Pestizidaufzeichnungen Händler Teske - Bayern

Die Aufzeichnungen über den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten fünf Jahre des folgenden Händlers:

Felix Teske
Einzelunternehmen
Einkaufsmanagement landwirtschaftlicher Betriebsmittel
Untermenzingerstraße 16
80997 München

Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.).

Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.).

Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen.
Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen).
Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können.
Sollten Sie eine gebührenfreie Auskunft nicht für möglich halten, so bitte ich vorab um Mitteilung der für Sie erforderlichen Verfahrensschritte zur Erfüllung meines Auskunftsanspruchs und Darstellung der veranschlagten Dauer und Stundensätze, sodass ich Ihre Gebührenkalkulation besser nachvollziehen und meine Anfrage ggf. einschränken kann.

Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.

Antwort verspätet

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  • Datum
    29. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufzeichnungen über den Vertri…
An Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pestizidaufzeichnungen Händler Teske - Bayern [#298656]
Datum
29. Januar 2024 12:32
An
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Aufzeichnungen über den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten fünf Jahre des folgenden Händlers: Felix Teske Einzelunternehmen Einkaufsmanagement landwirtschaftlicher Betriebsmittel Untermenzingerstraße 16 80997 München Dass ich womöglich nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 PflSchG erfülle, steht meinem Auskunftsrecht nicht entgegen. Das Auskunftsrecht nach dem UIG ist durch die EU-Umweltinformationsrichtlinie vorgegeben, entgegenstehendes nationales Recht muss insoweit unangewendet bleiben (siehe hierzu beispielhaft BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N. sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 29ff.). Soweit Ihnen die begehrten Informationen nicht vorliegen, sind Sie zur Beschaffung derselben verpflichtet (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 24ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 18f.). Ich gehe ferner davon aus, dass für diese Anfrage keine Gebühren anfallen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die begehrten Dokumente auch personenbezogene Daten und/oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die dem Grunde nach zu ihrer Bekanntgabe einer Einwilligung der Betroffenen bedürfen oder unkenntlich gemacht werden müssen. Bei den vorliegend begehrten Dokumenten handelt es sich allerdings um Informationen über Emissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 UIG bzw. der entsprechenden einschlägigen Normen des Landesrechts (siehe insoweit auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16, zur Stattgabe eines quasi identischen Umweltinformationsanspruch auch im Übrigen). Eine Unkenntlichmachung dieser Daten ist aus diesem Grund nicht erforderlich, sodass Sie die von den Verwender:innen erhaltenen Aufzeichnungen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand an mich weiterleiten können. Sollten Sie eine gebührenfreie Auskunft nicht für möglich halten, so bitte ich vorab um Mitteilung der für Sie erforderlichen Verfahrensschritte zur Erfüllung meines Auskunftsanspruchs und Darstellung der veranschlagten Dauer und Stundensätze, sodass ich Ihre Gebührenkalkulation besser nachvollziehen und meine Anfrage ggf. einschränken kann. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, so bitte ich Sie darum, sich mit den beiden zitierten Gerichtsentscheidungen auseinanderzusetzen und sich mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Gerne können Sie mir dann die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, sodass wir ggf. unter Zuhilfenahme des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit etwaige offene Fragen erörtern können.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298656 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298656/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihre Anfrage erhalten und werden Ihnen nach erfolgter Prüfung R…
Von
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Betreff
WG: Pestizidaufzeichnungen Händler Teske - Bayern [#298656]
Datum
1. Februar 2024 14:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihre Anfrage erhalten und werden Ihnen nach erfolgter Prüfung Rückmeldung geben. Freundliche Grüße
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 29.01.2024 bezüglich der Übermittlu…
Von
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Betreff
WG: Pestizidaufzeichnungen Händler Teske - Bayern [#298656]
Datum
9. Februar 2024 14:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 29.01.2024 bezüglich der Übermittlung von Aufzeichnungen über den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln i. S. v. § 11 Abs. 1 PflSchG i. V. m. Art. 67 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 möchte ich Ihnen mitteilen, dass wir den Betroffenen, Herrn Teske, um Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen bitten werden. Gleichzeitig möchten wir uns bei Ihnen erkundigen, welche Informationen aus den Aufzeichnungen für Sie relevant sind und ob es ausreichend ist, wenn Ihnen die gewünschten Informationen in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden, also ohne personenbezogene Angaben zu den Abnehmern. Falls Sie auch die personenbezogenen Angaben benötigen, möchte ich Sie vorsorglich bereits jetzt darauf aufmerksam machen, dass wir vor einer etwaigen Übermittlung eine Anhörung der Betroffenen durchführen werden, die mit einer aufwandsbezogenen Kostenerhebung verbunden sein wird. Die Höhe der entstehenden Kosten würden wir Ihnen in diesem Fall vorab mitteilen. Abschließend bitte ich Sie zu berücksichtigen, dass aufgrund des Umfangs und der Komplexität der begehrten Umweltinformationen die Erfüllung des Auskunftsanspruchs binnen eines Monats nicht möglich sein wird und eine Verlängerung der Frist auf zwei Monate erforderlich ist, vgl. Art. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BayUIG. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Freundliche Grüße
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bayern [#298531] Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme au…
Von
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Betreff
WG: Pestizidanwendungsaufzeichnungen Bayern [#298531]
Datum
9. Februar 2024 14:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage vom 27.01.2024 möchte ich Sie darüber informieren, dass wir zwischenzeitlich den betroffenen Bewirtschafter ermitteln konnten. Die angeforderten Aufzeichnungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln liegen uns jedoch nicht vor, vielmehr müssen wir diese im Einzelfall bei der betroffenen Person anfordern. In diesem Zusammenhang führen wir eine Anhörung des Betroffenen durch, bei der wir ihn über die Hintergründe der Anfrage in Kenntnis setzen. Da Sie in Ihrer untenstehenden E-Mail einer Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich widersprechen, möchte ich nachfragen, ob Sie die Anfrage aufrechterhalten und wir Ihre Daten im Rahmen der Anhörung an den Betroffenen weiterleiten dürfen. Des Weiteren möchte ich Sie darauf hinweisen, dass aufgrund des entstehenden Verwaltungsaufwands Kosten anfallen. Diese werden sich voraussichtlich auf ca. 50 € belaufen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: unbekannt Betreff: Pestizidaufzeichnungen Händler Teske - Bayern [#298656] Sehr << Anrede >>…
An Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: Pestizidaufzeichnungen Händler Teske - Bayern [#298656]
Datum
11. Februar 2024 12:55
An
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Betreff: Pestizidaufzeichnungen Händler Teske - Bayern [#298656] Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht und die Mitteilung bzgl. der Fristverlängerung in o.g. Sache bzgl. der Pestizidabsatzaufzeichnungen des Händlers Teske. Zunächst kann ich § 11 Abs. 1 PflSchG und Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO nicht entnehmen, dass personenbezogene Daten der Abnehmer:innen überhaupt von Händlern in den Aufzeichnungen erfasst werden müssen, somit würden diese nach meinem Verständnis auch nicht für Sie bereitgehalten werden im Sinne des BayUIG und müssten Ihnen auch nicht übermittelt werden, sodass Sie wiederum mir diese Daten nicht übermitteln müssten. Sollte ich etwas übersehen haben, so gelten die folgenden Ausführungen: Für eine Anhörung der betroffenen Abnehmer:innen besteht kein Anlass, da deren personenbezogene Daten ebenfalls solche "über Emissionen" sind und damit meinem Informationsanspruch gem. Art. 8 Abs. 1 S. 2 BayUIG nicht entgegenstehen können. Eine Anhörung der Betroffenen wäre damit zwecklos, da das Ergebnis Ihrer Anhörung schon vorgezeichnet ist. Dass Art. 8 Abs. 1 S. 3 BayUIG eine Anhörung vor einer Entscheidung über die Bekanntgabe personenbezogener Daten vorsieht, kann insoweit nur gelten, wenn nicht bereits die Ausnahme bei Daten über Emissionen gem. S. 2 greift, die S. 3 insofern vorgeht. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die dem BayUIG zugrundeliegende EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG in Art. 4 Abs. 2 Uabs. 2 eine Anhörung für den Fall der Herausgabe personenbezogener Daten eben nicht vorsieht. Sollten Sie meiner Rechtsauffassung zum Verhältnis von Art. 8 Abs. 1 S. 2 zu S. 3 BayUIG nicht zustimmen müssten Sie demnach zu dem Ergebnis kommen, dass S. 3 insoweit unangewendet bleiben müsste, weil er nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Dass die personenbezogenen Daten der Abnehmer:innen auch Umweltinformationen "über Emissionen" sind ergibt sich aus EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-442/14 –, juris, Rn. 79. Hiernach sind auch Informationen über den Absatz von Pflanzenschutzmitteln Informationen über Emissionen, gleiches gilt damit auch für die Abnehmer:innen (wie im Übrigen auch die Namen der Anwender:innen von Pflanzenschutzmitteln Informationen über Emissionen sind, vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16). Somit ist im Ergebnis keine Anhörung der Abnehmer:innen erforderlich. Nach meinem Verständnis können Sie damit einfach den betreffenden Händler um Übersendung der Unterlagen ersuchen und mir diese sodann weiterleiten. Gebühren dürften hierbei nicht entstehen. Sollten Sie anderer Auffassung sein, bitte ich um eine Mitteilung unter Bezugnahme auf meine obigen Ausführungen und die einschlägige Rechtsprechung. Für die Zukunft bitte ich darum, auf meine andere Anfrage vom 27.01.2024 zu den Anwendungsaufzeichnungen nur unter Verwendung der E-Mail-Adresse zu antworten, die ich auch für die dortige Anfrage benutzt habe, andernfalls mischen sich die beiden Anfragen bei FragDenStaat und die Antworten werden falsch zugeordnet. Ich antworte Ihnen daher auf Ihre dortige Nachricht gesondert von der anderen E-Mail-Adresse aus. Herzlichen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298656 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298656/

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Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Gebührenankündigung
Von
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Via
Briefpost
Betreff
Gebührenankündigung
Datum
28. Februar 2024
Status