs.1 S.2 UIG oder entsprechender Normen nach NUIG. Es ist zu prüfen, ob es sich hier überhaupt um Daten handelt, die von dem UIG oder der EU-Umweltinformationsrichtlinie miterfasst sind.   Eine Abwägung in datenschutzrechtlicher Sicht ist daher unbedingt erforderlich. Der sehr hohe Verwaltungsaufwand, der mit einer Beschaffung der geforderten Daten einerseits und der voraussichtlich notwendigen Unkenntlichmachung von persönlichen Daten und Betriebsgeheimnissen andererseits verbunden sein wird, ist gebührenfrei nicht möglich (§ 6 Abs.1 NUIG).    Vor dem Hintergrund der notwendigen Gebührenerhebung bitten wir um Mitteilung, ob an dem  Antrag festgehalten wird. Ist dies der Fall, übermitteln Sie uns bitte umgehende eine Bestätigung diese Gebühren Ihrerseits zu tragen.  Bitte antworten Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen direkt auf diese Mail, damit Ihre Nachricht auch direkt diesem Ticket zugeordnet wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: DueBe#1810302 Sehr geehrte Damen und Herren, Ich danke Ihnen für Ihre rasche Antwort, zu der ich wie f…
An Landwirtschaftskammer Niedersachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: [DueBe#1810302] WG: Pestizidaufzeichnungen Händler Kaiser - Niedersachsen [#298657]
Datum
30. Januar 2024 15:55
An
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: DueBe#1810302 Sehr geehrte Damen und Herren, Ich danke Ihnen für Ihre rasche Antwort, zu der ich wie folgt Stellung nehme: Zunächst ist Ihnen zuzugestehen, dass z.B. die Absatzzahlen von Pflanzenschutzmitteln keine „Informationen über Emissionen“ im engeren Sinne sein mögen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist gerade dies aber auch nicht erforderlich: „Daraus ergibt sich, dass die Begriffe „Emissionen in die Umwelt“ und „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 entgegen dem Vorbringen insbesondere von Bayer, der deutschen Regierung und der Europäischen Kommission nicht eng auszulegen sind.“ (EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-442/14 –, juris, Rn. 58) Mit gleichem Urteil hat der EuGH auch die hier maßgebliche Frage, ob die hier begehrten Informationen solche über Emissionen sind, bereits entschieden: „Insoweit genügt das bloße Inverkehrbringen eines Produkts im Allgemeinen zwar nicht für die Annahme, dass dieses Produkt zwangsläufig in die Umwelt freigesetzt wird und die Informationen zu diesem Produkt „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ sind. Etwas anderes gilt jedoch bei einem Produkt wie einem Pflanzenschutzmittel oder Biozid-Produkt, das im Rahmen einer normalen Anwendung schon aufgrund seiner Funktion dazu bestimmt ist, in die Umwelt freigesetzt zu werden. Somit sind die vorhersehbaren Emissionen dieses Produkts in die Umwelt in dem zuletzt genannten Fall nicht nur hypothetisch. Unter den Begriff „Emissionen in die Umwelt“ fallen daher Emissionen, die bei der Anwendung des fraglichen Produkts oder Stoffes tatsächlich in die Umwelt freigesetzt werden, sowie Emissionen dieses Produkts oder Stoffes in die Umwelt, die vorhersehbar sind, wenn das Produkt oder der Stoff unter normalen oder realistischen Bedingungen angewandt wird, die denen entsprechen, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen des fraglichen Produkts erteilt wird, und in dem Gebiet vorherrschen, in der dieses Produkt angewandt werden soll.“ (EuGH, a.a.O., juris, Rn. 79f) Hiernach sind die vorliegend begehrten Informationen eindeutig solche über Emissionen. Die hier gegenständlichen Pflanzenschutzmittel sind nicht nur vorhersehbar, sondern gerade dazu bestimmt, in die Umwelt ausgebracht zu werden. Um Umweltinformationen handelt es sich damit selbstverständlich auch. Zu ergänzen bleibt lediglich, dass auch nach einer teleologischen Auslegung die begehrten Informationen solche über Emissionen sind: Wäre dies nicht der Fall, bliebe der Öffentlichkeit keine Möglichkeit, den Absatz solcher Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Gerade dies sieht aber die EU- Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG vor. Auch ist nicht ersichtlich, warum die in Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 EU-Pflanzenschutz-VO 1107/2009/EG grundsätzlich vorgesehenen Auskunftsrechte unterschiedlich behandelt werden sollten. Zuletzt machten Sie geltend, die Beschaffung der Daten sei mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Dass dies für die Durchsicht und Schwärzung der Daten der Fall gewesen wäre scheint realistisch, warum dies allerdings für die bloße Beschaffung auch der Fall sein soll, drängt sich jedenfalls nicht unmittelbar auf. Ich habe Ihnen bereits die Kontaktdaten der gegenständlichen Händlerin genannt, und ergänze diese hiermit gerne um die E-Mail-Adresse derselben, die sich hier finden lässt: https://www.duenger-shop.de/info/impressum.html Nach meinem Verständnis müssen Sie damit lediglich eine Aufforderung an die Händlerin schicken, Ihnen die von mir begehrten Informationen zukommen zu lassen, und diese dann an mich weiterleiten. Eine Prüfung derselben ist nicht erforderlich, weil sie nicht geschwärzt werden müssen, und sie im Übrigen auch nicht dazu verpflichtet sind, die Korrektheit der Aufzeichnungen zu überprüfen. Ein bloßer Plausibilitätscheck dürfte genügen. Der von mir verursachte Verwaltungsaufwand dürfte damit für Sie sehr überschaubar bleiben, sodass ich weiterhin von einer gebührenfreien Auskunft ausgehe. Sollten Sie nicht die oben dargestellte Rechtsauffassung des EuGH teilen, so bitte ich um eine kurze Mitteilung hierüber. Sollten Sie weiterhin der Ansicht sein, meine Anfrage sei gebührenfrei nicht zu beantworten, so bitte ich Sie darum, die einzelnen Schritte zu meiner Beauskunftung kurz zu schildern und diese mit einer prognostizierten Dauer und den jeweiligen Stundensätzen zu versehen, sodass die Gebühren für mich absehbar werden. Sollten die Gebühren allzu hoch werden würde ich ggf. vor Ort Einsicht in selbige nehmen, die Einsicht vor Ort wäre dann gem. § 6 Abs. 2 S. 2 NUIG ebenfalls gebührenfrei. Sollten Sie Möglichkeiten sehen, wie sich meine Anfrage durch Einschränkung o.Ä. gebührenfrei beantworten ließe, so bitte ich um eine kurze Mitteilung (§ 25 Niedersächsisches VwVfG). Ich danke Ihnen für Ihre Mühen und freue mich, wieder von Ihnen zu hören! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298657/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Sehr << Antragsteller:in >> Sie baten um eine Kostenaufstellung, für die Bearbeitung Ihrer UIG-Anfrag…
Von
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Betreff
Re: [DueBe#1810302] AW: Re: WG: Pestizidaufzeichnungen Händler Kaiser - Niedersachsen [#298657]
Datum
23. Februar 2024 12:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Sie baten um eine Kostenaufstellung, für die Bearbeitung Ihrer UIG-Anfrage vom 29.01.2024, diese füge ich nachfolgend bei und bitte Sie erneut um Bestätigung der Kostenübernahme. Erläuterung: Je angefangene Viertelstunde werden berechnet: höherer Dienst (hD): 22,25 €; gehobener Dienst ( gD) 18,00 €.  Bisher sind Bearbeitungsgebühren bis einschließlich Position 3, also von 197,00 € entstanden. Den entsprechenden Bescheid erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt. Bitte antworten Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen direkt auf diese Mail, damit Ihre Nachricht auch direkt diesem Ticket zugeordnet wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: DueBe#1810302 Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für Ihre Antwort. Gerne weise ich daraufh…
An Landwirtschaftskammer Niedersachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: [DueBe#1810302] AW: Re: WG: Pestizidaufzeichnungen Händler Kaiser - Niedersachsen [#298657]
Datum
23. Februar 2024 19:23
An
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: DueBe#1810302 Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für Ihre Antwort. Gerne weise ich daraufhin, dass ich mit Nachricht vom 29.1. und 30.1. jeweils explizit darauf hingewiesen hatte, vor Bearbeitung meines Antrags nach dem NUIG über etwaig entstehende Kosten informiert zu werden, sollten Ihrer Auffassung nach Gebühren anfallen. Angesichts Ihrer maximal vagen Ankündigung vom 30.1., dass Gebühren für u.a. die Schwärzung der Dokumente anfallen würden, erläuterte ich, dass Schwärzungen der begehrten Aufzeichnungen nach geltender Rechtslage nicht vorgenommen werden dürften. Weiter bat ich darum, "die einzelnen Schritte zu meiner Beauskunftung kurz zu schildern und diese mit einer prognostizierten Dauer und den jeweiligen Stundensätzen zu versehen, sodass die Gebühren für mich absehbar werden". Dem sind Sie auch in Ihrer Nachricht vom heutigen Tag nicht nachgekommen, sondern verweisen lediglich darauf, dass bisher rund zwei Stunden Verwaltungsaufwand angefallen seien. Ich bitte Sie daher erneut, insbesondere darzulegen, welche Schritte Sie zu einer Beauskunftung vornehmen müssten (den Händler kontaktieren, etc.), und welchen Zeitaufwand sie dafür veranschlagen. Bitte teilen Sie mir auch mit, welche Tätigkeiten Sie bislang vorgenommen haben. Nachdem Sie mir auf diese Weise den Verwaltungsaufwand nachvollziehbar dargelegt haben, bin ich gerne dazu bereit, über eine Kostenübernahme zu entscheiden oder ggf. auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme vor Ort zurückzukommen, die jedenfalls gebührenfrei sein dürfte. Ich freue mich wieder von Ihnen zu hören und wünsche Ihnen einen guten Start in die Woche! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298657/
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Sehr geehrte/r  << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> [#298657], mit unserer E-Ma…
Von
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Betreff
Re: [DueBe#1810302] AW: Re: AW: Re: WG: Pestizidaufzeichnungen Händler Kaiser - Niedersachsen [#298657]
Datum
26. Februar 2024 14:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte/r  << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> [#298657], mit unserer E-Mail vom 23.02.2024 hatten wir Ihnen auch eine Tabelle mit den entsprechenden  Positionen zur Gebührenaufstellung übersandt. Haben Sie diese Tabelle erhalten? Auf Ihrer Website Frag den Staat [1]Pestizidaufzeichnungen Händler Kaiser - Niedersachsen - FragDenStaat ist diese Tabelle nicht mit aufgeführt, daher die Nachfrage.  Bitte antworten Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen direkt auf diese Mail, damit Ihre Nachricht auch direkt diesem Ticket zugeordnet wird. Mit freundlichen Grüßen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Sehr << Antragsteller:in >>   vielen Dank für Ihre umgehende Rückmeldung. Auf die Gebührenpflicht hatt…
Von
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Betreff
Re: [DueBe#1810302] AW: Re: AW: Re: WG: Pestizidaufzeichnungen Händler Kaiser - Niedersachsen [#298657]
Datum
26. Februar 2024 14:54
Status
Sehr << Antragsteller:in >>   vielen Dank für Ihre umgehende Rückmeldung. Auf die Gebührenpflicht hatten wir bereits in unserer E-Mail vom 30.01.2024 hingewiesen. Die in der E-Mail vom 23.02.2024 beigefügte Tabelle, weist die einzelnen Bearbeitungsschritte und die dabei bereits angefallenen bzw. noch anfallenden Gebühren aus, wie von Ihnen erbeten. Bitte teilen Sie uns daher umgehend, spätestens bis zum 27.02.2024, 15.00 Uhr mit, wie Sie weiter verfahren möchten. Der Bescheid wird am 28.02.2024 herausgegeben, um die Monatsfrist einzuhalten.  Die Datenübermittlung wird dann, wie angekündigt, in Abstimmung mit Ihnen erfolgen, sobald die Daten vorliegen. Es werden dann die genannten Bearbeitungsgebühren von 349,50 € anfallen. Bei Einsichtnahme vor Ort werden die bis dahin entstandenen Bearbeitungsgebühren  in Rechnung gestellt werden, d.h. nur die Position Datentransfer entfiele. Sollten Sie von Ihrem Antrag Abstand nehmen wollen, teilen Sie dies bitte ebenfalls bis zur genannten Frist mit. Bitte antworten Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen direkt auf diese Mail, damit Ihre Nachricht auch direkt diesem Ticket zugeordnet wird. Mit freundlichen Grüßen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Sehr << Antragsteller:in >> wie mit der E-Mail vom 26.02.2024 angekündigt, erhalten Sie heute unseren…
Von
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Betreff
Re: [DueBe#1810302] AW: Re: AW: Re: WG: Pestizidaufzeichnungen Händler Kaiser - Niedersachsen [#298657]
Datum
28. Februar 2024 17:52
Status
Sehr << Antragsteller:in >> wie mit der E-Mail vom 26.02.2024 angekündigt, erhalten Sie heute unseren Bescheid zu Ihrer UIG-Anfrage vom 29.01.2024. Bitte beachten Sie das beigefügte Dokument. Dieses wird Ihnen in den nächsten Tagen auch per Post zugestellt werden. Bitte melden Sie sich  hinsichtlich eines Termins, um eine Übermittlung der von Ihnen angefragten Daten abzustimmen und zu ermöglichen. Bitte antworten Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen direkt auf diese Mail, damit Ihre Nachricht auch direkt diesem Ticket zugeordnet wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: DueBe#1810302 Sehr geehrte Damen und Herren, Herzlichen Dank für Ihre Nachricht vom 26.02.2024. Anges…
An Landwirtschaftskammer Niedersachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: [DueBe#1810302] AW: Re: AW: Re: WG: Pestizidaufzeichnungen Händler Kaiser - Niedersachsen [#298657]
Datum
28. Februar 2024 20:45
An
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: DueBe#1810302 Sehr geehrte Damen und Herren, Herzlichen Dank für Ihre Nachricht vom 26.02.2024. Angesichts der von Ihnen veranschlagten Gebühren für die Bereitstellung der Informationen ziehe ich meinen Antrag nach dem NUIG hiermit zurück und verweise insofern auf § 6 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 NUIG, wonach in diesem Fall keine Kosten erhoben werden dürfen. Ich bitte Sie um eine kurze Bestätigung des Eingangs und der mit dem Zurückziehen des Antrags verbundenen Kostenfolge. Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Mühen und entschuldige mich für die entstandenen Unannehmlichkeiten! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298657/

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Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Fax und Ihrer E-Mail vom 2…
Von
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Betreff
Re: [DueBe#1810302] AW: Re: AW: Re: AW: Re: WG: Pestizidaufzeichnungen Händler Kaiser - Niedersachsen [#298657]
Datum
29. Februar 2024 15:32
Status
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Fax und Ihrer E-Mail vom 28.02.2024. Da Sie Ihren Antrag zurückgezogen haben, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Bitte antworten Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen direkt auf diese Mail, damit Ihre Nachricht auch direkt diesem Ticket zugeordnet wird. Mit freundlichen Grüßen